§§ 1-5 )
Vorschriften des Kapitalfluchtgeseßes vom 16. April 1925 – Reichsgesetbl. I
S. 43. --);
. als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebene
Bankunternehmungen, zu deren Inhabern oder persönlich haftenden Gesell-
schaftern ausschließlich Personen gehören, von denen jeder insgesamt mindestens
fünf Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Vorstandsmitglied oder kaufmännischer
Angestellter tätig gewesen ist
a) vor dem 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Ver-
urdnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920
(Reichsgesetzbl. S. 50) in Bankunternehmungen, die während der Dauer der
Tätigkeit der Person im Inland einen auf die Anschaffung und Darleihung
von Geld gerichteten Gewerbebetrieb unterhalten haben, oder
"" nach dem 15. Januar 1920 in Bankunternehmungen, die während der Dauer
der Tätigkeit der Person nach den jeweils geltenden Vorsschriften der Kapital-
fluchtgesetzgebung oder den Vorschriften dieses Gesetzes Depot- und Depositen-
geschäfte geschäftsmäßig betreiben durften und betrieben haben.
Den in Nr. 2 bezeichneten Personen kann die oberste Landesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Personen gleichstellen, die durch
langjährige kaufmännische Tätigkeit die für die Leitung einer Depositenbank
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sich angeeignet haben und die erfor-
derliche Zuverlässigkeit besißzen. Die Gleichstellung darf nur erfolgen, wenn
der Betrieb des Unternehmens als Depositenbank volkswirtschaftlich gerecht-
fertigt erscheint, und wenn die Versagung eine unbillige Härte sein würde;
Aktiengesellsschaften, Kuommanditgessellschaften auf Aktien und Gefellschaften mit
beschränkter Haftung oder deren Zweigniederlassungen, die von der obersten
Landesbehörde nach Benehmen mit der Reichsbank und im Einvernehmen mit
dem Reichswirtschaftsminister zum gesschäftsmäßigen Betriebe von Depot- und
Depositengeschäften zugelassen werden;
eingetragene Genossenschaften, die einem Revissionsverbande gemäß gt 54 ff.
des Gesetes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 810), angeschlossen sind, wenn der
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nicht hinausgeht;
~ öffentliche Sparkassen, Unternehmungen von Gemeinden und Gemeindeverbän-
den, Unternehmungen öffentlich-rechtlicher Verbände oder von Kreditanstalten
öffentlich-rechtlicher Verbände und öffentliche Kassen, welche die oberste Landes-
behörde uder die von ihr bestimmte Stelle zum geschäftsmäßigen Betriebe von
Devot- und Depositengeschäften zuläßt.
1. êGeschäftsmäßig“/ s. A. 7a zu g 8.
D. Zu den Bankunternehmungen der Nr. 1 gehören auch Sparkajsen und sonsstige
öffentliche Unternehmen, die beim Inkrafttreten des Geseßes Depot- und Depositengeschäfte
: S. rh (§§ 1, 2) betrieben haben; Nr. 5 bezieht sich nur auf den Erwerb der Berechtigung
ür die Zukunft.
3. Zweigniederlassungen der Nr. 3 (unter die auch Depositenkassen fallen) bedürfen
keiner besonderen Zulassung. ~ Vgl. zu Nr. 3 die Vorschrift des g d.
4. Wegen der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen s. A. 2 zu s 11.
5. Die Eintragung eines neugegründeten Bankunternehmens im Handelsregister ist
von der Zulassung zum Betrieb von Depot- und Depositengeschäften unabhängig.
§ 5. Die Zulassung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 darf nur erfolgen, wenn
1. dem Unternehmen die zum ordnungsmäßigen Betrieb erforderlichen Mittel im
Inland zur Verfügung stehen;
2. die Vorstandsmitglieder der Bankunternehmung die erforderliche Zuverlässigkeit
besitten und für den Betrieb fachlich genügend vorgebildet sind;
3. die Zulassuna volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.
Die beiden ersten Voraussetungen werden bei einem joliden Bankunternehmen stets
vorhanden fein; Mindestanforderungen sind gefsetlich nicht gestellt. Die dritte Vorausseßzung
ßibt die Möglichteit, die Zahl der zuzulassenden Banken auf ein dem wirtschaftlichen Be-
dürfnis entsvrechendes Maß zu beschränken (Begr. S. 5).
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