Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

13. Münzgesez vom 30. August 1924. ..44 
Münzgesez. Vom 30. August 1924.!) 
(RGB. II S. 254.) 
Vorbemerkungen. 
1. Das Gesetz beruht auf Art. 6 Nr. 5 RVerf 
2. Anlaß und Zweck. In g 3 des Bankges. ist bestimmt, daß die Reichsbank ihre alten 
auf „Mark“ lautenden Noten einzieht und nur auf „Reichsmark“ lautende Noten ausgibt, die 
außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetbliche Zahlungsmittel in Deutschland 
sind. Diese damit geschaffene Währungseinheit „Reichsmart“ mußte für sämtliche gesetlichen 
Zahlungsmittel zur Grundlage gemacht werden, weil die gesetlichen Zahlungsmittel eines Landes 
auf die gleiche Währungseinheit lauten müssen. Zugleich mußte durch eine Neuregelung den 
Grundsäten Geltung verschafft werden, die das Gutachten der von der Reparationskfommission 
eingesebten Sachverständigen (vgl. Sachverständigengutachten, Verhandlungen des Reichstags 
Bd. 382 Drucksache Nr. 5 Anlage 1 Nr. NIle) aufgestellt hatte (Begr. S. 8). Vgl. Bankges. 
eber S ' tt L. Münzges. v. 1. Juni 09. Der Kommentar wird sich, da die 
Bestimmungen des Gefsetes keine rechtlichen Schwierigkeiten bieten, auf kurze Anmerkungen 
beschränken, insbesondere aber auf die Unterschiede gegenüber dem früheren Gesetz hinweisen. 
Nur die Bestimmung des g 14 wird eingehender erläutert werden. Im übrigen wird für 
die frühere Gesetgebung (einschließlich Angabe des Schrifttums und der Materialien) auf die 
4. Auflage des Stenglein 'schen Kommentars verwiesen. 
§ 1. Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Jhre Rechnungseinheit bildet 
die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird. 
I. Der Wortlaut des g 1 entspricht dem des bisherigen Münzges. (Vorbem. 3), nur ist 
an die Stelle der alten Währungseinheit „Mark“ die neue Währungseinheit „Reichsmark“ 
th? Goldwährung ist das Währungssystem, das den Geldwert zu einer bestimmten Menge 
Gold in feste Beziehung sett. Die Goldwährung ist zurzeit keine reine, weil neben den Gold- 
ing t Nez r hu t s uu uus gesetliches Zahlungsmittel sind (vgl. s 5 und Bank- 
! 3. Das Wort „Reichsmark“ wird im Geschäftsbereich der Reichsbehörden NM abgekürzt 
(§ 3 der ersten Durchf VO.). 
§ 2. Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden: 
1. als Goldmünzen Stücke über 20 Reichsmark und 10 Reichsmark, 
2. als Silbermünzen Stücke über Beträge von 1 bis 5 Reichsmark. 
3. Stücke über 1, 2, 5, 10 und 50 Reichspfennige. 
1. Der allerhöchste Erlaß v. 17. Febr. 75 (RGBI. S. 72) über die Benennung der Gold- 
münzen, und zwar der Zwanzigmarkstücke als Doppelkrone und der Zehnmarkstücke als Krone 
ist zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, kann aber durch die Umbenennung der Geldmünzen 
als außer Kraft geseßt angesehen werden (a. M. Kuch-Schacht S. 405). 
2. Im Gegensatz zu s 2 des bisherigen Münzges. ist für die Nennwerte der Silbermünzen 
nur ein Rahmen aufgestellt. Die Bestimmung über die Nennwerte trifft nach g 7 Abs. 3 der 
Reichsminister der Finanzen unter Zustimmung des Reichsrats. 
3. Im ferneren Gegensat zu g 2 des bisherigen Münzges. ist über das Material der 
Pfennigmünzen nichts bestimmt; zurzeit werden sie aus einer Legierung von Kupfer und Alu- 
minium hergestellt. Val. s 3 A. 3. 
M 1) Literatur: Notzke, Das Münzgeset von 1924 nebst Durchführungsverordnungen, Berlin 24. 
~ Koch- Schacht, Münz- und Bankgeseßgebung, Berlin und Leipzig 26. ~ Vgl. auch oben Vorb. 3 
Materialien: Entwurf mit Begründung, Verhandlungen des Reichstags Bd. 383 Drucksache 
Nr. 451. Erste und zweite Beratung, Verhandlungen des Reichstags Bd. 381 S. 794 ff., 879 ff., 960 ff., 
981f.; dritte Beratung a. a. O. S. 1000ff., 1066ff., 1085. ] 
Durchführungsv erord nungen: Erste v. 10. Okt. 24 (RGBl. Il S. 383); Zweite 
v. 12. Dez. 24 (RGB. 1 S. 775); Dritte v. 6. Febr. 26 (RGB. 1 S. 99); Vierte v. 18. Juni 26 
(î GV) L s esryrx; über die Ausgabe von Münzen (insbes. Reichssilbermünzen) v. 
17. April 25 (RGB. 1 S. 49), 15. Juni 26 (RÖUl. I S. 273), 20. April 1927 (RGB. I S. 113), 
16. Mai 1927 (RGUI. I S. 119). Vgl. auch oben Vorb. 3. 
14>*
	        
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