fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

447 
Teilbeträge, die in beliebiger Höhe zusammengestellt, in die Bücher der 
Gesellschaft eingetragen werden. Der Verkauf der Zertifikate erfolgt auf Grund 
eines Transfer, dessen Unterschriften beglaubigt sein müssen. Soll ein Teil der 
auf dem Zertifikat verzeichneten sbures verkauft werden, so hat der Verkäufer 
sein Zertifikat mit Transfer zur Teilung (Splitting) bei der Aktiengesellschaft ein 
zureichen, die alsdann über den verbleibenden Teil ein balanee eertitleaks aus 
stellt. Seltener werden für den Handel an ausländischen Börsen auch Inhaber- 
Zertifikate (shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung von 
Transfers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von etwa 2 sh 6 d für den 
Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten für den Trans- 
serstempel (‘h'Vo des Kaufpreises). 
b) Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat 
Die Dreiteilung der Verwaltung wird im neuen Aktienrecht beibehalten. 
Wahrend aber bisher die Generalversammlung das oberste Organ der 
Aktiengesellschaft war, von dem Vorstand und Aufsichtsrat ihre Rechte 
ableiteten, schränkt das neue Recht den beherrschenden Einfluß der Haupt 
versammlung ein. Der V o r st a n d hat die Funktion des Unter 
nehmers; unter eigener Verantwortung handelt er, und an niemandes 
Weisungen ist er gebunden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand 
und beaufsichtigt ihn, ohne sich in die Geschäftsführung einzumischen. 
Ober st es Organ der Aktiengesellschaft ist der Vorstand. Er kann 
aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum 
Vorsitzer des Vorstands ernannt, so entscheidet dieser sFührerpinzip), wenn 
^ie Satzung nichts anderes bestimmt, bei Meinungsverschiedenheiten im 
Vorstand. Eine weitere Beschränkung legt ihm § 74 auf: „Der Vorstand 
ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, 
die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungs- 
defugnis festgesetzt hat." 
Haftete bisher der Vorstand für die Sorgfalt eines ordentlichen Ge 
schäfts m a n n e s, so sagt jetzt § 84: „Die Vorstandsmitglieder haben bei 
chrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften 
Geschäfts l e i t e r s anzuwenden." Ihre Haftung ist gegenüber dem bis- 
herigen Recht verschärft. Die Beweislast ist umgekehrt: Nicht mehr der 
Kläger hat zu beweisen, daß Vorstandsmitglieder sich schadensersatzpflichtig 
gemacht haben, sondern die Vorstandsmitglieder müssen ihrerseits nach 
weisen, „daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge 
schäftsleiters angewandt haben" (§ 84). Das ist aber m. E. so zu verstehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.