fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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b) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Handwerk, Beruf, 
Handel und in der Industrie. 
Die Friedensschlüsse sichern den Angehörigen der AAM in Deutsch 
land und Österreich die einseitige Meistbegünstigung bei der 
Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Industrie (D Art. 276 a, 
ö Axt. 228 a); sie sichern diese Begünstigung gegen unmittelbare oder 
mittelbare Umgehung (D Art. 276 b, ö Art. 228 b); sie gewährleisten 
die Gleichstellung der Angehörigen der AAM und ihres Ver 
mögens einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, bei denen 
sie beteiligt sind, mit den Staatsangehörigen Deutschlands und Öster 
reichs und deren Vermögen hinsichtlich der direkten oder indirekten 
Auflagen, Gebühren oder Steuern nach Art und Höhe (D Art. 276 c, 
ö Art. 228 c). Den Angehörigen der AAM dürfen nicht Beschrän 
kungen auferlegt werden, die nicht am 1. Juli 1914 in Deutschland 
bzw. am 28. Juli 1914 in Österreich für diese Angehörigen galten, es 
sei denn, daß sie auch den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden 
(D Art. 276 d, Ö Art. 228 d). 
Die Meistbegünstigung und die Parität sollen mit oder ohne Abän 
derung nach Ablauf der Mindestfrist von 5 Jahren in Kraft bleiben, ge 
gebenenfalls für einen solchen weiteren Zeitraum, den die Mehrheit des 
Völkerbundrates festsetzt, jedoch nicht über 5 Jahre (D Art. 280, Abs. 2; 
ö Art. 232, Abs. 3). 
Um eine Bevorrechtung der deutschen und der österreichischen Re 
gie r u n g als Handelssubjekte zu verhindern, werden ihnen, soweit sie 
internationalen Handel treiben, alle Rechte, Vorrechte und Freiheiten 
der Souveränität abgesprochen (D Art. 281, ö Art. 233). 
c) Die einseitige Meistbegünstigung in der Fischerei, Küsten- und Schlepp 
schiffahrt und das Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste. 
Den Schiffen der AAM wird in den deutschen Hoheitsgewässern die 
Meistbegünstigung in bezug auf die Seefischerei-, Küsten- und 
Schleppschiffahrt zugestanden (D Art. 271); die Polizei- und Unter 
suchungsrechte über die Fischerei und den Spirituosentransport der Fahr 
zeuge der AAM in der Nordsee werden deren Uberwachungsfahrzeugen 
übertragen (D Art. 272). Diese Begünstigungen sind ebenso zeitlich be 
grenzt wie die zollpolitischen (D Art. 280). 
Alle Zeugnisse und Urkunden der AAM, die vor dem Kriege 
von Deutschland als gültig anerkannt wurden und in Zukunft durch 
die Hauptseemächte anerkannt werden sollten, sind gültig und gleich 
wertig mit den deutschen Urkunden; die den Gebräuchen der Haupt 
seemächte entsprechend ausgestellten Zeugnisse und Urkunden der 
neuen Staaten, gleichviel ob sie über Meeresküsten verfügen oder 
nicht, werden anerkannt (D Art, 273, Abs. 1 u. 2).
	        
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