Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

— öl — 
Hie und da werden diese beiden Arten miteinander kom 
biniert *). Es kann aber auch Vorkommen, dass die Statuten 
die Einziehung der Genussscheine vorsehen, ohne die Art 
und Weise, wie dieselbe vor sich gehen soll, näher zu 
fixieren * 2 3 ), wobei der Rückkaufspreis im Einverständnis mit 
Genussscheininhabern von der Gesellschaft festgesetzt wird. 
Beim Schweigen der Statuten ist eine Zwangsamortisation 
nicht angängig 8 ), oder nur mit Zustimmung sämtlicher 
Genussscheininhaber; die den Genussscheinen gewährten 
Rechte können denselben nicht durch einen Beschluss der 
Generalversammlung entzogen werden, da sie als Gläubiger 
rechte den Befugnissen der Generalversammlung nicht 
unterliegen 4 ). 
Auf welche Art und Weise die Gesellschaft die zur 
Tilgung der Genussscheine nötigen Geldmittel aufbringt, 
ist gleichgültig, ln den häufigsten Fällen wird hierfür ein 
Spezialfonds gebildet oder es wird zu ihrer Tilgung ein 
Anleihen aufgenommen und dieses nachträglich amortisiert, 
denn manche Gesellschaften erachten es für vorteilhafter, 
sich mit einem Schlage der Genussscheine zu entledigen 
und die Bilanz mit einem neuen Passivposten zu belasten, 
als die Amortisation der Genussscheine viele Jahre hin 
durch zu vollziehen und auf diese Weise immer von den 
selben eingeengt zu sein. Es ist auch vorgekommen, dass 
zur Einlösung der Genussscheine eine Erhöhung des Grund 
kapitals vorgenommen wurde 5 ). Ein solches Verfahren ist 
unseres Erachtens unzweckmässig. Anstatt dass infolge 
der Erhöhung des Grundkapitals neue Werte geschaffen 
werden, um so den vergrösserten Kapitalposten auf der 
Passivseite zu balancieren und dadurch den Betriebsgewinn 
*) Bei der Montreux-Glion-Bahn. 
2 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 140. 
3 ) OLG Dresden, 30. November 1900, Holdheim 1901, 101. 
4 ) Rehfous, 1. c-, 582. La participation au bönefice est un droit 
acquis. 
5 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 143.
	        
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