Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

16 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908. 
(88 42, 43, 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von Böürsseneinrichtungen zulassen. 
Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht. Der 
[Bundesrat] ist befugt, für bestimmte Geschäftszweige die Benutzung der Böürseneinrich- 
tungen zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. 
1.. Weitere Bestimmungen über den zugelassenen (~ im Gegensatß zum zwingenden des 
§ 5 ) Inhalt s. in §§ 7 Abs. 3, 29 Abs. 2 u. 3, 48. 
2. Der Schlußsatß des s 6 wurde in der Kommission hauptsächlich zu dem Zwecke an- 
genommen, um ungeeignete Warengattungen vom Börsenhandel auszuschließen. Die Be- 
stimmung berührt sich mit der des ß 44, geht aber über ie hinaus. 
3. An Stelle des Bundesrats wird jetzt die Befugnis durch den Reichswirtschaftsminister 
mit Zustimmung des Reichsrats ausgeübt; vgl. § 3 A. 1. 
§ 7. Vom Büörsenbessuche sind ausgeschlossen: 
11. Personen weiblichen Geschlechts;] 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind; 
1. Personen, welche wegen betrügerischen Bankrotts rechtskräftig verurteilt sind; 
". Personen, welche wegen einfachen Bankrotts rechtskräftig verurteilt sind; 
... Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden; 
* Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte 
ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuch einer Börse 
erkannt ist. 
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börssenbesuche kann in den Fällen unter 2 
und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht 
vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, 
erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, 
wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnissse 
sämtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. 
Einer Person, welche im Wiederholungsfalle in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs 
geraten ist, muß die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines 
Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. 
Die Böürsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe festsetzen. 
Auf Antrag der Bürsenorgane kann die Landesregierung in besonderen Fällen 
Ausnuhmen von den Vorschriften über die Ausschließung vom Börsenbesuche zulassen. 
1. Börsenbeguch bedeutet Teilnahme an der Börsenversammlung. (A. M. Apt, der 
darunter die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel verstehen will.) 
Die Voraussetzungen der Zulassung regelt das Gesetß nicht. Es beschränkt sich darauf 
zu hetnwerw else UB die Zulassung ausschließen. (Vgl. dazu Meyer, IW. 1916 
S. 1560 u. BankArch. 28. 
Im Wege der Börsenordnung können ~ vorbehaltlich der Vorschrift des $ 8 Abs. 83 > 
auch die Rechtsbehelfe festgeseßt werden, die gegen die Anordnung des Börsenvorsstandes 
über die Zulassung zur Teilnahme an der Börsenversammlung ftatttaft sind; durch solche 
Festseßung wird der Rechtsweg ausgeschlossen. (OLG. Dresden, BankArch. 20 S. 174.) 
2. Das Wort „ausgeschlossen““ bedeutet in erster Linie das Gebot des Ausschlusses, 
sodann auch das Verbot der Zulassung, falls solche Personen Jie nachsuchen. Die Handhabung 
ist Sache der Börsenordnung, die als Organ den Börsenvorstand bestimmen wird. Auch kann 
die örfezergnuhg das A s Y ch k € Y fü qs Peertcheereinicticgtih eines Rechtsmittelverfahrens, 
regeln. (Vgl. auch zu . ¿U: 
§ Der Ausichluß aus den in Abs. 1 angegebenen Gründen wirkt füralle deutschen Börsen, 
aus den Gründen des Abjs. 3 für die Börsen, für die Jie festgesetßt sind, aus g 8 nur für die Börse, 
deren Börsenvorstand die Strafe der Ausschließung verhängt hat. 
Der Ausschluß kann durch freiwilligen Verzicht auf den Börsenbesuch vermieden werden. 
3. Die Nr. 1 ist durch RG. v. 28. Dez. 1921 (RGBl. 1922 Teil I S. 25) gestrichen. Das 
Geset wurde durch eine die Gleichstellung der Frau mit dem Manne auch auf diesem Gebiete 
anstrebende Entschließung des Reichstags veranlaßt; vgl. Fußnote 2d S. 11. 
4. Zu Nr. 2 s. gg 32sf. StGB. Nach dem Wortlaute des Abs. 2 tritt die durch Ab- 
erkennung der Ehrenrechte verlorene Berechtigung zum Börsenbesuch nicht ipso jure nach Weg- 
fall des Ausschließungsgrundes ein, und dies wird auch gelten müssen, wenn der zu Ehrverlust 
Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden ist (vgl. Löwe, StPO. A. 4a 
Abs. 2 zu § 373; Feisenberger, StPO. A. 4 zu § 3783). Es wird also dann die Wiederzulassung
	        
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