daß der leitende Gesichtspunkt für alle Zolleinrichtungen
jahrhundertelang nur der war, möglichst hohe Einnahmen zu
erzielen, die bei der im Mittelalter noch unbekannten Schei-
dung zwischen Staatskasse (Fiskus) und Privatgut des Herr-
schers zunächst diesem zugute kamen. Diese Binnenzölle wur-
den also — zollrechtlich betrachtet — nicht deshalb fällig, weil
eine Ware überhaupt in das Gebiet des die Zollgewalt Aus-
übenden gelangt war, sondern nur deshalb, weil sie einen
willkürlich festgesetzten Punkt innerhalb dieses Gebietes über-
schritt. Da bei der Unwirtlichkeit des Landes nur ein der
Größe der Gefahren entsprechender hoher Gewinn zum Reisen
lockte, unternahmen fast nur Kaufleute, die ihre Waren bei sich
führten, ein solches Wagnis, und wer einen Zoll von ihnen
erheben wollte, wählte als die zur Hebung geeignetesten Ört-
lichkeiten solche, die der Kaufmann nicht vermeiden konnte,
wenn er an sein Ziel gelangen wollte, wie Stadttore, Furten,
Brücken, Flußengen, Schluchten u. dgl. Die Nachteile, die
solche nur auf möglichst hohe Einnahmen abzielenden ,F i -
n anzz öll e" früher oder später stets für das Wirtschafts-
leben eines Volkes mit sich führen, wurden im Laufe des
Mittelalters immer fühlbarer, vor allem durch den auch auf
politischem Gebiet für Deutschland verhängnisvoll geworde-
nen Umstand, daß die Nachfolger der Frankenkönige, die
„römischen Kaiser deutscher Nation“, der zunehmenden Macht
ihrer Vasallen nicht mehr steuern konnten und ein Kronrecht
nach dem andern, darunter auch das Zollregal, den Reichs-
fürsten überlassen mußten, um ihre nur widersstrebend geleiste-
ten Dienste damit zu erkaufen. Als schließlich in endlosen
äußeren und vor allem inneren Fehden die früher achtung-
erzwingende Macht des Kaisertums zeitweise zu einem Schat-
ten zusammensank, riß jeder, der sich auf einem beschränkten
Gebiete stark genug dazu fühlte, alle erreichbaren Machtbefug-
nisse an sich, so daß im späteren Mittelalter bis weit in die
neuere Zeit hinein jedes noch so kleine Gebiet, wenn es nur
reichsfrei oder sonst im Verhältnis zu seinen Nachbarn leid-
lich mächtig war –~ mochte es auch nur ein Bistum, eine
Grafschaft oder eine Reichsstadt sein ~ nicht nur seine eige-
nen Zollsstellen, sondern auch seine eigenen Zollsätze und ssein
eigenes Zollrecht hatte.
Diese je nach dem Grade der Gewinnsucht des Gewalt-
habers mehr oder weniger willkürlich gehandhabten Zoll-
einrichtungen erzeugten naturgemäß den Gegendruck des Ge-