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Teilbeträge, die in beliebiger Höhe zusammengestellt, in die Bücher der
Gesellschaft eingetragen werden. Der Verkauf der Zertifikate erfolgt auf Grund
eines Transfer, dessen Unterschriften beglaubigt sein müssen. Soll ein Teil der
auf dem Zertifikat verzeichneten sbures verkauft werden, so hat der Verkäufer
sein Zertifikat mit Transfer zur Teilung (Splitting) bei der Aktiengesellschaft ein
zureichen, die alsdann über den verbleibenden Teil ein balanee eertitleaks aus
stellt. Seltener werden für den Handel an ausländischen Börsen auch Inhaber-
Zertifikate (shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung von
Transfers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von etwa 2 sh 6 d für den
Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten für den Trans-
serstempel (‘h'Vo des Kaufpreises).
b) Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat
Die Dreiteilung der Verwaltung wird im neuen Aktienrecht beibehalten.
Wahrend aber bisher die Generalversammlung das oberste Organ der
Aktiengesellschaft war, von dem Vorstand und Aufsichtsrat ihre Rechte
ableiteten, schränkt das neue Recht den beherrschenden Einfluß der Haupt
versammlung ein. Der V o r st a n d hat die Funktion des Unter
nehmers; unter eigener Verantwortung handelt er, und an niemandes
Weisungen ist er gebunden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand
und beaufsichtigt ihn, ohne sich in die Geschäftsführung einzumischen.
Ober st es Organ der Aktiengesellschaft ist der Vorstand. Er kann
aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum
Vorsitzer des Vorstands ernannt, so entscheidet dieser sFührerpinzip), wenn
^ie Satzung nichts anderes bestimmt, bei Meinungsverschiedenheiten im
Vorstand. Eine weitere Beschränkung legt ihm § 74 auf: „Der Vorstand
ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,
die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungs-
defugnis festgesetzt hat."
Haftete bisher der Vorstand für die Sorgfalt eines ordentlichen Ge
schäfts m a n n e s, so sagt jetzt § 84: „Die Vorstandsmitglieder haben bei
chrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäfts l e i t e r s anzuwenden." Ihre Haftung ist gegenüber dem bis-
herigen Recht verschärft. Die Beweislast ist umgekehrt: Nicht mehr der
Kläger hat zu beweisen, daß Vorstandsmitglieder sich schadensersatzpflichtig
gemacht haben, sondern die Vorstandsmitglieder müssen ihrerseits nach
weisen, „daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge
schäftsleiters angewandt haben" (§ 84). Das ist aber m. E. so zu verstehen,