Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Sv smit
 Abs. 1 Priv.O.), ist durch §8 81 Abs. 2 A.O. überholt,
dessen Anwendung auf Fälle des gebundenen Verkehrs durch
besonderen Erlaß angeordnet worden ist (R. ZU. Bl. 1926
S. 41). Danach ist ein Zoll für die in offenen Lagern durch
Zufall oder natürliche Ereignisse untergegangenen Warenmengen
 nicht zu erheben. Für Verschlußlager galt dies auch
schon nach bisherigem Reche.
b) Besondere Privatlagerarten.
Besondere Bestimmungen gelten für die Lager von unverzollten
 Weinen und Spirituosen, von ungehobeltem Bauund
 Nutzholz sowie von Getreide. Die Eigenart dieser Warengattungen
 bedingt im Einfuhrhandel wie auch in der Zollbehandlung
 soviele Abweichungen von der Regel, daß die allgemeinen
 Vorschriften der Privatlager-Ordnung nicht schlechthin
 auf sie angewendet werden können. Das Nähere bestimmen
 die Weinlag erord nung, die Holzlager -
zollor d nung und die Getreidelagerzollor dnung.

Die W einlager sind besondere Teilungslager unter
amtlichem Mitverschluß. Außer den Bestimmungen für diese
Lager selbst bringt die Weinlagerordnung noch eine ihr allein
eigentümliche Einrichtung: den ei s ern en Zollkredi.t.
Dieser gibt dem Berechtigten die Vergünstigung, daß nicht nur
die Zahlung, sondern auch die Errechnung des Zolles für
fremden Wein, den er einführt, bis zu einer bestimmten, im
Einzelfall festzusetzenden G e w i ch t s höchstmenge unterbleibt.
Bedingung aber hierfür ist, daß der Inhaber slets mindestens
 soviel fremden verzollt en Wein dem Gewichte
nach in seinem Lager (nicht Z oll - Lager im technischen
Sinnel) hat, wie die H ö ch st menge des ihm bewilligten eisernen
 Kredits beträgt. Dieser im Lager befindliche verzollte
Wein ist wie jede andere verzollte Ware im freien Verkehr und
kann nach Belieben abgesetzt werden. Wenn nun der Kreditberechtigte
 Wein einführt und ihn auf den eisernen Kredit
anschreiben läßt, so „g i I t“ dieser Wein nach der Anschreibung
 als verzollt und im freien Verkehr befindlich. Er wird
dann auf das erwähnte Lager gebracht und auf die notwendige
Mindestmenge ,„verzollten“ Weines, die stets im Lager sein muß,
mit angerechnet. So oft dieser Kellerbestand die vorgeschriebene

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