Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

(Proitos)  soll  nunmehr  Besitzer  ^  des  zugewiesenen  Landstückes
sein  in  demselben  Umfange,  wie  auch  die  Vorbesitzer  es  früher
erworben  hatten,  indem  er  den  darauf  ruhenden  Erbpachtzins  jährlich ­
  voll  entrichtet  und  an  die  Tempel  die  rückständigen  Gefälle
bezahlt  bis  zum  Jahre  16  2,  Von  dem  Kaufpreise  wird  er  im  Jahre  20
und  21  1333^/3  Drachmen  entrichten,  den  Restbetrag  von  6662/3
Drachmen  in  Silberwährung  hat  er  jetzt  bezahlt,  sowie  die  Umsatzsteuer ­
  von  5  vom  Hundert  und  die  zugehörigen  Kebengebühren^.“
Eine  òittTpacpn  als  Übereignungs-  und  Kassen  Verfügung  zur
Vereinnahmung  von  Erbpachtkaufgeld  für  das  kgl.  Hausgut  ist  auch
P,  Amh.  H  31  (112  v.  Chr.)^.  Diese  òiaTpatpn  trägt  am  Puße  die
Unterschriften  von  drei  bei  der  Erbpachtsache  beteiligten  Beamten  :
des  èm  toiv  Trpouóòuuv,  des  ßauiXiKog  TpuppaTeúç  und  des  totto-TpappaTeúç.
  Jeder  dieser  drei  Beamten  wendet  das  Schlagwort
òéHai  an,  z.  B.  (Z.  20):  òéHai  tùç  toû  xa(XKoû)  Ttpòç  dpTÚ(piov)  xiXíaç
òittKOUíaç,  T(ívovTai)  der,  xod  ei  xi  dWo  KaOpKei.
Die  Worte  xai  ei  xi  dXXo  xaOiíxei  beziehen  sich  auf  die  Vereinnahmung ­
  der  Beikosten,  insbesondere  auch  auf  die  Vereinnahmung ­
  der  fälligen  Wertumsatzsteuer  ^  Wir  besitzen  Quittungen
der  Staatskasse  über  bezahlte  Umsatzsteuer,  die  zum  Ausdruck
bringen,  daß  die  Vereinnahmung  auf  Grund  der  òiaxpacpfi  erfolgt.
Es  ist  anzunehmen,  daß  zur  Belegung  der  Einnahme  an  Umsatzsteuer ­
  jedesmal  noch  ein  gleichlautendes  Doppel  der  òiaTpaqpp  seitens
der  Erbpachtbehörde  ausgefertigt  wurde  (vgl.  S.  248).
Eine  solche  Quittung  über  die  Umsatzsteuer  ist  z.  B.
P.  Lond.  HI  S.  2  Kr.  1200  (192  od.  168  v.  Ohr.)  :
(’'Exouç)  lò  00)00  Z.  néTTXUJKev  èm  xpv  èv  Aiòç  TTÓXei
xfji  peyaXpi  xpáiteCav,  èqp’  fjç  YevxOuvmç,  ßcfuiXei  xaxà  xf|V
Trap  d  TTpo)xápxou  xoO  dpxiqpuXaxíxou  òiaTpaqptív,
09’  pv  OTTOYpdcpei  'ApvoOqpiç  ó  xoTroTpapiLiaxeúç,  irapà  Tcrevú-*
  Nicht  Volleigentümer.  Das  ßaoiXiKÖv  bleibt  Obereigentümer.
“  Vom  Jahre  16  bis  zum  Jahre  19  scheint  das  Grundstück  keinen  Erbpächter ­
  besessen  zu  haben.  Die  Stelle  ist  lückenhaft  und  dunkel,  doch  scheint
es,  daß  der  neue  Erbpächter  irgendwelche  auf  dem  Grundstücke  lastenden  rückständigen ­
  Gefälle  nachzuzahlen  hat.  Zur  Zahlung  der  laufenden  Steuern  waren
die  Erbpächter  in  demselben  Umfange  verpflichtet,  wie  die  Volleigentümer.
*  z.  B.  die  Trpoabiaxpaqpöiueva.
*  vgl.  über  die  Einzelheiten  Paul  M.  Meyer,  Festschrift  für  Hirschfeld
S.  133  und  151;  Wileken,  Archiv  II  S.  119  ff.
®  Über  die  Wertumsatzsteuer  (xéXoç  éxKUKXíou)  vgl.  die  Bemerkungen
mit  Literaturangabe  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  350  Einl.
            
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