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Bcrmögenszuwachssteuergesetz. § 4.
verstehen ist oder nur eine solche i. <B. des § 10 Ziff. 1 RFHG., jetzt § 267 RAO,,
also im Gegensatz zu „wesentlichen Mangelndes Verfahrens". Dre Grenze zwischen
beiden, zwischen Rechtsirrtum in diesem engern Sinne und wesentlichen Ver-
fahrensmängeln, ist äußerst flüssig, da die letzteren meist durch Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm hervorgerufen sind. Insoweit der
Verfahrensmangel eine solche Nichtanwendung oder unrichtige Einwendung
einer Norm des materiellen oder formellen Rechts erkennen läßt und er durch
diese Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung zu der unrichtigen
stieststellung des Anfangsvermögens mindestens beigetragen hat, ist das letztere
„infolge eines Rechtsirrtums" unrichtig festgestellt. Der Rechtsirrtum kann m
der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung jeder Art von Rechts
norm, also von Gesetz, Rechtsverordnung(„gesetzvertretende V.", Fleiner ^nstltu.
timten des Dtsch. Verwaltungsrechts S. 70) oder Gewohnheitsrecht bestehen.
Dagegen sind die Aussprüche auch der obersten Gerichte keine Rechtsnormen;
sie 'schaffen kein Recht, sondern legen das bestehende nur aus und wenden es
auf den von ihnen zu entscheidenden einzelnen Fall an. Hat eme Nachgeordnete
Instanz entgegen einer Bestimmung, wie in § 11 Abs. 2 RFHG., tetzt § 274 Abs. 4
RAO. („Das Finanzgericht und das Finanzamt", die Vorinstanzen, sind an tue
rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung der angefochtenen Entschewung
und der Rückverweisung zugrunde liegt"), in seiner neuen Entscheidung die von
der oberen Instanz getroffene rechtliche Beurteilung nicht befolgt oder miß
verstanden, so liegt hierin allerdings ein Rechtsirrtum; aber er besteht nicht m
der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung der von der höheren ^nstanz
erteilten rechtlichen Weisungen, sondern in der Nichtanwendung der die nach-
geordnete Instanz zur Befolgung dieser Weisungen verpflichtenden Rechtsnorm.
Den Gegensatz zum Rechtsirrtum i. S. des § 4 Abs. 2 bildet eme unrichtige
tatsächliche Feststellung oder Annahme, soweit sie eben nicht aus Rechtsirrtum
entsprungen ist. Besonders häufig wird es bei Schätzungen zweifelhaft werden,
ob ein Rechtsirrtum vorliegt. Schätzung ist das Ergebnis eines subfektiven
Urteils über tatsächliche Verhältnisse. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende
von einer anderen Stelle nach ihrem subjektiven Urteil jenem subjektiven Urtell
beigemessene Unrichtigkeit ist kein Rechtsirrtum. Wohl aber liegen Rechts-
irrtümer in der Vornahme von Schätzungen, wenn diese rechtlick) unzulafsig
war, ferner in Verstößen gegen die Rechtsnormen über das bei der Schatzung an-
zuwendende Verfahren und eine unzureichende Begr. der Schatzung (vgl.
Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 10 zu z 49h
e) Der 2 Satz des 2. Abs. hebt nur einen Fall eines materiellen Rechts
irrtums heraus, wohl mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Behandlung des
Gesamtquts bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bestehenden Zweifel Vgl.
oben Anm III 2 ck zu ? 3 (S. 77). Gleichzeitig kommt aber durch diesen Satz auch
zum Ausdruck, daß bei Anwendung des VZAG. der Anteil des Abkömmlings am
Gesamtgut als Vermögen des Abkömmlings und nicht als Vermögen des über-
lebenden Ehegatten zu behandeln ist. ^ ^ _ r ,
d) Ob der Rechtsirrtum der Steuerbehörde oder dem Kbgabepflichngen
unteraelaufen ist, macht nach Abs.2 für die Anwendung des letzteren keinen unter»
schied Übrigens liegt darin, daß die Steuerbehörde einen Rechtsirrtum des
Abgabepflichtigen nicht entdeckt, sondern ihm folgt, auch ein Rechtsirrtum der
Steuerbehörde selbst. Unter „Steuerbehörde" sind auch die Rechtsmittel,
instanzen zu verstehen. Es ist auch rechtlich nicht unzulässig, daß der Abgabe
pflichtige die Berichtigung der rechtskräftigen Feststellung des Anfangsvermogens
verlangt und die Steuerbehörde einer unteren Instanz eme solche vornimmt,
weil die Feststellung infolge Rechtsirrtums unrichtig sei, obwohl diese Fest-