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Teil III. Geld-Giroverkehr.
(Proitos) soll nunmehr Besitzer ^ des zugewiesenen Landstückes
sein in demselben Umfange, wie auch die Vorbesitzer es früher
erworben hatten, indem er den darauf ruhenden Erbpachtzins jährlich
voll entrichtet und an die Tempel die rückständigen Gefälle
bezahlt bis zum Jahre 16 2, Von dem Kaufpreise wird er im Jahre 20
und 21 1333^/3 Drachmen entrichten, den Restbetrag von 6662/3
Drachmen in Silberwährung hat er jetzt bezahlt, sowie die Umsatzsteuer
von 5 vom Hundert und die zugehörigen Kebengebühren^.“
Eine òittTpacpn als Übereignungs- und Kassen Verfügung zur
Vereinnahmung von Erbpachtkaufgeld für das kgl. Hausgut ist auch
P, Amh. H 31 (112 v. Chr.)^. Diese òiaTpatpn trägt am Puße die
Unterschriften von drei bei der Erbpachtsache beteiligten Beamten :
des èm toiv Trpouóòuuv, des ßauiXiKog TpuppaTeúç und des totto-TpappaTeúç.
Jeder dieser drei Beamten wendet das Schlagwort
òéHai an, z. B. (Z. 20): òéHai tùç toû xa(XKoû) Ttpòç dpTÚ(piov) xiXíaç
òittKOUíaç, T(ívovTai) der, xod ei xi dWo KaOpKei.
Die Worte xai ei xi dXXo xaOiíxei beziehen sich auf die Vereinnahmung
der Beikosten, insbesondere auch auf die Vereinnahmung
der fälligen Wertumsatzsteuer ^ Wir besitzen Quittungen
der Staatskasse über bezahlte Umsatzsteuer, die zum Ausdruck
bringen, daß die Vereinnahmung auf Grund der òiaxpacpfi erfolgt.
Es ist anzunehmen, daß zur Belegung der Einnahme an Umsatzsteuer
jedesmal noch ein gleichlautendes Doppel der òiaTpaqpp seitens
der Erbpachtbehörde ausgefertigt wurde (vgl. S. 248).
Eine solche Quittung über die Umsatzsteuer ist z. B.
P. Lond. HI S. 2 Kr. 1200 (192 od. 168 v. Ohr.) :
(’'Exouç) lò 00)00 Z. néTTXUJKev èm xpv èv Aiòç TTÓXei
xfji peyaXpi xpáiteCav, èqp’ fjç YevxOuvmç, ßcfuiXei xaxà xf|V
Trap d TTpo)xápxou xoO dpxiqpuXaxíxou òiaTpaqptív,
09’ pv OTTOYpdcpei 'ApvoOqpiç ó xoTroTpapiLiaxeúç, irapà Tcrevú-*
Nicht Volleigentümer. Das ßaoiXiKÖv bleibt Obereigentümer.
“ Vom Jahre 16 bis zum Jahre 19 scheint das Grundstück keinen Erbpächter
besessen zu haben. Die Stelle ist lückenhaft und dunkel, doch scheint
es, daß der neue Erbpächter irgendwelche auf dem Grundstücke lastenden rückständigen
Gefälle nachzuzahlen hat. Zur Zahlung der laufenden Steuern waren
die Erbpächter in demselben Umfange verpflichtet, wie die Volleigentümer.
* z. B. die Trpoabiaxpaqpöiueva.
* vgl. über die Einzelheiten Paul M. Meyer, Festschrift für Hirschfeld
S. 133 und 151; Wileken, Archiv II S. 119 ff.
® Über die Wertumsatzsteuer (xéXoç éxKUKXíou) vgl. die Bemerkungen
mit Literaturangabe von Grenfell und Hunt, P. Teb. II 350 Einl.