fullscreen: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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letzteren wenn auch nicht als Kontrahenten, so doch mittel 
bar berechtigt und verpflichtet erscheinen lasse. Dabei 
dürfe die Erwägung nicht unterschätzt werden, daß der 
materielle Zusammenhang sich wechselseitig ergänzender, 
im gegenseitigen Vertrauen zustande gebrachter Gesetz 
gebungsakte Wirkungen in Anspruch zu nehmen vermöge, 
deren Gewicht nicht minder wiege als vertragsrechtliche 
Verpflichtung. 
Auf die neuere madj arische Doktrin haben die fak 
tischen Erfolge der ungarischen Unabhängigkeitsidee und 
ihre Chancen für die Zukunft eingewirkt. Die Parole lautet 
jetzt, wie Kmety 1 mit Fettdruck und Kursivschrift her 
vorhebt : « A pragmatica sanctiot tisztan magyar birodalmi 
törvenynek keil tekinteni. » Als reines ungarisches Staats 
gesetz oder Reichsgesetz muß man sie betrachten. Durch 
die ungarische Gesetzgebung allein kann sie ausgelegt, 
geändert und aufgehoben werden. Abgesehen von dem 
Mangel der Vertragsform an den ungarischen Thronfolge 
artikeln, die im Gegenteil gleichförmig mit den anderen 
Gesetzartikeln des Jahres 1722/23 behandelt worden seien, 
sei es bizonyos, sicher, daß der ungarische Staat damals 
die Thronfolgefrage souverän in seinem ganzen Gebiet mit 
gesetzgebender Macht ordnen konnte und auch wirklich 
geordnet hat. Und vor allem sei es eine ganz unbezweifel- 
bare geschichtliche Tatsache [minden ketely felett allo 
törteneti teny], daß der Inhalt der G.A. I, II und III von 
1723 nicht die Inartikulierung eines vorher festgestellten 
Übereinkommens bedeutet, sondern der freiwilligen 2 Ini 
tiative und Beschlußfassung des ungarischen Landtages 
entsprang. Wenn auch das ungarische Thronfolgerecht in 
wesentlichen Punkten mit dem Recht des Nachbarstaates 
übereinstimme, de nem következmenye annak, nem függ 
töle, hanem keletkezeseben, tartalmäban, felteteleiben 
önällo. Es sei keine Konsequenz des anderen, es hänge 
von ihm nicht ab. Das ungarische Thronfolgegesetz sei 
1 A magyar közjog tankönyve, S. 193 f. 
2 Dagegen ausführlich oben.
	        
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