Full text: Das Konkursverfahren

Überblick über die Bestimmungen des Ronkursstrafrechtes. 125 
b) im Interesse eines solchen Schuldners oder um sich oder einem 
anderen Vermögensvorteile zu verschaffen, in dem Verfahren er 
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene 
Personen gellend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe 
oder Geldstrafe bis zu 6000 Ul. ein. Der versuch ist strafbar,- 
ebenso die Teilnahme an dem verbrechen. Die Verjährung der 
Strafverfolgung tritt in zehn Jahren ein. Die Verjährungsfrist 
beginnt mit der Verheimlichung der Vermögensstücke bzw. mit 
der Geltendmachung der erdichteten Forderungen. Die Verhand 
lung wegen Bankeruttunterstützung findet vor dem Schwur 
gerichte statt. 
8. Stimmenkauf*). 
Lin Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder 
anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder 
versprechen lassen, daß er bei den Abstimmungen der Ronkurs- 
gläubiger in einem gewissen Sinne stimmt, wird mit Geldstrafe 
von 3 Ul. bis zu 3000 Ul. oder mit Gefängnis von einem Tage 
bis zu einem Jahre bestraft. 
Der versuch ist nicht strafbar- der Stimmenkäufer kann sich 
der Anstiftung schuldig machen, so wenigstens nach dem Standpunkt 
des Reichsgerichts, während in der Literatur von vielen Seiten 
der Standpunkt vertreten wird, daß der Stimmenkäufer selbst, 
also regelmäßig der Gemeinschuldner, wegen seiner Teilnahme an 
dem vergehen nicht strafbar sei. Die Verjährung tritt in 
fünf Jahren nach dem Zeitpunkte ein, in welchem sich der Gläu 
biger Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß 
er bei seiner Abstimmung in einem gewissen Sinne stimme. Zur 
Aburteilung ist die Strafkammer zuständig. 
6. Depotgesetzliche Verfehlungen und 
Depotunterschlagung. 
Wie sich aus dem Inhalte der Bestimmungen wegen einfachen 
und betrüglichen Bankerutts ergibt, richtet sich ihre Strafandrohung 
zum Teil lediglich gegen Rausleute. Bei Zahlungseinstellungen 
von Raufleuten und bei Ronkurseröffnungen über ihr vermögen 
kommen daneben manchmal die depotgesetzlichen Strafbestimmungen 
in Betracht. 
J ) § 243 K®.
	        
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