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anerkannt, sie erscheint auch für die Genussscheine als zu
treffender als die andere, denn der Reingewinn wird nicht
erst im Momente der Genehmigung der Bilanz durch die
Generalversammlung geschaffen; sobald Gewinn vorhanden
ist, wird auch das Genussrecht existent; Saldoziehung und
Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung
sind nur Mittel, wodurch der Reingewinn resp. seine Höhe
festgestellt wird. Allerdings wird das Anteilsrecht der
Genussscheine durch die Befugnisse, welche Art. 631 der
Generalversammlung einräumt, bedingt.
Für den Fall, dass das Recht der Genussscheine erst
mit dem Feststellungsbeschlusse der Generalversammlung
entstehen würde, wenn z. B. die Aktionärversammlung deu
Reingewinn nach Willkür 1 ) bestimmen kann, so sind sie
doch nicht allein auf den guten Willen der Aktionäre an
gewiesen. Die Gesellschaft beschliesst zwar die Dividende
von sich aus nach freiem Ermessen ohne dass die Genuss
scheininhaber dabei mitwirken oder dass ihre Zustimmung
notwendig wäre. Die Aktionäre sind aber an die Bestim
mungen der Statuten gebunden. Indem eine Gesellschaft
bedingte Gläubiger geschaffen hat, die für die Dauer des
Bestehens der Gesellschaft Anspruch auf gewisse Prozent
sätze vom Reingewinn haben, begibt sich die betreffende
Gesellschaft jeder Möglichkeit, über ihren Reingewinn in
einer Weise zu verfügen, durch welche die Feststellung
dieser Prozentsätze zum Nachteil der Genussscheininhaber
beeinflusst würde. Sie kann also nur dasjenige, was nach
voller Befriedigung der Genussscheininhaber vom Rein
gewinn übrig bleibt, nach ihrem Belieben verwenden 2 ).
Die eigentliche Festsetzung der Dividende hat den
Genussscheinen gegenüber nur deklaratorischen Wert. Es
ist eine Erklärung 3 ), durch welche die Gesellchaft sich als
Schuldnerin bekennt.
*) Alexander, 1. c., 120.
2 ) Klemperer, 1. c., 76.
3 ) EB 19 s 469.