Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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b) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Handwerk, Beruf,
Handel und in der Industrie.
Die Friedensschlüsse sichern den Angehörigen der AAM in Deutsch
land und Österreich die einseitige Meistbegünstigung bei der
Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Industrie (D Art. 276 a,
ö Axt. 228 a); sie sichern diese Begünstigung gegen unmittelbare oder
mittelbare Umgehung (D Art. 276 b, ö Art. 228 b); sie gewährleisten
die Gleichstellung der Angehörigen der AAM und ihres Ver
mögens einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, bei denen
sie beteiligt sind, mit den Staatsangehörigen Deutschlands und Öster
reichs und deren Vermögen hinsichtlich der direkten oder indirekten
Auflagen, Gebühren oder Steuern nach Art und Höhe (D Art. 276 c,
ö Art. 228 c). Den Angehörigen der AAM dürfen nicht Beschrän
kungen auferlegt werden, die nicht am 1. Juli 1914 in Deutschland
bzw. am 28. Juli 1914 in Österreich für diese Angehörigen galten, es
sei denn, daß sie auch den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden
(D Art. 276 d, Ö Art. 228 d).
Die Meistbegünstigung und die Parität sollen mit oder ohne Abän
derung nach Ablauf der Mindestfrist von 5 Jahren in Kraft bleiben, ge
gebenenfalls für einen solchen weiteren Zeitraum, den die Mehrheit des
Völkerbundrates festsetzt, jedoch nicht über 5 Jahre (D Art. 280, Abs. 2;
ö Art. 232, Abs. 3).
Um eine Bevorrechtung der deutschen und der österreichischen Re
gie r u n g als Handelssubjekte zu verhindern, werden ihnen, soweit sie
internationalen Handel treiben, alle Rechte, Vorrechte und Freiheiten
der Souveränität abgesprochen (D Art. 281, ö Art. 233).
c) Die einseitige Meistbegünstigung in der Fischerei, Küsten- und Schlepp
schiffahrt und das Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste.
Den Schiffen der AAM wird in den deutschen Hoheitsgewässern die
Meistbegünstigung in bezug auf die Seefischerei-, Küsten- und
Schleppschiffahrt zugestanden (D Art. 271); die Polizei- und Unter
suchungsrechte über die Fischerei und den Spirituosentransport der Fahr
zeuge der AAM in der Nordsee werden deren Uberwachungsfahrzeugen
übertragen (D Art. 272). Diese Begünstigungen sind ebenso zeitlich be
grenzt wie die zollpolitischen (D Art. 280).
Alle Zeugnisse und Urkunden der AAM, die vor dem Kriege
von Deutschland als gültig anerkannt wurden und in Zukunft durch
die Hauptseemächte anerkannt werden sollten, sind gültig und gleich
wertig mit den deutschen Urkunden; die den Gebräuchen der Haupt
seemächte entsprechend ausgestellten Zeugnisse und Urkunden der
neuen Staaten, gleichviel ob sie über Meeresküsten verfügen oder
nicht, werden anerkannt (D Art, 273, Abs. 1 u. 2).