Object: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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anerkannt, sie erscheint auch für die Genussscheine als zu 
treffender als die andere, denn der Reingewinn wird nicht 
erst im Momente der Genehmigung der Bilanz durch die 
Generalversammlung geschaffen; sobald Gewinn vorhanden 
ist, wird auch das Genussrecht existent; Saldoziehung und 
Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung 
sind nur Mittel, wodurch der Reingewinn resp. seine Höhe 
festgestellt wird. Allerdings wird das Anteilsrecht der 
Genussscheine durch die Befugnisse, welche Art. 631 der 
Generalversammlung einräumt, bedingt. 
Für den Fall, dass das Recht der Genussscheine erst 
mit dem Feststellungsbeschlusse der Generalversammlung 
entstehen würde, wenn z. B. die Aktionärversammlung deu 
Reingewinn nach Willkür 1 ) bestimmen kann, so sind sie 
doch nicht allein auf den guten Willen der Aktionäre an 
gewiesen. Die Gesellschaft beschliesst zwar die Dividende 
von sich aus nach freiem Ermessen ohne dass die Genuss 
scheininhaber dabei mitwirken oder dass ihre Zustimmung 
notwendig wäre. Die Aktionäre sind aber an die Bestim 
mungen der Statuten gebunden. Indem eine Gesellschaft 
bedingte Gläubiger geschaffen hat, die für die Dauer des 
Bestehens der Gesellschaft Anspruch auf gewisse Prozent 
sätze vom Reingewinn haben, begibt sich die betreffende 
Gesellschaft jeder Möglichkeit, über ihren Reingewinn in 
einer Weise zu verfügen, durch welche die Feststellung 
dieser Prozentsätze zum Nachteil der Genussscheininhaber 
beeinflusst würde. Sie kann also nur dasjenige, was nach 
voller Befriedigung der Genussscheininhaber vom Rein 
gewinn übrig bleibt, nach ihrem Belieben verwenden 2 ). 
Die eigentliche Festsetzung der Dividende hat den 
Genussscheinen gegenüber nur deklaratorischen Wert. Es 
ist eine Erklärung 3 ), durch welche die Gesellchaft sich als 
Schuldnerin bekennt. 
*) Alexander, 1. c., 120. 
2 ) Klemperer, 1. c., 76. 
3 ) EB 19 s 469.
	        
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