macht sich der Bauer der Begünstigung schuldig. Wäre aber
diese Hilfe schon vor Beginn der Schmuggelfahrt verabredet
gewesen, so wäre der Bauer wegen Beihilfe zu bestrafen.
e) Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
Wenn eine und dieselbe Handlung einen Schmuggel und
gleichzeitig einen Verstoß gegen ein anderes Strafgesetz dar-
stellt, z. B. Tabakschmuggel, der stets zugleich Tabaksteuer-
hinterziehung ist, so wird die Strafe für den Schmuggel der
nach dem anderen Strafgesetz verwirkten Strafe in voller
H ö h e hinzugerechnet (8 158 V.Z.G., vgl. auch den Fall des
§ 159 a. a. O.). Diese Art, das Strafmaß bei Tat einheit
(sog. Idealkonkurrenz) zu bestimmen, weicht von den Grund-
sätzen des allgemeinen Strafrechts (§8 73 St.G.B.) erheblich
ab und ist dem Zollrecht eigentümlich.
Diese Strafhäufung tritt aber nicht ein, wenndas Zoll-
vergehen s < on als s ol ch e s die Tatbestandsmerkmale
einer anderen strafbaren Handlung in sich enthält. Daher
wird der Zolldefraudant nur aus § 155 V.Z.G. bestraft und
nicht auch wegen des Betruges, den seine Tat unter Um-
ständen gleichzeitig darstellt (R.G. vom 20. 5. 1891 – Preuß.
Zentralbl. S. 50).
Wiederum anders liegt der Fall, wenn eine einf uhr -
verbotene W are geschmuggelt wird, die gleich-
zeitig ihrer Gattung nach zollpflichtig ift,
ein Fall, der besonders bei Verstößen gegen die Vorschriften
der Außenhandelskontrolle des öfteren vorkommt, aber auch
sonst, z. B. bei der Einfuhr einfuhrverbotenen Viehes aus
seuchenverdächtigen Gebieten eintreten kann. Die Frage, ob
eine solche Tat als Konterbande allein oder als Konterbande
un d Zollhinterziehung in Tateinheit zu bestrafen ist, hat das
Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (erste Entscheidung
vom 21. 10. 1880 ~ Preuß. Zentralbl. 1881, S. 137; letzte
Entscheidung vom 15. 4. 1926 R.G.Str. Bd. 60 S. 171) dahin
entschieden, daß in einem Einfuhrverbot gleichzeitig das Ver-
bot liegt, selbst bei Zahlung des Zolles die Ware einzuführen,
und daß daher Konterbande und gleichzeitige Zollhinterziehung
einander begrifflich ausschließen. Somit wird der Täter in
dem gedachten Falle nur weg en Konterbande be -
str a f t. Den Zoll selbst für die eingebrachte Ware muß er frei-
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