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Erzeugnisse zollinländischen Ursprungs können zollfrei
bleiben, wenn sie, abgesehen vom Meß- und Marktverkehr,
aus einem der in §8 113 V.Z.G. aufgezählten Anlässe, nämlich
auf Bestellung, zum Kommisssionsverkauf,
zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen
o d er zum vorübergehenden Gebrauch, in das
Ausland gesandt worden sind und danach wieder eingehen,
sofern kein Zweifel besteht, daß dieselben Waren wieder ein-
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waren in keinem Fall1 einen Rechtsanfspruch
auf die Zollfreiheit (R.F.H. vom 20. 12. 1922, abgedruckt in
der Z. f. Z. von 1925 S. 64).
Voraussetzung für die Rückwareneigenschaft einer Ware
ist, daß die Rückkehr aus dem Auslande in irgend einem
ursächlichen Zusammenhange mit der Verbringung in das
Ausland steht, denn die Zollbefreiung wird gewährt, damit
dem inländisch en Versender Härten erspart bleiben.
Ein solcher Fall liegt also nicht vor, wenn die Ware im
Auslande den Eigentümer gewechselt hat, z. B. wenn die ins
Ausland gesandte Ware dort von einem anderen Inländer
dem ausländischen Empfänger abgekauft und zurückgeschafft
wird, denn dann käme der Zollerlaß einem Ausländer zu-
gute. Dagegen wird nach dem genannten Grundsatze Zoll-
freiheit zu gewähren sein, wenn der inländische Versender
selbst die Ware, während sie sich im Auslande befindet, an
einen anderen Inländer verkauft, und dieser sie aus dem
Auslande wieder einführt, oder wenn die Ware fest ins
Ausland verkauft ist, aber wieder zurückkommt, weil der
Ausländer sie aus irgend einem Grunde nicht abnehmen will
oder kann (Sachmängel, Zahlungsunfähigkeit oder dergl.).
Rückwaren werden nach d en allgemeinen Vor-
schriften über den Eingang zollpflichtiger
Waren abgefertigt, doch tritt an die Stelle der
Verzollung die Forderung des Nämlichkeitsnachweises. Die
Z ol 1 vorschriften gestatten überdies, bei erbrachtem Nämlich-
keitsnachweis von der ~ oft zeitraubenden – Tarifierung
der Ware und der Berechnung des Zolles abzusehen. Doch
wird die Tarifierung trotzdem regelmäßig vorzunehmen sein,
um den Vorschriften über die Statistik des Warenverkehrs zu