Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

daß der leitende Gesichtspunkt für alle Zolleinrichtungen 
jahrhundertelang nur der war, möglichst hohe Einnahmen zu 
erzielen, die bei der im Mittelalter noch unbekannten Schei- 
dung zwischen Staatskasse (Fiskus) und Privatgut des Herr- 
schers zunächst diesem zugute kamen. Diese Binnenzölle wur- 
den also — zollrechtlich betrachtet — nicht deshalb fällig, weil 
eine Ware überhaupt in das Gebiet des die Zollgewalt Aus- 
übenden gelangt war, sondern nur deshalb, weil sie einen 
willkürlich festgesetzten Punkt innerhalb dieses Gebietes über- 
schritt. Da bei der Unwirtlichkeit des Landes nur ein der 
Größe der Gefahren entsprechender hoher Gewinn zum Reisen 
lockte, unternahmen fast nur Kaufleute, die ihre Waren bei sich 
führten, ein solches Wagnis, und wer einen Zoll von ihnen 
erheben wollte, wählte als die zur Hebung geeignetesten Ört- 
lichkeiten solche, die der Kaufmann nicht vermeiden konnte, 
wenn er an sein Ziel gelangen wollte, wie Stadttore, Furten, 
Brücken, Flußengen, Schluchten u. dgl. Die Nachteile, die 
solche nur auf möglichst hohe Einnahmen abzielenden ,F i - 
n anzz öll e" früher oder später stets für das Wirtschafts- 
leben eines Volkes mit sich führen, wurden im Laufe des 
Mittelalters immer fühlbarer, vor allem durch den auch auf 
politischem Gebiet für Deutschland verhängnisvoll geworde- 
nen Umstand, daß die Nachfolger der Frankenkönige, die 
„römischen Kaiser deutscher Nation“, der zunehmenden Macht 
ihrer Vasallen nicht mehr steuern konnten und ein Kronrecht 
nach dem andern, darunter auch das Zollregal, den Reichs- 
fürsten überlassen mußten, um ihre nur widersstrebend geleiste- 
ten Dienste damit zu erkaufen. Als schließlich in endlosen 
äußeren und vor allem inneren Fehden die früher achtung- 
erzwingende Macht des Kaisertums zeitweise zu einem Schat- 
ten zusammensank, riß jeder, der sich auf einem beschränkten 
Gebiete stark genug dazu fühlte, alle erreichbaren Machtbefug- 
nisse an sich, so daß im späteren Mittelalter bis weit in die 
neuere Zeit hinein jedes noch so kleine Gebiet, wenn es nur 
reichsfrei oder sonst im Verhältnis zu seinen Nachbarn leid- 
lich mächtig war –~ mochte es auch nur ein Bistum, eine 
Grafschaft oder eine Reichsstadt sein ~ nicht nur seine eige- 
nen Zollsstellen, sondern auch seine eigenen Zollsätze und ssein 
eigenes Zollrecht hatte. 
Diese je nach dem Grade der Gewinnsucht des Gewalt- 
habers mehr oder weniger willkürlich gehandhabten Zoll- 
einrichtungen erzeugten naturgemäß den Gegendruck des Ge-
	        
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