Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

„Die zollfreie Einfuhr von Waren zur Veredelung im 
Inlande kann zugelassen werden: 
a) wenn der Veredelungsverkehr für die an der Ver- 
edelung beteiligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile er- 
warten läßt und eine Benachteiligung anderer heimischer 
Erwerbszweige nicht zu befürchten ist; 
b) wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber 
etwaigen Nachteilen derart überwiegen, daß die Zulassung 
vom Standpunkte des gesamten heimischen Wirtschafts- 
lebens den Vorzug verdient.“ 
Da zur Beurteilung dieser Fragen im Einzelfalle ge- 
naueste Sonderkenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse in 
den gerade in Frage kommenden Industriezweigen notwendig 
sind, ist die Verwaltung darauf angewiesen, sich die zur Be- 
urteilung eines einzelnen Antrages nötigen Unterlagen da- 
durch zu beschaffen, daß sie S ach v er st än d i g e um ihr 
Gutachten ersucht. Als solche sind die Industrie- und 
Handelskammern berufen, sowie die industriellen Verbände, 
von denen nicht nur die zu hören sind, die Betriebe von der 
Art des Veredelungsbetriebes vertreten, sondern vor allem die, 
die den Erwerbszweig, der geschädigt werden könnte, also die 
Hersteller von Erzeugnissen der zu veredelnden Art, vertreten. 
An Hand des auf diese Weise gesammelten Stoffes hat sich 
dann die Verwaltung ihr Urteil zu bilden, ob nach der all- 
g em e in en Lage der beteiligten Wirtschaftszweige die Vor- 
aussetzungen des §8 2 V.O. in dem Falle des Antragstellers 
als vorliegend anzuerkennen sind oder nicht. 
Neben dieser Prüfung nach wirtschaftlichen läuft außer- 
dem noch eine Prüfung des Antrages nach zollte ch- 
ni s h en Gesichts punkten. Diese erstrect sich auf 
die Frage, ob die N äml ich k e it der eingeführten Ware 
bis zu ihrer Wiederausfuhr mit hinreichender Sicherheit fest- 
gehalten werden kann. Verhältnismäßig gering sind die 
Schwierigkeiten, wenn an den zur Bearbeitung bestimmten 
Waren Erkennung sz e i ch en angebracht werden kön- 
nen, z. B. Schlagstempel an Maschinenteilen, die eingebaut, 
oder Zollbleie an Geweben, die gefärbt werden und im ganzen 
Stück wieder ausgehen sollen. Wenn aber der Veredelungs- 
vorgang derartig durchgreifend ist, daß die eingeführte Ware 
völlig in einer anderen aufgeht, so muß durch andere 
mM a ß n a h m e n, 3. B. durch Aufnahme einer genauen Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.