Object: Grundriß des deutschen Zollrechts

e) Rü > waren. 
Erzeugnisse zollinländischen Ursprungs können zollfrei 
bleiben, wenn sie, abgesehen vom Meß- und Marktverkehr, 
aus einem der in §8 113 V.Z.G. aufgezählten Anlässe, nämlich 
auf Bestellung, zum Kommisssionsverkauf, 
zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen 
o d er zum vorübergehenden Gebrauch, in das 
Ausland gesandt worden sind und danach wieder eingehen, 
sofern kein Zweifel besteht, daß dieselben Waren wieder ein- 
t Fs un u. P u Ut 
waren in keinem Fall1 einen Rechtsanfspruch 
auf die Zollfreiheit (R.F.H. vom 20. 12. 1922, abgedruckt in 
der Z. f. Z. von 1925 S. 64). 
Voraussetzung für die Rückwareneigenschaft einer Ware 
ist, daß die Rückkehr aus dem Auslande in irgend einem 
ursächlichen Zusammenhange mit der Verbringung in das 
Ausland steht, denn die Zollbefreiung wird gewährt, damit 
dem inländisch en Versender Härten erspart bleiben. 
Ein solcher Fall liegt also nicht vor, wenn die Ware im 
Auslande den Eigentümer gewechselt hat, z. B. wenn die ins 
Ausland gesandte Ware dort von einem anderen Inländer 
dem ausländischen Empfänger abgekauft und zurückgeschafft 
wird, denn dann käme der Zollerlaß einem Ausländer zu- 
gute. Dagegen wird nach dem genannten Grundsatze Zoll- 
freiheit zu gewähren sein, wenn der inländische Versender 
selbst die Ware, während sie sich im Auslande befindet, an 
einen anderen Inländer verkauft, und dieser sie aus dem 
Auslande wieder einführt, oder wenn die Ware fest ins 
Ausland verkauft ist, aber wieder zurückkommt, weil der 
Ausländer sie aus irgend einem Grunde nicht abnehmen will 
oder kann (Sachmängel, Zahlungsunfähigkeit oder dergl.). 
Rückwaren werden nach d en allgemeinen Vor- 
schriften über den Eingang zollpflichtiger 
Waren abgefertigt, doch tritt an die Stelle der 
Verzollung die Forderung des Nämlichkeitsnachweises. Die 
Z ol 1 vorschriften gestatten überdies, bei erbrachtem Nämlich- 
keitsnachweis von der ~ oft zeitraubenden – Tarifierung 
der Ware und der Berechnung des Zolles abzusehen. Doch 
wird die Tarifierung trotzdem regelmäßig vorzunehmen sein, 
um den Vorschriften über die Statistik des Warenverkehrs zu
	        
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