§§ 26 15
Ges., Art. 56 RV. (Vgl. auch RGSt. 58, 406; RGZ. 112, 8.) In diesem g 3 ist an die
Stelle des Bundesrats der Reichsrat getreten; s. aber A. 6.
2. Der Börsenausschuß soll eine begutachtende Körperschaft für den Reichsrat sein.
Der Reichsrat ist nicht verpflichtet sein Gutachten einzuholen. Der Ausschuß foll zur Hälfte aus
den Börsenbesuchern selbst bestellt werden. Doch gilt dies nur als Regel, da der Reichsrat an
die Vorschläge der Börsenorgane nicht gebunden ist. Bezügl. der zweiten Hälfte besteht ein
Vorschlagsrecht nicht. Der Schlußsat des Abs. 2 gibt nur eine Richtlinie ohne bindende Virkung.
Außer den vom Reichsrat geforderten Gutachten kann der AusschußAnträge aus eigener Jnitiative
stellen, welche an den Reichswirtschaftsminister, als Vertreter der Reichsregierung, zu richten
.;. L:f sh die Anträge eine Entschließung erfolgen müsse, ist nicht gesagt, aber doch wohl
e erständlich.
3. Die Vernehmung von Sachverständigen kann vom Ausschuß nach freiem Ermessen
erfolgen, also ebensowohl zur Vorbereitung von Gutachten, als zur Vorbereitung von Anträgen.
Ob diese aus der Mitte des Ausschusses oder durch Vritte angeregt werden, ist ohne Belang.
Nach F 17 soll aus dem Börsenausschuß auch die Berufungskammer besetßt werden, und zwar
dzrth May des Gesamtausschusses aus den auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mit-
4. Börsenorgane (s. $2 A. 4) i. S. des § 8sind die mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten
Handelsorgane (§ 1 Abf. 2) und die Börsenvorsstände.
5. Die Geschäftsordnung (Abj. 8) ist im Jahre 1898 vom Bundesrat selbständig erlassen,
und zwar nach Anhörung des Ausschusses. Über Änderungen ist gleichfalls der Ausschuß zu
hören. (Vgl. Abdruck im Anhang Nr. 4.) An Stelle des Bundesrats ist jeßt der Reichs-
wirtschaftsminisster getreten, der aber zur Änderung der Zustimmung des Reichsrats bedarf.
G. Tagegelder und Reisekostenentschädigung müssen gewährt werden, die Höhe der-
selben hat jetzt der Reichswirtschaftsminister mit Zustimmung des Reichsrats festzuseßen. Vgl.
Anhang Nr. 4 Fußnote zu s 1s.
§ 4. Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen.
Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. Dieselbe kann die
Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung anordnen, insbesondere der
Vorschrift, daß in den Vorständen der Produktenbörsen die Landwirtschaft, die landwirt-
schaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine entsprechende Vertretung finden.
Wer die Börssenordnung zu erlassen hat, ist im Gesset nicht gesagt und im Schristtum
streitig; val. Nußbaum F41I1. — An ich liegt der Erlaß dem Börsenunternethmer (vgl. g 1
A. 1 a. E.) ob. Nach der Begr. I S. 26/27 kann angeordnet werden, daß die Börsenordnung
von dem zunächst mit der Aufsicht über die Börse betrauten Organe der Staatsregierung er-
lassen werde. Dies schließt nicht aus, daß die Organe der Börse geeignete Vorschläge machen.
Gemäß Abs. 2 kann aber die Landesregierung, d. h. die oberste Verwaltungsstelle, auch den
Erlaß der Börssenordnung selbständig vornehmen, da ihr die Genehmigung vorbehalten ist und
die Anordnung bestimmter Vorschriften, ohne daß diese irgend begrenzt sind. Jedecch kann die
Landesregierung keine Vorschriften erlassen, die ausschließlich die privatrechtliche und finanzielle
Seite des Börsenunternehmens betreffen.
Mit der Genehmigung erlangt die Börsenordnung volle Wirksamkeit. Ohne die
Genehmigung ist sie unwirksam. (Begr. 1 S. §7.)
§ 5. Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organez
2. über die Geschäftszweige, für welche die Böürseneinrichtungen bestimmt sind;
über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse;
. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
I. Zwingende BVorschrift, betrifft die unerläßlichen Bestimmungen. Weiteren not-
wendigen Inhalt s. in § 8 Abs. 2 S. 3. Eine Verletzung der Vorschriften macht jedcch die geneh-
migte Börsenordnung (sf 4) nicht ungültig. s . :
2. Zu Nr. 1. Unter Börsenleitung ist die Leitung der Börsenversammlung, unter
Organen der Börsenleitung sind der Börsenvorstand und seine Ausschüsse oder Abteilungen
y bersrv;z. Nr. 2. Auf die Benutzung der für diese Geschäftszweige bestehenden Einrichtungen
haben die zugelassenen Börsenbesucher Anspruch; |. dagegen § 6 S. 2. Aus den Geschäfts-
sweigen ergeben sich die Waren, für die amtliche Börsenpreise sestzuseßen sind; vgl. § 29.
4. Zu Nr. 3. Die Zulassungsvoraussetungen sind an den einzelnen Börsen verschieden
geregelt. (Val. § 7.)
§ 6. Die Böürsenordnung kann für andere als die nach g 5 Ziffer 2 zu bezeich-
nenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes