Object: Die Krankenversicherung

Er 
durch die getroffene Feststellung verletzt, so kann er den 
Bescheid des Versicherungsträgers durch Rechtsmittel 
anfechten. Zum Schutz des Versicherten ist nach zahl- 
reichen Gesetzen jedem Bescheid über Leistungsansprüche 
bei sonstiger Nichtigkeit eine Belehrung über die ihm 
zustehenden Rechtsmittel beizufügen. 
Die Feststellung der Versicherungsleistungen im Streit- 
verfahren kommt entweder den ordentlichen Gerichten 
oder Schiedsgerichten (Schiedsausschüssen) oder endlich 
besonderen Versicherungsgerichten (Versicherungs- als 
Spruchbehörden) zu. 
Ordentlichen Gerichten als Spruchstellen begegnen wir 
in der freiwilligen Krankenversicherung, wo der Leistungs- 
anspruch als ein privatrechtlicher gilt ; indes ist vielfach 
die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Wege der Kassen- 
satzung vorgesehen. In der Pflichtversicherung werden 
die ordentlichen Gerichte immer seltener herängezogen. 
An ihre Stelle treten Schiedsgerichte, deren Mitglieder 
entweder vom höchsten Kassenorgan, der General- oder 
Delegiertenversammlung, gewählt oder von der Gemein- 
deverwaltung ernannt werden. Eine andere Lösung 
besteht darin, die Entscheidung einem vom Versicherungs- 
träger namhaft gemachten Schiedsrichter oder einem 
unter Mitwirkung des Anspruchswerbers gebildeten drei- 
gliederigen Schiedsgericht zu übertragen. Versicherungs- 
gerichte, und zwar Versicherungs- als Spruchbehörden oder 
besondere Versicherungsgerichte, werden im fortschrei- 
tenden Masse in Staaten errichtet, die eine einheitliche 
Spruchpraxis für das Gesamtgebiet der Sozialversiche- 
rung anstreben. Sie sind mit Berufsrichtern (Verwaltungs- 
beamten) und Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und 
Versicherten besetzt. 
a) Ordentliche Gerichte. — Diese sind in Staaten der 
freiwilligen Krankenversicherung‘ zuständig, soweit nicht 
durch Gesetz oder Satzung ein Schiedsgericht vorgesehen
	        
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