Überblick über die Bestimmungen des Ronkursstrafrechtes. 125
b) im Interesse eines solchen Schuldners oder um sich oder einem
anderen Vermögensvorteile zu verschaffen, in dem Verfahren er
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene
Personen gellend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
oder Geldstrafe bis zu 6000 Ul. ein. Der versuch ist strafbar,-
ebenso die Teilnahme an dem verbrechen. Die Verjährung der
Strafverfolgung tritt in zehn Jahren ein. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Verheimlichung der Vermögensstücke bzw. mit
der Geltendmachung der erdichteten Forderungen. Die Verhand
lung wegen Bankeruttunterstützung findet vor dem Schwur
gerichte statt.
8. Stimmenkauf*).
Lin Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder
anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder
versprechen lassen, daß er bei den Abstimmungen der Ronkurs-
gläubiger in einem gewissen Sinne stimmt, wird mit Geldstrafe
von 3 Ul. bis zu 3000 Ul. oder mit Gefängnis von einem Tage
bis zu einem Jahre bestraft.
Der versuch ist nicht strafbar- der Stimmenkäufer kann sich
der Anstiftung schuldig machen, so wenigstens nach dem Standpunkt
des Reichsgerichts, während in der Literatur von vielen Seiten
der Standpunkt vertreten wird, daß der Stimmenkäufer selbst,
also regelmäßig der Gemeinschuldner, wegen seiner Teilnahme an
dem vergehen nicht strafbar sei. Die Verjährung tritt in
fünf Jahren nach dem Zeitpunkte ein, in welchem sich der Gläu
biger Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß
er bei seiner Abstimmung in einem gewissen Sinne stimme. Zur
Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.
6. Depotgesetzliche Verfehlungen und
Depotunterschlagung.
Wie sich aus dem Inhalte der Bestimmungen wegen einfachen
und betrüglichen Bankerutts ergibt, richtet sich ihre Strafandrohung
zum Teil lediglich gegen Rausleute. Bei Zahlungseinstellungen
von Raufleuten und bei Ronkurseröffnungen über ihr vermögen
kommen daneben manchmal die depotgesetzlichen Strafbestimmungen
in Betracht.
J ) § 243 K®.