—— 147
Versicherungsträger. Sie hätten alle um die Aufnahme
ansuchenden Arbeitnehmer aufzunehmen und ihnen ein
Mindestmass an Krankenhilfe zu gewährleisten ; der Bei-
tritt schlechter und das Fernbleiben guter Risiken könnte
das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungsträger
gefährden. Da andererseits die Prämie, um nicht aus-
schliessend zu wirken, ein bestimmtes Höchstmass nicht
überschreiten dürfte, müsste materielle Staatshilfe ge-
währt werden. So käme man zu einem System der
Staatsbürgerversorgung. Weitere Einwände sind zu er-
heben. Es ist fraglich, ob das vorstehend entworfene
System zu einer Verallgemeinerung der Versicherung
namentlich unter den gering entlohnten und des Versiche-
rungsschutzes besonders bedürftigen Arbeitnehmern bei-
tragen würde. Endlich ist zu fragen, ob eine solche Ver-
pflichtung, selbst wenn sie vollständig erfüllt wäre, an-
nähernd gleiche Mittel erfordern würde in Staaten, wo
nahezu die Gesamtheit der Arbeitnehmer versichert wäre,
und in jenen, wo die Krankenkassen nur eine geringe
Anziehungskraft auf die Arbeitnehmer auszuüben ver-
möchten.
Dritte Lösung. — Eine dritte Lösung könnte als Abart
der vorstehenden ins Auge gefasst werden. Die Verpflich-
tung der Mitgliedstaaten würde lediglich darin bestehen.
freiwillig gebildete Versicherungseinrichtungen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten wären nicht gehalten, die Schaffung
von Versicherungseinrichtungen zu bewirken, sondern sie
könnten sich darauf beschränken, bestehende Einrich-
tungen zu unterstützen und die Gründung neuer Einrich-
tungen zu erleichtern. Um der materiellen Staatshilfe
teilhaftig zu werden, hätten die Versicherungseinrich-
tungen Beitrittsanmeldungen von Angehörigen bestimmter
Arbeitnehmergruppen entgegenzunehmen‘ und den Ver-
sicherten ein Mindestmass von Krankenhilfe zu gewähr-
leisten.