§§ 11-15 21
] 3. Die Führung der Voruntersuchung geschieht nicht gemäß Fs 178ff. StPO., doch können
diese Bestimmungen einigermaßen entsprechend angewendet werden. Die Ergebnisse der
Erhebungen sind zu protokollieren (g 24), unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers.
Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen gemäß s 66 Ab. 2, 8, § 228 StPO. findet nicht
statt. Hält der Staatskommissar Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich,
so kann er sie gemäß s 11 vom beauftragten Mitglied verlangen. Auch das Chrengericht kann
Ergänzungen der Voruntersuchung anordnen.
. 4. Der Beschuldigte hat kein Recht auf Erledigung seiner Anträge. Er kann sich eines
Verteidigers bedienen. Sein Erscheinen ist nicht notwendig, sondern ihm freigestellt. Vgl. auch g 14.
' 5. Der Untersuchungsführer hat nicht die selbständige Stellung des Untersuchungs-
richters, der Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung oder Vornahme anderer Maßnahmen
ablehnen kann, sondern er hat die Rolle des beauftragten Richters, der aber dem Staatskommissar
ebenso gegenübersteht wie das Chrengericht, dessen Vertreter er ist. Er ist von der Mitwirkung
in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. (S. dagegen g 23 Abs. 2 StPO.)
. 6. Eine bestimmte Form für die Ladung des Beschuldigten, der Zeugen und Sach-
verständigen ist nicht vorgeschrieben. Rehm A. 4 zu m f; bestehe kein Recht Zeugen
zu laden, sie könnten nur um ihr Erscheinen gebeten werden, da g 14 Ah. 3 nicht ausgedehnt
werden dürfe. Der Unterschied ist nicht gerade bedeutend, da auch nach s 14 Abs. 8 Zwangs-
ss!!.Lnihe gegeben sind und bei Nichterscheinen der Zeugen nur gerichtliche Rechtshilfe (g 26)
ß F. Auf fie fr dürfen in der Voruntersuchung nur uneidliche Vernehmungen vor-
' V L; eugnisverweigerungsrecht werden die Vorschriften des § 52 ff. StPO.
entsprechend anzuwenden sein.
§ 13. Mit Zustimmung des Staatskommisssars kann das Ehrengericht das Ver-
fahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhandlung anzuberaumen.
1. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatskommissars. Sie erfolgt durch
Beschluß des Ehrengerichts.
2. Die Hauptverhandlung muß vom Vorsitzenden des Ehrengerichts anberaumt werden,
wenn der Staatskommissar es verlangt, gleichviel welche Ergebnisse das Vorverfahren gehabt
hat. Andrerseits hat der Staatskommissar kein Recht, die Anberaumung einer Hauptverhandlung,
die das CEhrengericht beschlossen hat, zu hindern.
§ 14. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet statt, auch wenn der
Veschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann die
Öffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, falls der
Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen des
[§ 178] des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen.
Das Chrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen und eidlich
zu vernehmen.
R. Zu Abs. 1: Die Hauptverhandlung wickelt sich in ähnlicher Weise wie die vor den
Strafgerichten erster Instanz ab, ohne daß die Bestimmungen der StPO. unmittelbare Geltung
haben. JInsbesondere sind die Bestimmungen der StPO. über Ausschließung und Ab.
lehnung von Richtern auf die Mitglieder des Ehrengerichts entsprechend anzuwenden. ~ Wegen
der Teilnahme des Staatskommissars vgl. s 11 S. 83 und A. 1. –~ Das Ehrengericht kann die
Öffentlichkeit der Verhandlung auch ohne einen Antrag des Staatskommissars oder des Be-
[chuldigten beschließen, sie auch gegen den Antrag ausschließen, jedoch nur, wenn eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlick-
keit drohen würde. An Stelle des § 173 GVG. lies jetzt 173.
2. Zu Abs. 2: Der Verteidiger braucht nicht rechtskundig zu sein. Er kann nicht nur mit
und neben dem Angeklagten sondern auch dann auftreten, wenn der Angeklagte nicht erscheint.
3. Zu Abs. 3: Vgl. A. 6 zu § 12. Auf die Vernehmung und Beeidigung sind die Vor-
sîchriften der St PO. (88 48ff., 72ff.) entsprechend anzuwenden.
§ 15. Die Slrafen bestehen in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder
Ausschließung von der Börse.
Ergibt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung der Ord-
nung uder des Geschäftsverkehrs an der Bürsse vorliegt, so kann die Bestrafung gemäß; § 8
Abs. 2 durch das Ehrengericht stattfinden.