Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

JA 
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
Zwei allgemeine Fragen, die in der Stadtrechtsliteratur der letzten Jahre 
im Vordergrunde standen, seien noch gestreift. Einmal: Welche Stellung 
nahm Heinrich der Löwe seinen Gründungsstädten gegenüber ein? Und 
dann: Wie verhält sich die für Lübeck festgestellte Entwicklung der Rats- 
verfassung zu der in den alten Städten, vornehmlich den oberrheinischen 
Bischofsstädten ? 
Gewiß wird man Heinrich den Löwen nicht mehr als den bewußten 
Schöpfer und Förderer der Ratsverfassung ansprechen dürfen — auch nicht 
in der vorsichtigen Formulierung, die Rietschel diesem Gedanken gegeben 
hat”). Wenn, wie es ja in hohem Grade wahrscheinlich ist, im herzoglichen 
Freibrief des Jahres 1163 eine besondere Bezeichnung der bürgerlichen Be- 
31örde überhaupt nicht zu vermuten ist, diese vielmehr hinter den von ihr 
vertretenen cives zurücktritt, und wenn als besonderes Gebiet, auf dem 
der Herzog ihr eine verwaltende und richtende Tätigkeit neben der des stadt- 
herrlichen Vogts eingeräumt hat, nur das für seine Zeit längst übliche, nämlich 
die Regelung des Lebensmittelverkehrs”®), genannt wird, so spricht das aller- 
dings sehr wenig für besonders weitgehende Pläne des Herzogs auf dem 
Gebiete städtischen Verfassungslebens. 
Unter Vorwegnahme der hier weiter führenden Ergebnisse späterer 
Arbeit”) sei in deutlicher Korrektur des ursprünglichen Wortlautes dieses 
Aufsatzes kurz folgendes bemerkt: Heinrich der Löwe hat das neue kräftige 
bürgerliche und. kaufmännische Leben, das sich mit seiner Einwilligung an 
den ihm nun politisch unmittelbar zugehörigen Platz Lübeck band, mit 
seinen Privilegien gefördert’®), Die eigentliche Initiative bei dem ganzen 
Vorgang liegt aber — und hier ist der grundsätzliche Gegensatz zu 
Rietschel — viel weniger beim Herzog als bei dem planmäßig an die Ostsee 
vordrängenden deutschen Kaufmann”®). Vermutlich hat dieser ihm die wirt- 
schaftlich wichtigsten, aber auch obrigkeitlichen Rechte in der wieder zu 
errichtenden Stadt vorher abgekauft und so seinem Organ, dem bürgerlichen 
Unternehmerkonsortium, jene von vornherein so glückliche Position ge- 
schaffen, die dem städtischen Unternehmerpatriziat eine Stellung sicherte, 
die sich in kurzer Zeit mühe- und reibungslos zur vollen Autonomie des bürger- 
lichen Rates erweitern ließ. 
Für die zweite der genannten Fragen ist die Antwort, so meine ich, in dem 
Ergebnis dieser Blätter bereits enthalten. Eine „naturwüchsigere‘8), boden- 
ständigere Entwicklung als die des Rates in Lübeck aus der Unternehmer- 
Jehörde, die schon auf das erste räumliche Werden der Stadt entscheidenden 
Einfluß ausübte, oder auch in der zähringischen Gründungsstadt Freiburg 
i. Br., ist kaum auszudenken; eines Imports des Rats aus den alten Römer- 
städten®), den Bischofsstädten am Oberrhein, bedurfte es dazu nicht. Mit den
	        
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