Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3.  Protest-  und  Benachrichtigungskosten  sowie  andere  Auslagen  sProtestkosten
dürfen  aber  nicht  gefordert  werden,  wenn  der  Protest  von  dem  Aussteller
erlassen  wurde);
4.  eine  Vergütung  von  1 j 3  v.  H.  der  Hauptsumme,  sofern  nicht  ein  niedrigerer
Satz  vereinbart  ist.
Wer  den  Wechsel  eingelöst  hat,  kann  von  seinen  Vormännern  verlangen:
1.  den  vollen  Betrag,  den  er  gezahlt  hat;
2.  Zinsen  (2  v.  H.  über  Reichsbanksatz,  mindestens  aber  6  v.  H.)  seit  dem  Tage
der  Einlösung;
3.  seine  Auslagen;
4.  v.  H.  der  Wechselsumme,  sofern  nicht  ein  niedrigerer  Satz  vereinbart  ist.
Wird  v  o  r  V  e  r  f  a  l  l  Rückgriff  genommen  (mangels  Annahme),  so  wird
Diskont  nach  dem  zur  Zeit  geltenden  Reichsbanksatze  abgezogen.
Ehreneintritt  sJntervention):  Je  mehr  Indossamente  ein
Wechsel  trägt,  desto  größer  sind  die  Kosten,  die  entstehen,  wenn  der  Wechsel
rückläufig  wird,  die  Ricambiospesen  sProtestkosten,  Zinsen,  Auslagen
und  vor  allem  die  mehrfache  Zahlung  von  1 / 3 °/ 0  Provision).  Um  diese
Kosten  zu  verringern,  ist  die  Einrichtung  der  Notadresse  geschaffen  worden:
Aussteller,  Indossanten  und  Bürgen  können  auf  dem  Wechsel  eine  bestimmte
Person  oder  Firma  am  Zahlungsort  benennen,  die  „im  Falle  der  Not"
annehmen  oder  zahlen  soll.
Die  Formel  der  Notadresse,  die  auf  dem  Wechsel  unter  den  Namen  und  die
Adresse  des  Bezogenen  gesetzt  wird,  lautet:  „im  Falle  bei  Herrn  £.  A.  für
A.  B."  sAnfangsbuchstaben  der  Person  oder  Firma,  zu  deren  Gunsten  der  Ehreneintritt ­
  erfolgt)  oder  „nötigenfalls  bei  .  .  ."  usw.
Die  Ehrenannahme  findet  statt,  sobald  die  Voraussetzungen  eines  Rückgriffs ­
  vor  Verfall  gegeben  sind.  Bei  einem  Wechsel,  dessen  Vorlegung  zur
Annahme  untersagt  ist,  kann  selbstverständlich  eine  Ehrenannahme  nicht
erfolgen.  Ehren  z  a  h  l  u  n  g  ist  zulässig,  wenn  der  Inhaber  bei  Verfall  oder
vor  Verfall  Rückgriff  nehmen  kann.
Verweigert  der  Bezogene  die  Annahme  oder  bei  Fälligkeit  die  Zahlung ­
  des  Wechsels,  so  muß  auch  bei  der  auf  dem  Wechsel  angegebenen
Notadresse  Protest  aufgenommen  werden.  Erklärt  sich  der  Notadressat
zur  Zahlung  oder,  wenn  der  Wechsel  erst  später  fällig  wird,  zur
Annahme  bereit,  so  wird  ihm  der  Wechsel  vom  Inhaber  mit  dem  ausgefertigten
  Proteste  zur  Zahlung  oder  Ehrenannahme  vorgelegt.  Die  übliche
Formel  der  Ehrenannahme  lautet:
            
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