die Geldstrafe somit 160 Reichsmark, also mehr als einhun-
dertfünfzig Goldmark beträgt, so ist die Frage nach dem
Mindestsatz gegenstandslos, da die Strafverfolgungsbehörde
nicht auf eine geringere Strafe als 160 Reichsmark erkennen
darf. Die Mindeststrafe von 3 Goldmark für Vergehen kommt
also für das Z oll strafrecht überhaupt nicht in Frage, denn
in allen den Fällen, in denen wegen des ganz geringen Waren-
wertes oder hinterzogenen Zollbetrages nur eine Geldstrafe
von weniger als 3 Goldmark zu errechnen wäre, liegt eben
deshalb unter allen Umständen nur eine Übertretung vor.
Demnach ist § 27 des Strafgesetzbuches bei Schmuggelstrafen
nur insofern von Bedeutung, als er für Üb er tr etung en
eine Mindesstgeldstrafe von 1 Goldmark festsetzt. Beträgt
z. B. der hinterzogene Zoll 10 Pfennige, so wäre nach dem
Grundsatze des § 135 V.Z.G. eine Geldstrafe von 40 Pfenni-
gen verwirkt. Hier greift aber § 27 St.G.B. ein, wonach in
diesem Falle die Mindesststrafe auf 1 Goldmark festzu-
setzen ist.
Bei diesen Berechnungen ist nur die reine G el d strafe
der §S§ 134 und 155 V.Z.G. zu berücksichtigen, nicht aber die
u. U. an Stelle der Einziehung tretende Werterlegung in
Geld. Der Mindestsatz von 10 Talern, den § 1534 für die
Geldstrafe vorschreibt, ist gegenstandslos geworden, da er
bislang noch nicht auf Goldmark umgestellt worden ist.
Wichtiger ist die Unterscheidung, ob Vergehen oder Über-
tretung vorliegt, bei den Ordnungswidrigkeiten, von denen
3. B. der Verstoß gegen § 151 V.Z.G. stets ein Vergehen und
daher mit mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark zu be-
strafen ist (S§ 27 und 27€ St.G.B.), während Verstöße gegen
§ 152 nur Übertretungen und daher mit mindestens 1 Gold-
mark Strafe zu belegen sind.
3. Einzelne Tatbestände.
In den auf die 8§ 134 und 155 folgenden Bestimmungen
berücksichtigt das V.Z.G. noch verschiedene Einzelfälle des
Schmuggels. § 136 unter Ziff. 1a4, c und d, sowie unter
Ziff. 5 bis 8 und ferner § 138 zählen bestimmte Tatbestände
der Konterbande und Defraude auf, in denen der zur Be-
strafung notwendige Vorsatz des Täters nicht erst von der
Strafverfolgungsbehörde bewiesen zu werden braucht, sondern
ohne weiteres angenommen wird, sog. V ermutungs-