14. Gesetz üb. d. Ausgabe wertbeständ. Schuldverschreib. a. d. Int, aber v. 23. Juni 1928. 28:17
rap § .: Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in
Iraft tritt.
Das Münzges. ist nach s 1 der Zweiten Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze
zur Durchführung des Sachversständigengutachtens v. 10. Ott. 24 (RGB. I1 S. 383) am 11. Ott.
1924 in Kraft getreten.
Gesetz über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen
auf den Inhaber.!) Vom 23. Juni 1923. (RGB. I S. 407.)
îez Lr Zuständigkeit des Reichs zum Erlaß des Gesetzes ergibt sich aus Art. 6
D. Anlaß und Zweck. Gegen die Schwankungen des Geldwerts bediente sich der Ver-
kehr in während der JInflationszeit steigendem Maße der sog. wertbesständigen Schuldver-
schreibungen. Es entstand die Frage, ob der § 795 BGB. auf sie anwendbar ist. Die Frage
wurde im allgemeinen verneint. Daraus ergab sich das Bedürfnis, auch für die Ausgabe wert-
beständiger Schuldverschreibungen den Genehmigungszwang einzuführen. Es erschien nötig,
die Gefährdung des Verkehrs durch den Umlauf unsolider wertbeständiger Schuldverschreibungen
zu verhindern und die des Staatskredits vor der Überflutung des Geldmarkts mit solchen neu-
artigen geldähnlichen Zahlungsmitteln zu verhüten. Auch sollte unerwünschten Rückwirkungen
für die Neuausgabe staatlicher und sonstiger öffentlicher Anleihen vorgebeugt werden.
§ 1. Die Vorschriften des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung,
wenn in Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die im Inland ausgestellt sind, die
Zahlung einer Geldsumme versprochen wird, deren Höhe nicht durch Angabe eines
festen Betrags, sondern durch Bezeichnung des Maßstabs bestimmt ist, nach dem der
geschuldete Geldbetrag zu errechnen ist.
Das gleiche gilt, wenn in der Schuldverschreibung eine andere Leistung ver-
sprochen wird, der Schuldner aber sich durch Zahlung eines Geldbetrags befreien kann,
!: ÿthe im Sinne des Abs. 1 durch Bezeichnung des Berechnungsmaßstabs be-
Je Zum Begriff Schuldverschreibungen auf den Inhaber vgl. A.1 zu g 1 Ges. v. 8. Juni71
sfr + Uzssstuag des § 795 BGB. Die in z 1 bezeichneten sog. wertbeständigen
Schuldvers <reibungen auf den Inhaber dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in Verkehr
gebracht werden. Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Landes erteilt, in dessen
Gebiet der Aussteller seinen Wohnjit oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Erteilung
der Genehmigung, die aber nicht die Bedeutung der Übernahme einer Gewähr hat, und die
Bestimmungen, unter denen Jie erfolgt, sollen durch den Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der
Aussteller hat dem Inhaber durch die Ausgabe verursachten Schaden zu erseßen. Vgl. im
übrigen die Kommentare zu g 795 BGB., insbesondere wegen der zivilrechtlichen Wirkungen
der ohne die erforderliche Genehmigung in den Verkehr gelangten Schuldverschreibungen.
Auch findet man in jenen Kommentaren regelmäßig die Aufzählung der von den Ländern
erlassenen Ausführungsverordnungen, die nunmehr entsprechend auf die Ausgabe wert-
beständiger Schuldverschreibungen anzuwenden sind.
3. Auf wertbesständige Schuldverschreibungen, die von dem Reiche oder einem Lande
ausgegeben werden, finden die Vorschriften des § 795 BGB. keine Anwendung (§ 795 Abs. 4).
4. Inland ist das Gebiet des Deutschen Reichs.
5. Maßstab. Alle Arten des Maßstabs stehen i. S. dieses Geseßes gleich. In Betracht
kommen neben anderen vorzugsweise: Gold, Getreidearten, Kohle, Kali. Auch die Benutzung
eines Index (z. B. Großhandelsindex, Lebenshaltungsindex) ist ein Maßstab i. S. des Gesetzes.
J 1) Literatur: Liepe im BankArch. Jatrg. XXII S. 248 (252 f).
Materialien: Entwurf und Begründung, Verhandlungen des Reichstags Bd. 378,
Drucksache Nr. 5880. – Erste Beratung, ebenda Bd. z60 S. 1175. – Mündlicher Bericht des
Rechtsausschusses Bd. 378 S. 7261. ~ Zweite und dritte Beratung Bd. 360 S. 1505.