138 Zweiter Teil. Lande!. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling.
Ganz neu ist, wie bereits angedeutet, die Regelung des Lehrlingswesens, welche
die Vorschriften der Gewerbeordnung in der erforderlichen Anpassung an die Bedürfnisse
des Landelsstandes wiedergibt, im übrigen das Recht der Gehilfen mit den gebotenen
Abweichungen auf die Lehrlinge überträgt. Sie läßt sich kurz dahin charakterisieren,
daß sie einmal die Lehrlinge aus dem Betriebe irgendwie anrüchiger Personen fern
halten und weiterhin der vielbeliebten „Lehrlingszüchterei", der Ausbeutung jugendlicher
Arbeitskräfte gegen geringes Entgelt vorbeugen will. Es wird daher den Personen,
die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, das Lalten und Anleiten von
Landlungslehrlingen völlig verboten und weiterhin jeder Lehrherr verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß der Lehrling in allen bei dem Betrieb des Geschäfts vorkommenden
kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird, und daß diese Unterweisung in der durch
den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung geschieht. Der
Lehrherr darf insbesondere nicht dem Lehrling die zu seiner Ausbildung erforderliche
Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen entziehen und ihn
dauernd zu rein mechanischen Arbeiten, Küchengängen und Kinderbewachung, wie sie
in Witzblätttern oft recht drastisch geschildert werden, mißbrauchen.
All' den angedeuteten Normen fehlt es durchaus an der genauen, ich möchte
fast sagen ziffermäßigen Begrenzung ihres Inhalts. Dies fällt umso mehr auf, als
das Landelsgesetzbuch sich sonst der größten Schärfe und Eindeutigkeit befleißigt, mit
Recht viel weniger in das subjektive freie richterliche Ermessen stellt, als dies beispiels
weise im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch für viele Sätze geschieht. Aber gerade für die
erwähnten Besümmungen hätte sich schwer eine für alle Fälle passende Fornr finden
lassen; eine solche würde sich in ihrer Starrheit bei der Anwendung bald zu eng und
bald zu weit erweisen. So blieb hier, wie in so vielen ähnlichen Verhältnissen, bei
denen sozialpolitische Gedanken eine Rolle spielen, kein anderer Weg übrig, als im
Vertrauen auf den deutschen Richterstand die Macht des richterlichen Ermessens zu
erweitern. Wo feste Anhaltspunkte nötig schienen, wie bei Regelung der Arbeitszeit,
namentlich derjenigen weiblicher Personen, wurde durch die Novelle zur Gewerbe
ordnung Fürsorge getroffen.
Die soziale Welle, die seit mehr als einem Jahrzehnt die ganze Gesetzgebungs-
Maschine überflutet, hat nun auch dies stille Fahrzeug, das sie bisher kaum an seinem
äußersten Rande umspülte, emporgehoben. Wir sind uns über die Notwendigkeit
sozialer Reformen im Geltungsbereich des Landelsrechts klar geworden, und das neue
Gesetzbuch durfte es auf Grund der Wandlung der öffentlichen Meinung wagen, auch
die träge Masse der noch widerstrebenden Minorität zu deren Durchführung anzuhalten.
Ob nach jeder einzelnen Richtung ganz das Richtige gefunden, ob stets das Gleich
gewicht zwischen den verschiedenen Strömungen gewahrt ist, wird freilich erst künftige
Erfahrung lehren. Nur das eine läßt sich heute schon sagen, der Versuch des neuen
Landelsgesetzbuchs, ohne allzu schroffe Eingriffe in das für den Kaufmannsstand
unerläßliche Jndividualprinzip die wirtschaftlich schwächere Lage des Landlungsgehilfen
und -lehrlings gegenüber den Prinzipalen durch unverrückbare Zwangsnormen zu
stärken, durch ein neugeschaffenes Recht die ökonomischen Machtvcrhältnisse wirksam
zu beeinflussen, kann vom volkswirtschaftlichen, besonders sozialpolitischen Standpunkt
aus bloß freudig begrüßt werden. And es wird zweifelsohne der kiinftigen Entwickelung
des deutschen Landels nichts schaden, daß sein neues Recht mit einem Tropfen sozial-
reformatorischen Öles gesalbt ist. Der Weg zur Lösung des spannendsten Problems
unserer Zeit, den wir im 19. Jahrhundert mühsam angebahnt, wird damit im 20., das
nach Schmoller erst das soziale sein wird, glücklich weitergeführt.