Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

stellt. Die wesentlichsten Strafvorsschriften dieser Art ent- 
halten 8S§ 137, 151, 152, 160, 161 V.Z.G. und 14 Z.T.G.; 
außerdem sehen auch die zollrechtlichen Ordnungen verschie- 
dentlich solche Strafen vor, z. B. 8S8 68 E.Z.O., 21 P.Z.O. 
und 42 Niedl.O. 
2. Die wichtigsten gemeinsamen Einzelbegriffe und 
„bestimmungen. 
a) Das Unternehmen. 
Die §§ 134 und 135*) führen den Begriff des Unter- 
nehmens ein. Nicht nur, wer eine der Straftaten vollendet, 
sondern schon wer sie unternimmt, ist strafbar. Der längere 
Zeit schwebende Streit, was das „Unternehmen“ umfasse, 
kann endgültig als dahin entschieden angesehen werden, daß 
außer der „Vollendung“ auch der strafbare „Versuch“ gemeint 
ist, nicht aber eine bloße „vorbereitende Handlung“. 
Zum strafbaren Versuch gehört nach § 45 des Reichs- 
strafgesetzbuches – St.G.B. = als Hauptmerkmal gegenüber 
der reinen Vorbereitungshandlung, daß die Ausführung der 
Straftat bereits begonnen hat. Ein Schmuggler, der zoll- 
pflichtige Sachen in einem Gehöft nahe der Grenze, sammelt, 
um sie bei günstiger Gelegenheit ohne Verzollung über die 
Grenze zu schaffen, ist noch straffrei, denn er bereitet die 
Hinterziehung erst vor. Lädt er aber die Waren eines Nachts 
auf sein Gespann und wird er beim Überschreiten der Grenze 
an verbotener Stelle oder unter sonstigen Umständen, die auf 
beabsichtigte Einschwärzung schließen lassen, von Zollbeamten 
gefaßt, so hat er einen strafbaren Versuch begangen, obgleich 
es ihm tatsächlich noch gar nicht möglich gewesen wäre, seine 
Waren dem Grenzamt zu gestellen. In welchem Augenblicke 
die straflosen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch 
werden, ist in der Rechtslehre noch umstritten. Man wird mit 
Hoffmann (Anm. 6 zu § 1354 und Anm. 2 zu § 155 V.Z.G.) 
annehmen müssen, daß der strafbare Versuch nicht erst mit 
dem Überschreiten der Grenze beginnt, sondern schon mit dem 
Anfang der Ausführung des Schmuggeltransportes, also z. B. 
*) Konterbande und Zollhinterziehung werden nach allgemeinem 
3356c§z; §4 f s§ th UL tin tt 
wendet werden, wenn jede der beiden Straftaten in Frage kommt. 
t 57
	        
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