20 5. Börsengeseß vom 22. Juni 1896, 8./27. Mai 1908.
L ?- Mangel an gewöhnlicher Aufmerksamkeit, den Nr. 7 erwähnt, ist gleichbedeutend mit
eit.
ahr ajgteit. Beispiele s. Begr. I S. 29 (unten), 41 (zu g 37 Abs. 2); Komm.-Ber. S. 25.
Eine reiche Kasuistik bieten die Entscheidungen der Berufskammer (8 17). S. bei Meyer
? Yon den vorerwähnten Beispielen unehrenhafter Handlungen hat das in Nr. 1 bezeichnete
große Ähnlichkeit mit der in § 88 mit krimineller Strafe bedrohten Tat, ebenso Nr. 2 mit g 89,
nes Z. ! §z: keine Verjährung der ehrengerichtlich zu ahndenden Handlungen. Auch
der Verzicht auf den Börsenbesuch schließt die ehrengerichtliche Verfolgung auf die vorher
besass ir !!: . H. K uw. " Chrenstrafen können bei Vorliegen
der Vorausseßungen beider nebeneinander erkannt werden (Begr. I S. 29/30); das gleiche
ist aber auch der Fall bei Ordnungs- bzw. Ehrenstrafen und den kriminellen Strafen,
sei es dieses Gesetes, sei es anderer Strafgeseße, da alle diese Strafandrohungen verschiedenen
Rechtsgebieten angehören und verschiedene Zwecke verfolgen. Vgl. auch s 87.
§ 11. Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ift
der Staatskommisssar (§8 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehrengericht-
lichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem Kommißsare ge-
stellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar hat das Recht, allen
Verhandlungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an
den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
I. Die Stellung des Staatskommisjars im ehrengerichtlichen Verfahren ist eine eigen-
tümliche. Die Begr. I sagt S. 25 hierüber:
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und über dieselbe eine formelle Entschließung zu fassen oder an jedem Verfahren sich zu beteiligen.
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Endlich steht ihm das Recht der Berufung zu.
Diese Anschauungen des Entwurfs wurden von den geset gebenden Faktoren anscheinend
gebilligt. Hieraus ergibt sich aber folgendes Bild des Verfahrens: Das Chrengericht bedarf
zu seinem CEinschreiten keines Anstoßes durch eine Klage; es geht selbständig vor, wenn es dies
für geeignet hält, und hat sich auch das Beweismaterial selbständig zu beschaffen. Bedarf es
einer Sammlung von solchem, so hat es vom g 12 Gebrauch zu machen (s. dort A. 1); denn
mangels eines die Vorerhebungen leitenden Staatsanwalts hat es nur dieses Mittel, Beweis-
material herbeizuschaffen. Dem steht der Staatskommissar überwachend gegenüber. Er muß
von allem, was geschieht, Kenntnis erhalten, ist aber nicht verpflichtet, irgendwie selbständig
einzugreifen, ähnlich wie der Staatsanwalt im Privatklageverfahren (Rehm A. 2 zu $ 11).
Er hat das Recht die Akten einzusehen. Wenn er zu bemerken glaubt, daß das Ehrengericht das
nötige Einschreiten unterläßt oder die Erhebungen nicht ausreichend pflegt, kann er die Ein-
leitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder die Erhebung bestimmter Beweise verlangen.
Auch den Erhebungen im Vorverfahren (§ 12) kann er beiwohnen. Ausgeschlossen ist seine An-
wesenheit bei den Beratungen des Ehrengerichts.
An den Börsen, denen ein Staatskommissar fehlt, kann die Regierung kraft des allgemeinen
Uafjichtzrechts dis Zätigieit des Staatskommissars im Einzelfalle durch Beauftragte wahrnehmen
assen (Apt A. 31 zu Ê
Eh L: er Einleitung und Ablehnung des ehrengerichtlichen Verfahrens beschließt das
rengericht.
§ 12. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem
Mitgliede die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Voruntersuchung
wird der Beschuldigte unter Mitteilung der Beschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn
er erscheint, mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört.
Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen werden.
]. Das Chrengericht braucht nicht stets bei Auftreten des Verdachts einer ehrengerichtlich
strafbaren Handlung eine Voruntersuchung führen zu lassen. Es kann auch einzelne Ermitt-
lungen vornehmen und nach ihrem Ergebnisse Einstellung, Voruntersuchung und Haupt-
verhandlung anordnen. (Meyer A. 1 zu § 12.) Auf das Ermittlungsverfahren sind die Vor-
schriften über die Voruntersuchung entsprechend anzuwenden.
, 2%. Die Voruntersuchung ordnet das Ehrengericht nach freiem Ermessen an. Einem
behinächenges Antrag des Beschuldigten oder Staatskommissars braucht nicht stattgegeben
zu werden.