b) Die Zollhinterziehunag.
Der Defraudation macht sich schuldig, wer es unternimmt,
Zoll zu hinterziehen (8 135 V.Z.G.). Angesichts der Fülle
und verschiedenen Art der zollrechtlichen Vorkehrungen, die
getroffen worden sind, um das richtige Aufkommen der Zölle
zu sichern, ist es nicht angängig, eine nur einigermaßen erschöpfende
Aufzählung der Fälle zu geben, in denen Zollhinterziehung
vorliegen kann.
Der (äußere) Tatbestand der Defraudation ist eben stets
dann gegeben, wenn jemand eine jener Vorkehrungen umgeht
oder zu umgehen versucht, um eine zollpflichtige Ware o hne
Entrichtung des auf ihr ruhenden Zolles
in den Verkehr zu bringen. Der einfachste Fall ist
der, daß der Täter die Ware über die „grüne Grenze“,
also nicht auf einer Zollstraße einbringt und die Abfertigung
beim Grenzamt vermeidet, oder daß der Täter zollfreie oder
zollpflichtige Waren dem Eingangsamt ordnungsmäßig vorführt,
dabei aber andere zollpflichtige Waren durch irgendwelche
Vorkehrungen verheimlicht, z. B. in einem Geheimfach
seines Kraftwagens, in einem doppelten Boden des Koffers,
in seiner Kleidung oder auf eine andere jener fast unzähligen
Arten, die der Scharfsinn der Schmuggler fortwährend neu
ersinnt (vgl. auch §8 144 V.Z.G.). Aber auch dann, wenn eine
zoll amtliche Vorabfertigung bereits statth
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solange die Schlußabfertigung noch nicht erfolgt ist, z. B.
wenn der Warenführer den amtlichen Verschluß von Begleitscheingut
öffnet, einen Teil der Ware wegnimmt und
das Packstück dann so herrichtet, daß eine zufällige Beschädigung
vorgetäuscht wird; oder wenn ein Veredeler entgegen
seinen Verpflichtungen eine veredelte Ware, auf der
noch der Zoll für den eingebrachten Rohstoff ruht, heimlich in
den freien Verkehr bringt und sie buchmäßig als zollfreien Abfall
darstellt; oder wenn jemand Waren aus einer öffentlichen
Niederlage stiehlt u. dergl. Eine Anzahl besonders bezeichnender
Fälle von Hinterziehung nennt §8 136 V.Z.G., auf den
unten bei Erörterung des Begriffes Vorsatz noch zurückzukommen
sein wird.
Die Hauptstrafe ist hier wie auch bei der Konterbande
die Einziehung der Ware, für die der Zoll hinterzogen
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