80
Wenn ein Stück Vieh verunglückt oder stirbt, so ist der Besitzer
zu einer gleichen Anzeige in der nämlichen Frist wie bei Erkrankung
verpflichtet.
§. 15.
Wird ein versichertes Thier beim Abschlachten durch den Besitzer
krank befunden, so daß das Fleisch nach dem Gutachten des Arztes
gar nicht, oder doch nur zu geringerem Preise verwerthet werden
kann, so fällt dasselbe gegen die statutenmäßige Entschädigung der
Gesellschaft zu; jedoch darf die Haut vom Cadaver nicht getrennt sein.
Ist das Thier verkauft und würde dasselbe nach den gesetzlichen
Bestimmungen zurückgehen, so wird es ebenfalls vom Verein über
nommen.
Die Vergrabung eines nicht zum Verkaufe geeigneten Thieres
liegt dem Versicherten ohne Entschädigung ob.
§. 16.
Jeder Bezirksdeputirte ist berechtigt, zur Verringerung des Scha
dens die sofortige Töbtung eines erkrankten Thieres anzuordnen, wenn
Gefahr im Verzüge ist und die Benutzung des Fleisches dadurch
erzielt werden kann. In der Regel soll er aber vorher entweder
einen approbirten Thierarzt oder einen erfahrenen Nothhelfer zu Rathe
ziehen, bevor er die Tödtung veranlaßt. Die Ueberreste eines gefal
lenen oder getödteten Thieres werden für Rechnung der Gesellschaft
verwerthet.
Im Falle das Fleisch noch verkauft werden kann, muß der
Eigenthümer alle zum Verkaufe nöthigen Räume und Geräthschaften
hergeben und das Abschlachten und Abwiegen besorgen lassen, wofür
er eine Vergütung von (15) Sgr. pro Stück erhält. Dem Bezirks-
deputirten, welcher die Aufsicht dabei zu führen hat, werden ebenfalls
hierfür (15) Sgr. vergütet.
§. 17.
Alle Entschädigungsansprüche fallen fort, wenn:
1) der Versicherte die im §14 vorgeschriebene Anzeige nicht
rechtzeitig machte;
2) ein versichertes Thier durch grobe Verschuldung des Ver
sicherten oder seiner Leute erkrankt, verunglückt oder gestorben ist;
3) ein Mitglied der Gesellschaft in Beziehung auf die Ver
sicherung seines Viehs auf irgend eine Weise sich betrügerischer
Angaben gegen den Verein ober dessen Organe schuldig gemacht
hat;
4) das zur Versicherung gebrachte Vieh bei einer anderen
ähnlichen Gesellschaft eingetragen ist;
5) ein versichertes Thier in Folge einer solchen Operation
stirbt, welche nicht die Hebung einer Krankheit zum Zwecke hatte.
Der Vorstand ist befugt, in jedem Falle nach seinem Gutdünken