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II. Teil. Arteiterwohlfahrtspolitik.
Hindernisse, Schwierigkeiten und Widerstände, die sich einer schnellen
und wirksamen Verbesserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse ent
gegenstellen, ebenfalls in den einzelnen Orten sehr ungleich sind, und
daß man ihrer nicht überall auf dem gleichen Wege wird Herr werden
können. Zudem wird jede Wohnungsreform darauf Rücksicht zu nehmen
haben, daß man vorhandene Mißstände vielfach nur allmählich und
schrittweise beseitigen, aber nicht durch ein Machtwort einfach weg
dekretieren kann. Nur nach und nach können die unzulänglichen Woh
nungen durch bessere ersetzt werden, und nur in dem Maße, als das
geschieht, kann man gegen die Benutzung ungeeigneter Wohnungen
einschreiten, falls nicht durch besondere Umstände ein anderes Vor
gehen geboten erscheint. Andernfalls könnte die Gefahr eintreten, daß
zeitweilig die Zahl der benutzbaren Wohnungen zu klein ist gegen
über der Nachfrage. Das würde die Arbeiter entweder zum Teil ob
dachlos machen oder sie mit zu hohen Mieten belasten. Auch in dieser
Beziehung liegen die örtlichen Verhältnisse so verschieden, daß im ein
zelnen sehr ungleich vorgegangen werden muß.
Erfordert hiernach die Wohnungsfrage in verschiedenen Bezieh
ungen ein individualisierendes Vorgehen, so ergibt sich daraus, daß
— soweit die Mitwirkung öffentlicher Organe geboten ist — Jein
wesentliches Stück der Arbeit von den Gemeindebehörden zu leisten
ist. Das schließt ein Eingreifen der Staats- (Reichs-) Gewalt keineswegs
aus. Nur muß man von ihrem Eingreifen nicht alles erwarten und
nicht das praktische Vorgehen davon abhängig machen. Auch ohne
allgemeine gesetzliche Vorschriften und staatliche Maßnahmen können
die Gemeindeorgane, gemeinnützige Anstalten, Organisationen der Selbst
hilfe, Arbeitgeber und sonstige Private vieles zur Beseitigung der vor
handenen Schäden tun. Die Staatsorgane können dabei durch An
regung, Beispiel, geldliche Beihilfe usw. mitwirken; die staatliche Ge
setzgebung kann aber nur den allgemeinen Rahmen und die allgemeine
Richtschnur für das Sondervorgehen der lokalen Organe bezeichnen
und den Lokalbehörden nötigenfalls erweiterte Befugnisse gewähren,
muß ihnen aber im übrigen so viel Spielraum gewähren, daß sie den
besonderen Verhältnissen genügend Rechnung tragen können. In Staaten,
die nur ein enges Gebiet umfassen, kommen natürlich derartige Er
wägungen weniger in Betracht; in Stadtstaaten treffen sie überhaupt
nicht zu. Das Hamburger Gesetz vom 8. Juni 1898 und das ihm nach
gebildete Lübecker Gesetz vom 7. Juli 1902 konnten aus dem letz
teren Grunde die Wohnungsaufsicht durch die Wohnungspfleger, die
unter der Oberleitung einer besonderen Behörde für Wohnungspflege
tätig sind, und die Anforderungen unmittelbar vorschreiben, die zur
Sicherung der Gesundheitsmäßigkeit und der Sittlichkeit bezüglich
des Wohnungs- und Schlafgängerwesens zu stellen sind. Die Woh-