fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Wenn ein Stück Vieh verunglückt oder stirbt, so ist der Besitzer 
zu einer gleichen Anzeige in der nämlichen Frist wie bei Erkrankung 
verpflichtet. 
§. 15. 
Wird ein versichertes Thier beim Abschlachten durch den Besitzer 
krank befunden, so daß das Fleisch nach dem Gutachten des Arztes 
gar nicht, oder doch nur zu geringerem Preise verwerthet werden 
kann, so fällt dasselbe gegen die statutenmäßige Entschädigung der 
Gesellschaft zu; jedoch darf die Haut vom Cadaver nicht getrennt sein. 
Ist das Thier verkauft und würde dasselbe nach den gesetzlichen 
Bestimmungen zurückgehen, so wird es ebenfalls vom Verein über 
nommen. 
Die Vergrabung eines nicht zum Verkaufe geeigneten Thieres 
liegt dem Versicherten ohne Entschädigung ob. 
§. 16. 
Jeder Bezirksdeputirte ist berechtigt, zur Verringerung des Scha 
dens die sofortige Töbtung eines erkrankten Thieres anzuordnen, wenn 
Gefahr im Verzüge ist und die Benutzung des Fleisches dadurch 
erzielt werden kann. In der Regel soll er aber vorher entweder 
einen approbirten Thierarzt oder einen erfahrenen Nothhelfer zu Rathe 
ziehen, bevor er die Tödtung veranlaßt. Die Ueberreste eines gefal 
lenen oder getödteten Thieres werden für Rechnung der Gesellschaft 
verwerthet. 
Im Falle das Fleisch noch verkauft werden kann, muß der 
Eigenthümer alle zum Verkaufe nöthigen Räume und Geräthschaften 
hergeben und das Abschlachten und Abwiegen besorgen lassen, wofür 
er eine Vergütung von (15) Sgr. pro Stück erhält. Dem Bezirks- 
deputirten, welcher die Aufsicht dabei zu führen hat, werden ebenfalls 
hierfür (15) Sgr. vergütet. 
§. 17. 
Alle Entschädigungsansprüche fallen fort, wenn: 
1) der Versicherte die im §14 vorgeschriebene Anzeige nicht 
rechtzeitig machte; 
2) ein versichertes Thier durch grobe Verschuldung des Ver 
sicherten oder seiner Leute erkrankt, verunglückt oder gestorben ist; 
3) ein Mitglied der Gesellschaft in Beziehung auf die Ver 
sicherung seines Viehs auf irgend eine Weise sich betrügerischer 
Angaben gegen den Verein ober dessen Organe schuldig gemacht 
hat; 
4) das zur Versicherung gebrachte Vieh bei einer anderen 
ähnlichen Gesellschaft eingetragen ist; 
5) ein versichertes Thier in Folge einer solchen Operation 
stirbt, welche nicht die Hebung einer Krankheit zum Zwecke hatte. 
Der Vorstand ist befugt, in jedem Falle nach seinem Gutdünken
	        
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