Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

18 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908. 
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch die Börsenordnung; 
festzuscetzenden Frist die Beschwerde an die Böürsenaufsichtsbehörde statt. 
Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder: 
dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.. 
Zu Abÿs. 1 und 2. 
I. § 8 behandelt die Börsenpolizei. Ihre Ausübung erstreckt sich nicht nur auf die am. 
Börsenhandel teilnehmenden Personen, sondern auf alle, die sich in den Börsenräumen zur Zeit 
der Börsenversammlung aufhalten. (Anders das ehrengerichtliche Verfahren ~– gs 9-28.) 
2. Die Börsenaufsichtsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. Sie kann 
ein Handelsorgan, z. B. eine Handelskammer, oder eine staatliche Behörde sein. Vgl. § 1 Abs. 2.. 
3. Der Erlaß der Anordnungen, zu dem übrigens nur eine Befugnis und keine Ver-. 
pflichtung besteht, liegt der Aufsichtsbehörde, der Vollzug und die für ihn zu treffenden all- 
gemeinen Bestimmungen dem Börsenvorstand ob. Im Falle des g 15 Abs. 2 kann auch das. 
Ehrengericht eine börsenpolizeiliche Strase verhängen; vgl. aber A. 6 zu g 15. 
4. Die Strafen, die g 8 vorsieht, sind DOrdnungsstrafen. Ihre Verwendung soll in der 
Börsenvrdnung vorgesehen werden. (Begr. S. 19.) Als Beispiele der Handlungen, die auf diese-: 
Weise zu ahnden seien, führt die Begr. S. 18 auf: Störungen der äußeren Ruhe, Erregung 
von Lärm an der Börse, Tätlichkeiten und Wortbeleidigungen der Börsenbesucher gegeneinander 
oder gegen das Aufsichtspersonal, Verlezungen des äußeren Anstands. Der Tatbestand ist vom: 
Börsenvorstand ohne prozessuale Formen sestzustellen, doch kann die Börsenordnung gewisse: 
Maßnahmen (z. B. Anhörung des Betroffenen) vorsehen. Strafrechtliches Einschreiten, 
s. B. bei tätlicher oder wörtlicher Beleidigung, wird durch die Ordnungsstrafe nicht aus-- 
geschlossen. (Vergl. $ 10 Anm. 4). 
5. Die Entfernung ist die Ausübung des Hausrechts. ~ Die Ausschließung bedeutet: 
die Entziehung des Rechts zur Teilnahme an den Börseneinrichtungen; Jie schließt das Verbot: 
in sich, die Börsenräume zu betreten. ~ Vgl. A. 12. ~ Nach Ablauf der Ausschlußzeit bedarf 
es keiner besonderen Wiederzulassung. 
G. Den Verwendungszweck und die Folgen der Nichtzahlung der Geldstrafe müssew 
die Börsenordnung oder die Vollzugsbestimmungen treffen. Beitreibung im Wege des Ver- 
waltungszwangsverfahrens oder Hivilprozesses ist nicht angängig (so Kahn A. b zu f 8; Meyer 
A. 6 zu s 8; a. M. bez. des Zivilprozesses Apt A. 7 zu $ 8). 
YT. Die Börsenordnung kann auch ein Mindestmaß der Strafen bestimmen und andere: 
hr ru!szsees als die genannten vorsehen – aber nur mildere (z. B. Warnung oder: 
erweis). 
: S. Die Bekanntmachung durch Anschlag kann allgemein genehmigt werden. 
_ HO. Unter Aufsichtsbehörde ist hier die nächste dem Börsenvorstande vorgesette. Auf- 
sichtsbehörde verstanden  also nicht die Landesregierung; s. a. A. 10gs. E. 
1.0. Die Beschwerde steht nur dem Bestraften zu. Ihre Einlegung und ihre Erledigung 
sind an keine bestimmten Formen gebunden. Die Börsenordnungen müssen aber eine Frist: 
für ihre Anbringung festseßhen. Die Wirkung kann Bestätigung, Milderung oder Aufhebung. 
der Strafe sein, nicht aber zu einer Verschärfung führen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
ist nicht anfechtbar. Auch das allgemeine Aufsichtsrecht der Landesregierung kann nicht: 
li ele scher ht: § die F§estnit; rive Entscheidung der Beschwerdeinsstanz aufzuheben, in 
i össe (a. M. Kahn A. 6 zu ; 
j Der z ! rah ist Cu h §s loijenträßiss Beschwerdeverfahren als ausgeschlossen zu: 
erachten; vgl. OLG. Dresden im Bank-Arch. 9, 178. 
Nicht unzweifelhaft ist, ob durch das börsenmäßige Beschwerdeverfahren auch das Ver- 
waltungsstreitverfahren ausgeschlossen ist. Das Pr. OVG. hält eine Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren für gegeben, wenn die Börsenordnung einen Rekurs gegen die Entscheidung der: 
Aufsichtsbehörde in der Beschwerdeinstanz zuläßt. Vgl. Urt. des Pr. OVG. Bd. 40, 328; 72 396.. 
Die Börsenordnung kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung beilegen. 
Zu Abiÿs. 4. 
1.1. Die Vorschrist ist zwingendz die Untersagung muß erfolgen, wenn die Voraus- 
setßungen vorliegen. ~ Nur Aufsichtsbeschwerde + also keine Beschwerde nach Abs. 8. ~~ Die- 
Entfernung aus den Börsenräumen muß gegebenenfalls mit Gewalt unter Zuhilfenahme der- 
Börsendiener bewirkt werden. 
.. 12. Hausfriedensbruch begeht, wer sich einer berechtigten Entfernung widersettt oder 
während der Dauer der Ausschließung die Börsenräume beiritt. 
§ 9. An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht, wenn die unmittel-. 
bare Aufsicht über die Börse einem Handelsorgane (8 1 Abs. 2) übertragen ist, aus der
	        
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