dem Strafgesetzbuch bestraft (§ 159 V.Z.G.). Weitere Straf-
schärfungen sind vorgesehen für den Banden-, den Versiche-
rungs- und den bewaffneten Schmuggel (§8§ 146 bis 148
y §;) allen Fällen, in denen Fr eih eit s str a f e verwirkt
ist, oder in denen eine Geldstrafe, die nicht beigetrieben werden
kann, in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist (§ 162 V.Z.G.), sind
nur die ordentlichen Gerichte und nicht die Zollbehörden zu-
ständig (§88 586 Abs. 2 und 435 A.O.). Die Erssatzfreiheits-
strafe darf ein Jahr nicht überschreiten (§ 29 St.G.B.).
Nicht mehr zum eigentlichen Z oll strafrecht gehören die
Strafvorschriften des V.Z.G. über Bestechung und Widersetz-
lichkeit. Die B e ste chung ist grundsätzlich nach §§ 531 ff.
St.G.B. zu bestrafen, doch ist 8 160 V.Z.G. deshalb bedeut-
sam, weil er die nach dem allgemeinen Strafrecht nicht straf-
bare Handlung unter Strafe stellt, daß jemand einem Zoll-
beamten odrr sonst zur Wahrung des Zollinteresses verpflichte-
ten Beamten ein Geschenk oder dergl. anbietet oder gewährt
(aktive Bestechung), damit der Beamte eine an sich nicht
pflichtw idr ig e Handlung vornehme. Der Beamte selbst
ist in diesem Falle schon nach § 531 St.G.B. strafbar; durch
§ 160 V.Z.G. aber wird auch der Bestechende unter Strafe
gestellt (Übertretung).
Die Widerssetzlichkeit besteht darin, daß jemand einen
Beamten an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes hindert.
Sie ist nur dann nach § 161 V.Z.G. (als Ordnungswidrigkeit)
zu bestrafen, wenn sie nicht ohnehin in der schwereren Form
des tätlichen Widerstandes unter § 113 St. G. B. fällt.
Die Bestimmungen des § 157 V.Z.G. über die Beschlag-
nahme und weitere Behandlung solcher G eg enstände,
die im Grenzbezirk gefunden worden sind,
gehören nicht in das Strafrecht. Die Beschlagnahme dient
nicht der Sicherung der Einziehung, da ja kein Straftäter da
ist, sondern der Sicherung des Zolles. Sie ist wieder aufzu-
heben, wenn sich der Eigentümer meldet und nachweist, daß
es sich nicht um Schmuggelgut handelt, oder wenn er die Ware
sogleich in das Ausland zurückbringt, z. B. wenn ein aus-
ländischer Grenzanwohner seine auf deutsches Zollgebiet ver-
Eszjene und dort inzwischen beschlagnahmte Kuh wieder
abholt.
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