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Umgestalt. b. § 13 I 1 b EinkStG. b. d. Nov. b. 24. 3. 21. 17
werfenden Ausführungen der Begründung des Antrages etwas
zur Auslegung des § 13 I 1 b zu entnehmen ist, dann ist es
das, daß die Antragsteller von der Ansicht ausgingen, es
müßten die Kosten für die künftige Ersetzung abgängiger Betriebsgegenstände
steuerfrei aufgesammelt werden dürfen, und
dies sei wohl bei gleichbleibendem Geldwerte durch Abschreibungen
auf die Wertminderung, wie sie § 13 I 1 b in der
früheren Fassung vorsah, zu erreichen, nicht aber bei stark
sinkendem Geldwert, und daß sie deshalb, um dasselbe zu erreichen,
die Verbindung von Absetzungen wegen Abnutzung und
von steuerfreien Mehrkostenrücklagen für erforderlich erachteten.
Wenn sie aber unter den „Mehrkosten" diejenigen über den
„dauernden gemeinen Wert" verstanden, wie dies der Antrag
ausdrücklich aussprach, dann kann hierin die schon bei Beratung
der Bewertungsvorschriften der AO. vertretene und sich
wie ein roter Faden durch die Beratung der Einkommensteuernovelle
vom 24. März 1921 und später des § 15 des Vermögensteuergesetzes
(„VermStG.") ziehende Gedanke zum Ausdruck,
daß die Markentwertung zwar zum Teil als vorübergehende,
zum andern Teile aber als dauernde Erscheiug aufzufassen
und daß mit einer Rückkehr der früheren Kaufkraft
der Reichsmark nicht zu rechnen sei. War dies aber die sie
beherrschende Vorstellung, dann war von ihr aus das Ziel,
Steuerfreiheit der Wiederbeschaffungskosten, unerreichbar, wenn
sich die Steuerfreiheit aus Absetzungen von den früheren
Beschaffungskosten und auf den Mehrbetrag der künftigen
Wiederbeschaffungskosten nicht über die früheren Beschaffungskosten,
sondern über den „dauernden gemeinen Wert" beschränkte.
Denn dann mußten die Antragsteller annehmen,
daß, weil die Kaufkraft der Mark dauernd hinter ihrer früheren,
zur Zeit der Beschaffung der Betriebsgegenstände, znrückbliebe
und »bleiben würde, der dauernde gemeine Wert der
letztern über den Beschaffungskosten liege. Die Differenz zwischen
jenem und diesen bliebe dann steuerpflichtig, wenn die
Absetzungen durch § 13 I 1 b nicht über die Beschaffungskosten
hinausgehen dürften. Das Ziel der Antragsteller war vielmehr
nur erreichbar, wenn der volle Mehrbetrag der künftigen
Wiederbeschafsungskosten über die Mehrkostenrücklage
durch Absetzungen nach § 13 1 1 b gedeckt werden durfte, d. h.
mit anderen Worten, wenn die letztern den vollen Dauerwert
der Gegenstände, nicht bloß ihre frühern Beschaffungskosten
erreichen konnten. Es ist mir deshalb auch nicht zweifelhaft,
daß, wenn dies den Antragstellern klar vor Augen geführt
und im Anschlüsse daran ihnen die präzise Frage vorgelegt
worden wäre, ob die Absetzungen nach § 13 I 1 b ihrem Willen
Strufc, Absetzungen für Abnutzung 2