Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Hier ist also der zollrechtlich erhebliche Zustand, in den jede 
gattungsmäßig zollpflichtige Ware mit dem Augenblick des 
Einganges über die Zollgrenze geraten muß, b er e its ein - 
g e tr e ten. Diesen Zustand meint § 4 V.Z.G., wenn er 
in Verbindung mit § z ausdrücdkt, daß für solche Waren, für 
die der Zolltarif einen Zollsatz vorsieht, mit dem Eingang aus 
dem Auslande, also mit dem Grenzübergang, die „Zollpflichtig- 
keit“ eintritt. Der Unterschied zwischen der Zolppflichtigkeit 
der Warengattung und der der einzelnen Ware entspricht, um 
einen Vergleich aus einem anderen Rechtsgebiet heranzuziehen, 
etwa dem zwischen hinterlegungsfähigen und tatsächlich hinter- 
legten Sachen. 
Die durch den Grenzübergang eingetretene Zollpflichtig- 
keit äußert sich in verschiedenen Beziehungen: 
1. Sie ist einmal unumgänaliche rechtliche Voraussetzung 
dafür, daß die Verpflichtung einer Person zur Zahlung des 
Zolles g er a d e für die s e Sache entsteht. 
2. Die frühere oder spätere Entstehung der persönlichen 
Zollschuld ist aber nicht nur eine m ög l i ch e, sondern – in 
dem Regelfalle, daß die Ware dauernd im Inlande bleiben 
soll — eine unbedingt n o t w end i g e Folge der eingetrete- 
nen Zollpflichtigkeit. Diese ist also „eine vom Grenzübergang 
ab der Ware dinglich anhaftende Eigenschaft, bei der Über- 
führung in den freien Verkehr die persönliche Zollschuld des 
Inhabers zu erzeugen“ (Schr öt er in der Z.f.Z. 1926 
S. 67). Die Ware hat somit während einer bestimmten Zeit- 
spanne vom Grenzübertritt an eine rechtlich erhebliche Eigen- 
schaft, die ihr vorher und nachher fehlt, obwohl sie schon vor- 
her und noch nachher einer zollpflichtigen G a tt ung an- 
gehört. Nach dem üblichen Ausdruck „ruht ein Zoll“ oder 
„haftet ein Zollanspruch“ auf dieser Ware (val. z. B. § 100 
Abs. 1 und § 98 Abs. 1 V.Z.G.). 
3. Die Ware ist ferner während der ganzen Dauer dieses 
Zustandes der Zollpflichtigkeit insoweit in ihr er Ver- 
kehr s fähigkeit beschr änkt, als sie unter ständiger 
unmittelbarer oder mittelbarer amtlicher Aufsicht bleiben muß 
und nicht ohne abschließende zollamtliche Behandlung in den 
freien Inlandsverkehr treten darf. Ohne diese Beschränkung 
könnte keine Zollgesetzgebung ihr Ziel erreichen, für jede ein- 
gebrachte Ware, die der Tarif mit Zoll belegt, den auf sie 
entfallenden Zollbetrag zu erhalten. 
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