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(1er Full sein, wie in einem Lunde mit ^[etallw.ilirung ; sodann aber
wird die Bank niemals wissen, ob der Rückgang ihrer Geschäfte in
einer allgemeinen Stagnation des Unternelnnnngsgeistes oder
in ihrer fehlerhaften Discontopolitik %n suchen ist. i\ian wird
ihr kein Metallgeld zur Umwechslung gegen Noten präsentiren
und die Thatsache, dass sie dem Verkehre Geld, dessen er
wirklich bedurfte, vorenthalten hat, kann nicht direct bemerk
bar werden.
Auch bei jenen Banken in Papiergeld-Ländern, die lui
ihre Notenausgabe eine gesetzliche Grenze haben, ist zu Le-
urtheilung der Richtigkeit der Zinspolitik kein director An
haltspunkt gegeben. Die Vermehrung der Noten wird allerdings
nicht in’s Ungemessene vor sich gehen können, aber es wild
eben von der jeweiligen Höhe des wirklichen realen Geldbe
dürfnisses abhängen, ob die Kreditgew ährung nicht schon lauge
bevor die gesetzliche Grenze der Notenausgabe erreicht ist,
mit einer ungerechtfertigten Unterbietung des idarktes Hund
in Hand ging.
Der Zinsfiiss in einem Lande mit gestörten Geldver
hältnissen ist daher nicht massiger, wohl aber willküi-
lieber als der in einem Ijaiide mit Metallvaluta, und da die
Gesetzmässigkeit des Zinsfusses angesichts der steten Schwan
kungen in den Marktverhilltnisseu mit einer sehr schwanken
den Disconto])olitik gleichbedeutend ist, während die Villküi,
die es nicht nötliig hat, sich nach der von Woche zu Woche
ändernden Conjnnctur zu richten, in der Regel durch längere
Zeit-auf ihrem Sinne heharren wird, so besitzen die Länder
mit gestörter Valuta fast ohne Ausnahme auch einen stabi
leren Zinsfuss. als die mit Metalkeld. Ob dieser willkür
liche und stabile Zinsfuss im Diirchscbnitte höher oder billiger
ist, als es bei dem Bestehen einer IMetallvaluta der Fall wäre,
das ward zunächst von der individuellen Auffassung jener Per
sönlichkeiten abhängen , die den Banksatz zu regeln haben.
Auf die Dauer ist jedoch gerade in einem Lande mit gestörter
Valuta die Aufrechthaltung eines ungebührlich theueren Zins-
fnsses viel leichter möglich, als die eines ungebührlich
niedrigen. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Noten
vermehrung. eine Maximalgrenze gezogen ist, sei es durch
gesetzliche Feststellung eines Verhältnisses zwischen ^letall-