Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arteiterwohlfahrtspolitik. 
Hindernisse, Schwierigkeiten und Widerstände, die sich einer schnellen 
und wirksamen Verbesserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse ent 
gegenstellen, ebenfalls in den einzelnen Orten sehr ungleich sind, und 
daß man ihrer nicht überall auf dem gleichen Wege wird Herr werden 
können. Zudem wird jede Wohnungsreform darauf Rücksicht zu nehmen 
haben, daß man vorhandene Mißstände vielfach nur allmählich und 
schrittweise beseitigen, aber nicht durch ein Machtwort einfach weg 
dekretieren kann. Nur nach und nach können die unzulänglichen Woh 
nungen durch bessere ersetzt werden, und nur in dem Maße, als das 
geschieht, kann man gegen die Benutzung ungeeigneter Wohnungen 
einschreiten, falls nicht durch besondere Umstände ein anderes Vor 
gehen geboten erscheint. Andernfalls könnte die Gefahr eintreten, daß 
zeitweilig die Zahl der benutzbaren Wohnungen zu klein ist gegen 
über der Nachfrage. Das würde die Arbeiter entweder zum Teil ob 
dachlos machen oder sie mit zu hohen Mieten belasten. Auch in dieser 
Beziehung liegen die örtlichen Verhältnisse so verschieden, daß im ein 
zelnen sehr ungleich vorgegangen werden muß. 
Erfordert hiernach die Wohnungsfrage in verschiedenen Bezieh 
ungen ein individualisierendes Vorgehen, so ergibt sich daraus, daß 
— soweit die Mitwirkung öffentlicher Organe geboten ist — Jein 
wesentliches Stück der Arbeit von den Gemeindebehörden zu leisten 
ist. Das schließt ein Eingreifen der Staats- (Reichs-) Gewalt keineswegs 
aus. Nur muß man von ihrem Eingreifen nicht alles erwarten und 
nicht das praktische Vorgehen davon abhängig machen. Auch ohne 
allgemeine gesetzliche Vorschriften und staatliche Maßnahmen können 
die Gemeindeorgane, gemeinnützige Anstalten, Organisationen der Selbst 
hilfe, Arbeitgeber und sonstige Private vieles zur Beseitigung der vor 
handenen Schäden tun. Die Staatsorgane können dabei durch An 
regung, Beispiel, geldliche Beihilfe usw. mitwirken; die staatliche Ge 
setzgebung kann aber nur den allgemeinen Rahmen und die allgemeine 
Richtschnur für das Sondervorgehen der lokalen Organe bezeichnen 
und den Lokalbehörden nötigenfalls erweiterte Befugnisse gewähren, 
muß ihnen aber im übrigen so viel Spielraum gewähren, daß sie den 
besonderen Verhältnissen genügend Rechnung tragen können. In Staaten, 
die nur ein enges Gebiet umfassen, kommen natürlich derartige Er 
wägungen weniger in Betracht; in Stadtstaaten treffen sie überhaupt 
nicht zu. Das Hamburger Gesetz vom 8. Juni 1898 und das ihm nach 
gebildete Lübecker Gesetz vom 7. Juli 1902 konnten aus dem letz 
teren Grunde die Wohnungsaufsicht durch die Wohnungspfleger, die 
unter der Oberleitung einer besonderen Behörde für Wohnungspflege 
tätig sind, und die Anforderungen unmittelbar vorschreiben, die zur 
Sicherung der Gesundheitsmäßigkeit und der Sittlichkeit bezüglich 
des Wohnungs- und Schlafgängerwesens zu stellen sind. Die Woh-
	        
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