Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Wesentlich für das Verfahren ist, daß die Abfertigung zu 
der zweiten Grenzüberschreitung bei demselben Zollamt er- 
folgen muß, mit anderen Worten, der Vormerkschein ka nn 
nur von dem Amt erledigt werden, das ihn 
aus g e ste l 1t h a t. Gegen die Nämlichkeit der wieder- 
vorgeführten Ware darf keinerlei Zweifel bestehen, sonst 
wird der Zoll nicht erlassen. 
d) Muster verkehr. 
Nach § 6 Ziff. 10 Z.T.G. bleiben Musster nur dann 
ohne weiteres z o II fr ei, wenn sie zu nichts and er em 
gebraucht werden können als eben nur zu 
Mu stern, z. B. die bekannten Musterkarten mit hand- 
großen Proben Anzuasstoff; auf Karton aufaeklebte Zi- 
agarren; mit der Schere durchschnittene Lederhandschuhe; 
Teile eines Autoreifens und deral. (val. oben S. 105). Der- 
artige Muster machen aber nur einen kleinen Teil desen aus, 
was nach Handelsgebrauch als Mutter bezeichnet wird. 
Jene Bestimmung trifft also alle d i e Muster nicht, die 
zwar nach dem Willen der Beteiligten dem Emvfänager nur 
zu dem Awecke zugehen, damit er danach die Auswahl für 
seine Bestellungen treffe, die aber ihrer Beschaffenheit nach 
genau so verwendet werden können, wie 
d i e W ar e, die sie veranschaulichen sollen, z. B. Fläschchen 
mit Parfüms, zu Vorführunaen durch einen Vertreter be- 
stimmte Rundfunkaeräte und deral. Für den Fall, daß diese 
Muster im Anland verbleiben sollen, ist ihre von den Be- 
teiliaten beahsichtigte Besstimmuna zollrechtlich völlig uner- 
heblich; sie müssen also grundsätzlich verzollt werden. 
Wenn sie aber wieder ausgeführt werden sollen, nachdem 
sie als Muster gedient haben, ist eine Möglichkeit geaeben, den 
Belangen des Bandels zu entsprechen, sofern die Muster 
vorher einer bestimmten zolslamtlichen Behandlung unter- 
worfen werden. Das Bediirfnis nach einer solchen grundsätz- 
lichen Zollfreiheit von Mustern besteht nicht nur für die 
ausländischen, die eingeführt, sondern ebenso für die aus dem 
freien Inlandsverkehr stammenden, die ins Ausland aus- 
geführt und danach wieder zurückgebracht werden sollen. | 
Eine allgemeine Regeluna dieses Gegenstandes ist bereits 
in dem internationalen Genfer „Abkommen zur Verein- 
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