fullscreen: Niederlande

1.1 
S 
7 
109 
1 1 () 
111 
B ez eichnung d er Waren 
Schreibmaschinen und Rechenmaschinen 
(einschließlieh der Rechenschieber oder 
Rechenlineale und ähnlicher Hilfsmittel), 
sowie die bei Schreib- und Rechenmaschinen 
verwendeten Triebwerke, Gestelle, Lineale, 
Tasten, Zungen-[Hebel-]bewegungen und 
sogenannten Wagen [Schlitten].......... 
Zigarren und Zigaretten aller Art, und 
alles, was als Zigarren oder Zigaretten 
verwendet wird, einschließlich der soge- 
naunten ,Strootjes“’ [Strohzigaretten 
= Reisstroh mit Zigarettentabak gefüllt] 
und Knallzigarren. 
I. Zigarren: 
a. die für je 1000 Stück, für jede Sorte 
und Güte [Qualität] besonders berechnet, 
einen Wert von fl. 50,17 oder weniger 
haben, außer der Verbrauchssteuer ..... 
b. andre, außer der Verbrauchssteuer ..... 
II. Zigaretten, außer der Verbrauchssteuer 
Sonderbestimmungen. 
1. Menthol-[haltende]zigaretten oder so- 
genannte Asthmazigaretten, soweit sie nicht 
mit Tabak zusammengesetßt sind, sind gemäß 
Position 43 zu verzollen. 
2. In allen, gemäß Artikel 120 des All- 
gemeinen Geseßges vom 26. August 1822 
(Staatsblad Nr. 38) für Zigarren einzureichen- 
den Ein- oder Durchfuhranmeldungen ist die 
Stückzahl und der Wert jeder Sorte und 
Güte gesondert anzugeben. 
Signalvorrichtungen. 
Signalhörner, Signalpfeifen, Glocken, 
Klingeln und Schellen, und andre ähnliche 
Gegenstände, die zum Hervorrufen von Signal-, 
Warnungs- oder andren Lauten verwendet 
werden (einschließlich der sogenannien Klaxons 
[Autohupen besonderer Bauart], ausgerüsteten 
oder nicht ausgerüsteten Gongs, Nebelhörner, 
mit Mundstück versehenen Hörrohre, Sprach- 
rohre, Sprechtrompeten [Rufer], Pfeifchen, 
Tisch-, Fahrrad- und Altarklingeln, Schiffs- und 
Kirchenglocken und dergleichen Waren), sowie 
Druckknöpfe und andre derartige Gegenstände 
zum Inbewegungsetzen von elektrischen Klingeln 
Sonderbestimmungen. 
| 1. Eisenbahnglockensignale, mit Ausnahme 
der dazu erforderlichen, gesondert eingeführten 
Glocken, Klingeln und Schellen und andrer 
tonerzeugender Gegenstände, gehören nicht zu 
| dieser Position. 
2. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Dampfpfeifen; 
Þþ. Mit Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft 
betriebene Nebelhörner, die ein Gewicht 
von 26 kg oder mehr haben, Schiffs- 
telegraphen (Vorrichtungen, die zum 
Weitergeben von Schiffssignalen und 
Schiffsbefehlen von einem Teile des 
Schiffes zum andern gebraucht werden), 
und Heul- und Glockenbojen; alles mit 
Ausnahme der dazu erforderlichen, ge- 
sondert eingeführten Glocken, Klingeln, 
Schellen und andrer tonerzeugender 
Gegenstände. 
tset Holl 
Wert 
8 v H 
1000 Stück 
Wert 
fl. 15,9 
30 v H 
45 v H 
1.1 
8 v H 
. 
4 
ad 
§ 
112 
B ez eichnun g d er Waren 
Schließbügel (auch Bügel zum Ver- 
schließen von Jnnentaschen) für Geldbörsen, 
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre 
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71, 
100 oder 103 gehören; Berschlüsse für 
Bücher und Ketten, und Versschlüsse für 
Halsketten, Armbänder und andren Leibes- 
schmuck (einschließlich der Karabinerhaken, 
Hakenund Federringeund ähnlicher Waren); 
Deckel, Stöpsel [stoppen, doppen] und 
Flaschenverschlüsse und andre derartige 
Verschlußmittel, sowie Hefte, Handhaben, 
Henkel und Stiele. 
I. Ganz oder teilweise bestehend aus Edel- 
metallen, Perlmutter oder Schildpatt, oder 
auch ganz oder teilweise aus Kristall [z. B. Berg- 
kristall] oder Glas, oder aus Achat, Jet, 
Jade oder andren ähnlichen, kostbaren Steinen 
II. Auf andre Weise zusammengesett: 
A. Hängsel aus unedlem Metall, umwickelt 
oder umflochten mit Rotan oder andren 
ähnlichen Naturerzeugnissen. ..... ......... 
B. Karabinerhaken und Federringe, die je 
Dutzend ein Gewicht von einem Kilogramm 
oder weniger haben ...... ..... ..... ..... 
C. Schließbügel (auch Bügel zum Ver- 
sschließgen von Jnnentaschen) für Geldbörsen, 
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre 
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71, 
| 100 oder 108 gehören .............., .... 
D. Deckel, Stöpsel [8sboppen, doppen] und 
a setzen vile und andre derartige Ver- 
lußmittel : 
1. ganz oder teilweise bestehend aus Elfen- 
bein, Bein, Fischbein oder Horn, aus 
Zellhorn, Galalith oderdergleichenStoffen, 
oder auch ganz oder teilweise aus Kork 
mit darauf geschnitten oder darauf be- 
festigten Abbildungen von Menschen, 
Tieren, Mühlen, Schiffen, Abzeichen 
[emblemen], Wappen oder ähnlichen 
Abbildungen, sowie Gieß-, Spritz-,Schenk-, 
Tropf- und sogenannte Ballonspritkorken 
ganz oder teilweise hergestellt aus Stroh, 
MWeidenruten, Schilf, Lieschgras, Binsen, 
Bambus oder andren derartigen Natur- 
erzeugnissen, oder auch ganz oder teil- 
weise bestehend aus Porzellan, Töpfer- 
arbeit, Steingut, Gips oder Stein ..... 
ganz oder teilweise bestehend aus be- 
maltem, gebeiztem, farbig verziertem 
[dekoriertem], geöltem,poliertem, lackiertem, 
gefärbtem, gefirnißtem, gewachsstem, aus- 
geschmücktem oder auf andre ähnliche Art 
und Weise bearbeitetem Holz oder Span 
ganz oder hauptsächlich [überwiegend] 
hergestellt aus unedlem Metall (soweit sie 
nicht zu den vorstehenden Nrn. 1, 2, 3 
oder A gehören), wenn sie mit Handhabe, 
Stiel, Öse, Henkel, Haken, Ring, Knopf 
oder einer andren Einrichtung zum Tragen, 
Anfassen oder Aufheben, oder sei es dann 
auch vermittels Schrauben oder Ketten 
oder auf ähnliche Weise zum Befestigen 
oder Aufhängen versehen sind, und wenn 
sie ein Gewicht von einem Kilogramm 
oder weniger haben ..... 
t; 
Wert 
8 v H 
. 
8 v H 
.. 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
11 
8 v H 
11 
8 v H 
8 v H 
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| 8 v H
	        
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