Object: Das Jungdeutsche Manifest

Die Kulturkammer 
Die Kulturkammer ist die staatliche Körperschaft 
zur Vertretung aller kulturellen Bewegungen inner— 
halb des Volkes. Ihr Zweck ist es, die geistigen Re— 
gungen und Bewegungen im Volke stets in engster 
Verbindung mit dem Staate zu halten. 
Wenn eine kulturelle Bewegung innerhalb des Volkes einen von 
der Verfassung vorgeschriebenen Nachweis ihrer Stärke erbringen 
kann, so ist ihren Vertretern damit der Weg in die Kulturkammer 
eröffnet. Ihr wesentlichster Zweck ist ein beratender. Jedes starre 
Staatswesen unterliegt dem Fehler, die geistige Bewegung im Volke 
zu vernachlässigen. Ihr soll durch die Kulturkammer eine Möglich— 
keit zur Einwirkung auf die Entwicklung des Staates gegeben werden 
Das private Vereinswesen kultureller Natur kann nicht den Anspruch 
auf eine Mitregierung erheben. Seine Verankerung im Volksstaat 
in Form der Kulturkammer erfolgt lediglich zum Zwecke der Beratung 
und Aufklärung der staatsbürgerlichen Führung. Für die Behandlung 
rein kultureller Fragen sind der Kulturkammer besondere Rechte 
zugestanden. 
Die Jugenoͤbammer 
Das Mindestalter für die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte 
und Pflichten ist im Volksstaat gegenüber den gegenwärtigen Be— 
stimmungen heraufgesetzt. Dafür ist die Schaffung einer Jugendkammer 
vorgesehen, welche die Spitzen der Jugendbewegung nach besonderen 
Bedingungen zusammenfaßt. Der Zweck der Jugendkammer ist die 
Vertretung der reifen Jugend im Staat. Besondere Fragen der 
Jugend unterliegen ihrer Mitarbeit. 
Die Auslanoͤskammer 
Die Vertretung. aller Deutschen innerhalb des Deutschen Reiches 
baut sich auf der staatlichen Organisation des gesamten Staatsbürger— 
tums auf. Die außerhalb des Deutschen Reiches wohnenden Deut— 
schen unterstehen der Oberhoheit anderer Staaten. 
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