Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

214 13. Münzgesez vom 30. August 1924. 
2. Wegen der Ausprägung von Rentenpfennigen vgl. VO. v. 8. Nov. 28 (RGB. S. 1086). 
3. Die Reichsbankkassen gehören nicht zu den Reichskassen. ] 
4. Die Umtauschverpflichtung erstreckte sich früher nur auf Goldmünzen. Die Aus- 
dehnung wurde wegen der Reichsbanknoten notwendig; vgl. g 1 A. 2. 
5. Die zum Umtausch verpflichteten Kassen sind bisher durch den Reichsminister der 
Finanzen noch nicht bezeichnet worden. Die Reichsbank hat bis auf weiteres für den Umtausch 
ihre Kassen innerhalb der durch das Bankges. gezogenen Grenzen zur Verfügung gestellt. 
§ 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 9) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen UN mlauf im Gewichte verringerte sowie 
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Die Vorschrift stimmt mit g 10 des bisherigen Münzges. überein. 
§ 11. Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter 
dem Sollgewichte (§8 3) zurückliegt (Passiergewicht) und die nicht durch gewaltsame Be- 
schädigung im. Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungs Statt von 
den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen sowie von Geld- und Kredit- 
anstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten 
nicht wieder ausgegeben werden. 
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am 
Gewichte sso viel eingebüßt haben, daß sie das Passsiergewicht nicht mehr erreichen, für 
Rechnung des Reichs eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei 
allen Kassen des Reichs und der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie 
ausgegeben sind, angenommen. 
I. In s 11 des bisherigen Münzges. war in Abs. 1 hinter „gewaltsame“ noch eingefügt 
„oder gesetßwidrige“. Gewaltsam ist auch eine chemische oder ähnliche das Gewicht verringernde 
Behandlung (Koch-Schacht S. 431). 
D. Vgl. § 150 StGB. 
3. Für die Silber- und Pfennigmünzen besteht kein Passiergewicht; vgl. aber g 12. 
4. Abi. 2 ist nicht durch eine Strafvorschrift gesichert. 
§ 12. Silbermünzen und auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige 
lautende Münzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkenn- 
barkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs- und Landeskassen 
angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. 
Die Vorschrift entspricht dem g 12 des bisherigen Münzges. Dort hieß es: „Silber-, 
Nickel- und Kupfermünzen“. 
§ 13. Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zugelassen werden, die 
das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszuprägen- 
den Goldmünzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die Eichung und 
Stempelung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung 
entsprechende Anwendung. 
Die Vorschrift entspricht dem g 13 des bisherigen Münzges. 
§ 14. Der Reichsminister der Finanzen ist befugl, mit Zustimmung des Reichsrats: 
1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu seten, 
2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizei- 
lichen Vorschriften zu erlassen, 
3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen 
nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf 
fremder Münzen gänzlich zu untersagen, 
1. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem 
öffentlich bekanntzumachenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung ge- 
nommen werden dürfen, in solchem Falle auch den Kurs festzusetzen. 
Bei der Anordnung der Außerkurssetzung (Nr. 1) erlästt der Reichsminister der 
Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die für sie erforderlichen Vorschriften; die 
Einlösungsfrist muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die Außerkurs-
	        
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