— öl —
Hie und da werden diese beiden Arten miteinander kom
biniert *). Es kann aber auch Vorkommen, dass die Statuten
die Einziehung der Genussscheine vorsehen, ohne die Art
und Weise, wie dieselbe vor sich gehen soll, näher zu
fixieren * 2 3 ), wobei der Rückkaufspreis im Einverständnis mit
Genussscheininhabern von der Gesellschaft festgesetzt wird.
Beim Schweigen der Statuten ist eine Zwangsamortisation
nicht angängig 8 ), oder nur mit Zustimmung sämtlicher
Genussscheininhaber; die den Genussscheinen gewährten
Rechte können denselben nicht durch einen Beschluss der
Generalversammlung entzogen werden, da sie als Gläubiger
rechte den Befugnissen der Generalversammlung nicht
unterliegen 4 ).
Auf welche Art und Weise die Gesellschaft die zur
Tilgung der Genussscheine nötigen Geldmittel aufbringt,
ist gleichgültig, ln den häufigsten Fällen wird hierfür ein
Spezialfonds gebildet oder es wird zu ihrer Tilgung ein
Anleihen aufgenommen und dieses nachträglich amortisiert,
denn manche Gesellschaften erachten es für vorteilhafter,
sich mit einem Schlage der Genussscheine zu entledigen
und die Bilanz mit einem neuen Passivposten zu belasten,
als die Amortisation der Genussscheine viele Jahre hin
durch zu vollziehen und auf diese Weise immer von den
selben eingeengt zu sein. Es ist auch vorgekommen, dass
zur Einlösung der Genussscheine eine Erhöhung des Grund
kapitals vorgenommen wurde 5 ). Ein solches Verfahren ist
unseres Erachtens unzweckmässig. Anstatt dass infolge
der Erhöhung des Grundkapitals neue Werte geschaffen
werden, um so den vergrösserten Kapitalposten auf der
Passivseite zu balancieren und dadurch den Betriebsgewinn
*) Bei der Montreux-Glion-Bahn.
2 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 140.
3 ) OLG Dresden, 30. November 1900, Holdheim 1901, 101.
4 ) Rehfous, 1. c-, 582. La participation au bönefice est un droit
acquis.
5 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 143.