Full text : Das Konkursverfahren

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\l  Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.  139

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1  ignis,  den  Konkurs  zu  beantragen,  entzogen-  nur

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; :  öröe  ist  das  Konkursantragsrecht  eingeräumt.  Mit

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v  se  ist  am  besten  in  der  Lage  festzustellen,  ob  die

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i  ng  veranlaßt  ist  oder  nicht.

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inerrechte  und  -pflichten  werden  im  Kon-6iM.

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;;  schaft  von  ihren  bisherigen  vertretungsorg  anen  *),

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- r "inö  und  den  Liquidatoren  wahrgenommen-  diese  %

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ußerhalb  des  Konkurses,  abberufen  und  ersetzt  U

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i'  llufsichtsrat  und  Generalversammlung  sind  durch  H

^  Walter  nicht  vollständig  verdrängt,-  beispielsweise

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lick  werdende  Generalversammlungen  durch  den  K

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^  lfen,  die  Generalversammlung  entscheidet  beispielswl

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i,ob  der  Vorstand  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  S

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i:  ob  im  Falle  des  Zwangsvergleichs  die  Gesellschaft

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mdigung  fortgesetzt  werden  soll.  Dem  Konkurs-  A

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^  liegt  aber  auch  hier  die  Sammlung,  Verwaltung

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der  Konkursmasse  -  für  alle  auf  die  Konkursmasse  |J

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*i :  tshandlungen  ist  er  das  zuständige  Organ,-  infOl



'  an  Stelle  der  Gesellsckoftsorgone-  insbesondere

ob

die  Geltendmachung  der  Regreßansprüche  gegenüh

  Ic|s|sp

:  ern  der  Gesellschaft  und  ihren  Organen.

i  Ischaftsgläubiger  können  ihr  Guthaben  im  Konkü



1  Der  Aktienbesitz  gewährt  kein  Gläubigerrecht-  K

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7  g  kann  daher  vom  Aktionär  nicht  als  Kon-H

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^  lg  angemeldet  werden.  Dies  ist  auch  in  dem  |

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° 7  'S,  wenn  der  Aktionär  durch  wissentlich  falsche

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-7-  des  Vorstandes  oder  durch  sonstige  unerlaubte  F

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f  eiben  zum  Erwerb  der  Aktien  bestimmt  worden

.ist

° 7  des  Aktienbesitzes  kann  Befriedigung  aus  der

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7  icht  beansprucht  werden.  Mit  dem  Wesen  der

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S:  I  ist  es  unvereinbar,  die  den  Gesellschaftsglänbi-  J

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mkursmasse  durch  Zulassung  der  Konkurrenz  der

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esellschaftsgläubigern  teilweise  zu  entziehen.  In-  7

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^"die  Aktionäre  irgendwelche  Vermögensansprüche  7

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7  chaft  erworben  haben,  stehen  sie  anderen  Gläu-  7

bis  5;

r  llschaft  gleich-  sie  können  daher  beispielsweise

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s  Zahlung  einer  ordnungsgemäß  festgesetzten  Dimü^

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s  der  Aktiengesellschaft  gewährten  Darlehens  als  ;

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1  3  anmelden.  Ebenso  ist  der  Anspruch  auf  ver-  ^

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77  ngen,  zu  denen  der  Aktionär  satzungsgemäß  neben

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^  iei  Konkursdelikten  §  244  KG.

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