Die Kulturkammer
Die Kulturkammer ist die staatliche Körperschaft
zur Vertretung aller kulturellen Bewegungen inner—
halb des Volkes. Ihr Zweck ist es, die geistigen Re—
gungen und Bewegungen im Volke stets in engster
Verbindung mit dem Staate zu halten.
Wenn eine kulturelle Bewegung innerhalb des Volkes einen von
der Verfassung vorgeschriebenen Nachweis ihrer Stärke erbringen
kann, so ist ihren Vertretern damit der Weg in die Kulturkammer
eröffnet. Ihr wesentlichster Zweck ist ein beratender. Jedes starre
Staatswesen unterliegt dem Fehler, die geistige Bewegung im Volke
zu vernachlässigen. Ihr soll durch die Kulturkammer eine Möglich—
keit zur Einwirkung auf die Entwicklung des Staates gegeben werden
Das private Vereinswesen kultureller Natur kann nicht den Anspruch
auf eine Mitregierung erheben. Seine Verankerung im Volksstaat
in Form der Kulturkammer erfolgt lediglich zum Zwecke der Beratung
und Aufklärung der staatsbürgerlichen Führung. Für die Behandlung
rein kultureller Fragen sind der Kulturkammer besondere Rechte
zugestanden.
Die Jugenoͤbammer
Das Mindestalter für die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten ist im Volksstaat gegenüber den gegenwärtigen Be—
stimmungen heraufgesetzt. Dafür ist die Schaffung einer Jugendkammer
vorgesehen, welche die Spitzen der Jugendbewegung nach besonderen
Bedingungen zusammenfaßt. Der Zweck der Jugendkammer ist die
Vertretung der reifen Jugend im Staat. Besondere Fragen der
Jugend unterliegen ihrer Mitarbeit.
Die Auslanoͤskammer
Die Vertretung. aller Deutschen innerhalb des Deutschen Reiches
baut sich auf der staatlichen Organisation des gesamten Staatsbürger—
tums auf. Die außerhalb des Deutschen Reiches wohnenden Deut—
schen unterstehen der Oberhoheit anderer Staaten.
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