y 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908.
schriften, überläßt diese vielmehr den Ländern, verleiht ihnen aber eine Reil,e von zur Durch-
yrs der Aufsicht wesentlichen Befugnissen; s. die erwähnten gs 1 Abs. 1 S. 2, 4 Abi. 2,
8 Abjs. 1 u. a. m.
7. Durch die Übertragung der Aufsicht auf die Handelsorgane werden diese insoweit
nicht von der Regierung unabhängig; sie bleiben daher an deren die Aufsicht betresfenden An-
weisungen gebunden.
Zu Abs. 3.
V. Die in diesem Absat bezeichneten Einrichtungen sind auf Zusammenfassung und
Vereinfachung der Geschäfte gerichtet. Sie sind nur beispielsweise genannt. Die Begründung
spricht auch von den Maklervereinen. Ob die Landesregierungen eine Ausfsicht über diese Ein
richtungen ausüben wollen, steht in ihrem Ermessen; sie sind dazu (anders A. 6) nicht verpflichtet-
§ 2. Bei den Börsen sind als Organe der Landesregierung Staatskommissare zu
bestellen. Ihnen liegt es ob, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung der
in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Sie sind berechtigt, den Beratungen der
Böürsenorgane beizuwohnen und die Börsenorgane auf hervorgetretene Mißbräuche auf-
mertsam zu machen. Sie haben über Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung
Bericht zu erstatten.
Mit Zusstimmung des [Bundesrats] kann für einzelne Böürsen die Tätigkeit des
Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren beschränkt oder,
sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Bestellung eines Staatskommissars
abgesehen werden.
1. In der Auswahl der Person des Staatskommissars ist die Landesregierung frei.
Reichsgesetlich ist keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. Das Amt kann haupt- oder neben-
amtlich verwaltet werden.
2. Die Landesregierungen haben, vorbehaltlich des Abs. 2, die Pflicht zur Bestellung
von Staatskommissaren.
3. Die Aufgabe der Staatskommissare besteht in der Überwachung des Geschäftsverkehrs
an der Börse und der Börsenorgane. Sie sind ~ von besonderen ihnen durch das Gesetß über-
tragenen Aufgaben (s. z. B. § 11) abgesehen ~ staatliche Beobachtungsposten, aber nicht
Aufsichtsbehörde. Sie sind daher nicht berechtigt, Abhilfe gegen hervorgetretene Mißbräuche
in eigener Zuständigkeit zu bewirken, sondern es steht ihnen nur das Recht der Erinnerung gegen-
über den Börsenorganen zu und die Berichterstattung an die Landesregierung, um diese zu
Abhilfemaßregeln zu veranlassen. Soweit sie Beratungen beizuwohnen befugt sind, haben Jie
ein Recht auf Einladung.
4. Der Begriff „Börsenorgane“! ist hier und an andern Stellen des Geseßes umstritten.
Man wird darunter im allgemeinen im weitesten Sinne – ausgenommen die Organe für
die finanzielle Verwaltung des Börsenunternehmens = alle Organe zu verstehen haben, die
an der Leitung, Ordnung und Regelung der Börse teil haben. Bei den einzelnen Bestimmungen
des Gesetes wird u. U. der Begriff enger zu fassen sein. In s 2 müssen die mit der Börsen-
aufsicht betrauten Organe (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2) sinngemäß ausscheiden. (Vgl. Begr. I S. 21,
Komm.-Ber. I S. 21, 26. Zweite Beratung S. 1970ff., 1998ff.)
5. In Abs. 2 ist an die Stelle des Bundesrats der Reichsrat getreten (s 179 RV.). ~
Die Zurücknahme der Genehmigung kann jederzeit, aber nicht willkürlich geschehen.
§ 3. Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des
[Bundesrats] überwiesenen Angelegenheiten ist als Sachverständigenorgan ein Börsen-
ausschuf; zu bilden. Derselbe ist befugt, Antrüge an den [Reichskanzler] zu stellen und
Sachverständige zu vernehmen.
Der Büöürsenausschuß besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche vom
[Bundesrat] in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist zu-
lässig. Die Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane..
Darüber, in welcher Anzahl dieselben von den einzelnen Börsenorganen vorzuschlagen
sind, bestimmt der [Bundesrat]. Die andere Hälfte wird unter angemessener Berücksichti-
gung von Landwirlsschaft und Industrie gewählt.
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung desselben von dem
[Bundesrat] erlassen; der letztere setzt auch die den Ausschußmitgliedern zu gewährenden
Tagegelder und Reisekosten fest.
1. An die Stelle des Bundesrats ist je nach Sinn und Zweck der einzelnen Gesehes-
vorschrift der Reichsrat oder der Reichswirtschaftsminister mit Zustimmung des Reichsrats, an
die Stelle des Reichskanzlers der Reichswirtschaftsminister getreten; s. Art. 179 RV., s 5 Überg.-