am Fälligkeitstage selbst vorgenommen werden. Protest mangels
Zahlung darf erst an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden
Werktage erhoben werden, d. h. der Zahlungstag gehört dem Wechsel-
schuldner.
Ist ein Wechsel mangels Annahme bereits protestiert worden, so braucht
er am Fälligkeitstage nicht mehr vorgelegt und ein weiterer Protest man
gels Zahlung — im Gegensatz zu früher — nicht mehr erhoben zu werden,
da ein Rückgriff auf Zahlung schon gegeben ist.
Nach erhobenem Protest kann im Wechselprozeß geklagt werden,
was für den Kläger wegen der vereinfachten Beweisführung und der schnellen
Erledigung ein großer Vorzug ist. Nur solcher Einreden darf sich der Wech
selschuldner bedienen, die aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. Widerklagen sind
nicht statthaft. Beweismittel sind nur Urkunden und Eid. Indes stcht es
den Parteien frei, nach Beendigung des Prozesses im gewöhnlichen Ge
richtsverfahren andere Beweismittel zur Anwendung zu bringen. Zu-
st ä n d i g für Klagen im Wechselprozeß ist das Gericht des Zahlungsortes,
auf Verlangen des Klägers aber auch das Gericht, in dessen Bezirk der
Beklagte wohnt.
Werden mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt, so ist außer
dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer
der Beklagten seinen Wohnsitz hat.
Die E i n l a s s u n g s f r i st, d. i. die Frist, die zwischen der Zu-
stellung der Klage und dem Termin liegen muß, beträgt 24 Stunden bis
7 Tage, je nach dem Wohnsitz des Klägers und Beklagten.
Wesentliches Erfordernis bei Einreichung der Klage ist die
Erklärung, daß im Wechsel Prozeß geklagt wird, und die Beifügung des
Wechsels in Urschrift oder in Abschrift.
Im Wege des Rückgriffs kann der Inhaber eines rechtzeitig Protestierten
Wechsels von einem Vordermanne beanspruchen:
1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht ein
gelöst worden ist, mit den bedungenen Zinsen bei Sicht- oder Nachsicht-
wechseln;
2. Zinsen (2 v. H. über Reichsbanksatz, mindestens aber 6 v. H.) seit Verfall
auf den Gesamtbetrag unter 1;
s Gebabö 30.«.
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