Object : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

außerordentlichen  Dienste  sind  sie  auf  Verlangen  auch  zum  Schutze
jeder  Person  im  Falle  einer  Gefahr  verpflichtet;  doch  dürfen  sie
hierbei  die  persönliche  Freiheit  der  Staatsbürger  bei  sonstiger
Ahndung  wegen  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt  nicht  verletzen.  Es
ist  ihnen  verboten,  Verhaftungen  außer  dem  Falle  der  Ergreifung
auf  frischer  Tat  oder  eines  gerichtlichen  Auftrags  vorzunehmen
oder  Häuser  gegen  den  Willen  der  Partei  außer  in  den  vom  Gesetze
vorgesehenen  Fällen  sowie  bei  Feuersbrünsten,  Überschwemmungen,
Hilferufen  aus  dem  Innern  des  Hauses  oder  frischer  Tat  zu  betreten.
In  Abwesenheit  eines  Organs  der  Verwaltung  oder  der  Justiz  dürfen
die  Gendarmen  von  der  Waffe  keinen  Gebrauch  machen,  es  sei  denn
in  Ausübung  gerechter  Notwehr,  zur  Abweisung  eines  gegen  sie  gerichteten ­
  gewaltsamen  Angriffs,  oder  wenn  sie  anders  die  ihnen  anvertrauten ­
  Posten  und  Personen  nicht  festhalten  können.  Als  gewaltsamen ­
  Angriff  gilt  schon  das  Richten  der  Waffe  auf  einen  Gendarmen ­
  mit  der  Möglichkeit  des  Abfeuerns,  der  Versuch  eines  tätigen
Widerstandes  oder  der  Entwaffnung  sowie  jeder  Schlag.  Über  jede
Amtshandlung  der  Gendarmerie  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  dem
bei  Gericht  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  Glauben  beizumessen
ist.  Überdies  ist  der  Fall  im  Dienstbuchs  einzutragen.
Die  Gendarmerie  ergänzt  sich  aus  gewesenen  Angehörigen  der
Armee.  Die  Offiziere  werden  vom  König  auf  Vorschlag  des  Ministers ­
  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsminister,  die
Unteroffiziere  vom  Generalinspektor  der  Gendarmerie  und  die
Mannschaften  vom  Kompagniekommandanten  im  Einvernehmen
mit  dem  Präfekten  ernannt.  Vor  dem  Dienstantritt  ist  der  Gendarmerieeid ­
  zu  leisten.  Die  Gendarmen  werden  in  Abteilungen,
Züge  und  Kompagnien  vereinigt.  Die  von  Postenführern  befehligten ­
  Abteilungen  umfassen  die  einzelnen  Posten;  die  Züge  bestehen
aus  den  Posten  eines  Bezirkes,  werden  nach  dem  Bezirke  benannt
und  von  einem  Bezirkswachtmeister  befehligt;  alle  Züge  eines
Kreises  bilden  die  nach  dem  Kreise  benannte  Kompagnie  und  stehen
unter  dem  Befehle  eines  Hauptmanns,  dem  die  Rechte  eines  selbständigen ­
  Abteilungskommandanten  zukommen  und  dem  ein  Leutnant ­
  beigegeben  ist.
Die  dienstliche  Unterordnung  der  Gendarmerie  ist  eine  dreifache. ­
  Rücksichtlich  des  Schuhes  der  öffentlichen  Ordnung  und
Sicherheit  untersteht  sie  den  zivilen  Verwaltungsbehörden.  Im
Bezirke  sind  die  Posten-  und  Zugskommandanten  dem  Unterpräfekten, ­
  im  Kreise  die  Kompagnien  dem  Präfekten  untergeordnet.
Oberster  Vorgesetzter  in  diesen  Angelegenheiten  ist  der  Minister  des
Innern,  der  allein  die  Befugnis  besitzt,  die  Eendarmerieabteilungen
zu  konzentrieren  und  allgemeine  Weisungen  über  den  Schuh  der
            
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