Er
durch die getroffene Feststellung verletzt, so kann er den
Bescheid des Versicherungsträgers durch Rechtsmittel
anfechten. Zum Schutz des Versicherten ist nach zahl-
reichen Gesetzen jedem Bescheid über Leistungsansprüche
bei sonstiger Nichtigkeit eine Belehrung über die ihm
zustehenden Rechtsmittel beizufügen.
Die Feststellung der Versicherungsleistungen im Streit-
verfahren kommt entweder den ordentlichen Gerichten
oder Schiedsgerichten (Schiedsausschüssen) oder endlich
besonderen Versicherungsgerichten (Versicherungs- als
Spruchbehörden) zu.
Ordentlichen Gerichten als Spruchstellen begegnen wir
in der freiwilligen Krankenversicherung, wo der Leistungs-
anspruch als ein privatrechtlicher gilt ; indes ist vielfach
die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Wege der Kassen-
satzung vorgesehen. In der Pflichtversicherung werden
die ordentlichen Gerichte immer seltener herängezogen.
An ihre Stelle treten Schiedsgerichte, deren Mitglieder
entweder vom höchsten Kassenorgan, der General- oder
Delegiertenversammlung, gewählt oder von der Gemein-
deverwaltung ernannt werden. Eine andere Lösung
besteht darin, die Entscheidung einem vom Versicherungs-
träger namhaft gemachten Schiedsrichter oder einem
unter Mitwirkung des Anspruchswerbers gebildeten drei-
gliederigen Schiedsgericht zu übertragen. Versicherungs-
gerichte, und zwar Versicherungs- als Spruchbehörden oder
besondere Versicherungsgerichte, werden im fortschrei-
tenden Masse in Staaten errichtet, die eine einheitliche
Spruchpraxis für das Gesamtgebiet der Sozialversiche-
rung anstreben. Sie sind mit Berufsrichtern (Verwaltungs-
beamten) und Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und
Versicherten besetzt.
a) Ordentliche Gerichte. — Diese sind in Staaten der
freiwilligen Krankenversicherung‘ zuständig, soweit nicht
durch Gesetz oder Satzung ein Schiedsgericht vorgesehen