Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

210 12. Privatnotenbankgeseß vom 30. August 1924. 
wahrer Darlegungen usw. höhere Strafen verhängt werden können, als es wegen solcher, die die 
wichtigen Veröffentlichungen aus g 19 betreffen, möglich ist. 
b) Zu gs 41 A. 12. Der Notenumlauf ist durch § 3 und die Deckungsvorschriften des ß 7 
begrenzt. Vgl. auch § 39 A. 2 Bantges. 
e) Zu s 41 A. 14. Aus dem zweiten Halbsaß des s 28 Nr. 2 darf nicht geschlossen werden, 
daß zum innern Tatbestand Fahrlässigkeit genügt. Bei gegenteiliger Annahme würde die 
Überschreitung der erlaubten Höhe der Notenausgabe bei den Privatnotenbanken in weiterem 
Maße strafbar sein als bei der Reichsbank. Ein solches Ergebnis kann aber nicht beabjsichtigt 
sein und beweist daher die Unrichtigkeit einer derartigen Annahme (Neufeld S. 155). 
Zu Nr. 3. 
3. Vgl. § 59 Nr. 2 des alten Bankges. 
4. Die strafbare Handlung besteht in der Einreichung der in gs 18 (§ 17 ist irrig angeführt) 
vorgeschriebenen Nachweisung unter Aufstellung einer zu geringen Berechnung des steuer- 
pflichtigen Notenumlaufs an den Reichswirtichaftsminister oder den Reichsfinanzminister oder 
beide Minister. Sie ist vollendet, sobald die Nachweisung bei dem betr. Minister eingegangen ist. 
5. Die Handlung kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässigkeit ist nicht 
strafbar. Der Täter muß sich der Unwahrheit seiner Angaben bewußt sein. Daß die unrichtige 
Berechnung mit dem Vorsatz der Steuerhinterziehung eingereicht wird, ist zur Erfüllung des 
strafbaren Tatbestandes nicht erforderlich. Wird die Unrichtigkeit vor Feststellung der Steuer 
entdeckt, so bleibt die Einreichung strafbar, auch wenn eine Hinterziehungsabsicht nicht bestanden 
hat, sondern die zu geringe Angabe des Notenumlaufs zu anderen Zwecken gemacht wurde. 
G. Zusammentreffen: a) mit Steuerhinterziehung. Die gs 17, 18 stellen ein 
Steuergeset i. S. des $ 3 RAbgO. dar. Das Vergehen gegen s 28 Nr. 3 ist eine Steuer- 
zuwiderhandlung i. S. des g 356 RAbgO. Vird die unrichtige Aufstellung mit dem Vorsatz 
der Steuerhinterziehung eingereicht, so liegt darin der Versuch der Steuerhinterziehung, 
und insoweit wird g 28 Nr. 3 als Sonderstraftat gegenüber s 360 RAbgO. aufzufassen sein. ~ 
Die Verkürzung der Steuereinnahmen tritt, wenn die Unrichtigkeit der eingereichten 
Berechnung nicht vorher entdeckt wird, mit der zu geringen Zahlung, regelmäßig also spätestens 
mit dem Ende des Monats ein, in dem die Einreichung geschehen ist. Die Bestrafung hat dann 
aus § 359 RAbgO. zu erfolgen; eine besondere Bestrafung aus § 28 Nr. 3 kann daneben nicht ein- 
treten, weil die Versuchshandlung in der Vollendung aufgeht. ~ Dagegen ist zwischen ß 28 
Nr. 3, wenn der Tatbestand ohne Hinterziehungsabsicht verwirklicht wird (. A. 5), und g 367 
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Zusammentreffen unter ihnen stattfinden kann; indem z. B. die Mehrausgabe von Noten u 
eine falsche Rechnungsaufstellung und deren Veröffentlichung verdeckt und dann auch der Noten- 
umlauf der Aufsichtsbehörde zu gering angegeben wird. 
7. Eine zu hohe Angabe ist nicht strafbar, auch wenn sie z. B. in Verbindung mit dem 
Vergehen aus Ziff. 1 gemacht wurde, um kreditwürdiger zu erscheinen. 
SV. Die Tat ist Vergehen. Vgl. im übrigen zu gs 41 A. 4 Bantges. 
9. Die Mindestgeldstrafe beträgt 500 RM. Val. im übrigen wegen der Geldstrafe 
A. 16 zu s 41 BankG., oben S. 194. 
§ 29. Soweit in diesem Gesetze Geldstrafen angedroht sind, ist die Geldstrafe in 
Goldmark festzusetzen, solange nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs die Geldstrafe in 
Goldmark festzuseßen ist. Hierbei ist eine Goldmark einer Reichsmark gleichzuseten. 
S. die Anm. zu s 43 Bantkges., oben S. 195. 
X. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 
§ 30. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Aus- 
führungsbestimungen erlassen. 
I. Vgl. Art. 77 RV. 
. %S. Außer der in A. 3 zu ß 4 bezeichneten Verordnung sind bisher keine Ausführungs- 
bestimmungen ergangen. 
§ 31. Die zu dem Bankgessetze vom 14. März 1875 für die Privatnotenbanken 
rn sen. Änderungsgesete, Ausführungsbestimmungen und Bekanntmachungen treten 
außer Kraft. 
Dieses Geset; tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Bankgesset vom 14. März 
1875 außer Kraft tritt (§ 53 des neuen Bankgesewes). 
1. Aufzählung der außer Kraft getretenen Gesetße usw. s. bei Koch-Schacht S. 334f. 
2. Nicht aufgehoben sind die landesrechtlichen Bestimmungen, die sich mit den Privat- 
notenbanken befassen. Das folgt aus g 2. 
3. Das Gesset ist am 11. Okt. 24 in Kraft getreten; vgl. § 52 A. 1 Bankges. oben S. 197.
	        
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