Hier ist also der zollrechtlich erhebliche Zustand, in den jede
gattungsmäßig zollpflichtige Ware mit dem Augenblick des
Einganges über die Zollgrenze geraten muß, b er e its ein -
g e tr e ten. Diesen Zustand meint § 4 V.Z.G., wenn er
in Verbindung mit § z ausdrücdkt, daß für solche Waren, für
die der Zolltarif einen Zollsatz vorsieht, mit dem Eingang aus
dem Auslande, also mit dem Grenzübergang, die „Zollpflichtig-
keit“ eintritt. Der Unterschied zwischen der Zolppflichtigkeit
der Warengattung und der der einzelnen Ware entspricht, um
einen Vergleich aus einem anderen Rechtsgebiet heranzuziehen,
etwa dem zwischen hinterlegungsfähigen und tatsächlich hinter-
legten Sachen.
Die durch den Grenzübergang eingetretene Zollpflichtig-
keit äußert sich in verschiedenen Beziehungen:
1. Sie ist einmal unumgänaliche rechtliche Voraussetzung
dafür, daß die Verpflichtung einer Person zur Zahlung des
Zolles g er a d e für die s e Sache entsteht.
2. Die frühere oder spätere Entstehung der persönlichen
Zollschuld ist aber nicht nur eine m ög l i ch e, sondern – in
dem Regelfalle, daß die Ware dauernd im Inlande bleiben
soll — eine unbedingt n o t w end i g e Folge der eingetrete-
nen Zollpflichtigkeit. Diese ist also „eine vom Grenzübergang
ab der Ware dinglich anhaftende Eigenschaft, bei der Über-
führung in den freien Verkehr die persönliche Zollschuld des
Inhabers zu erzeugen“ (Schr öt er in der Z.f.Z. 1926
S. 67). Die Ware hat somit während einer bestimmten Zeit-
spanne vom Grenzübertritt an eine rechtlich erhebliche Eigen-
schaft, die ihr vorher und nachher fehlt, obwohl sie schon vor-
her und noch nachher einer zollpflichtigen G a tt ung an-
gehört. Nach dem üblichen Ausdruck „ruht ein Zoll“ oder
„haftet ein Zollanspruch“ auf dieser Ware (val. z. B. § 100
Abs. 1 und § 98 Abs. 1 V.Z.G.).
3. Die Ware ist ferner während der ganzen Dauer dieses
Zustandes der Zollpflichtigkeit insoweit in ihr er Ver-
kehr s fähigkeit beschr änkt, als sie unter ständiger
unmittelbarer oder mittelbarer amtlicher Aufsicht bleiben muß
und nicht ohne abschließende zollamtliche Behandlung in den
freien Inlandsverkehr treten darf. Ohne diese Beschränkung
könnte keine Zollgesetzgebung ihr Ziel erreichen, für jede ein-
gebrachte Ware, die der Tarif mit Zoll belegt, den auf sie
entfallenden Zollbetrag zu erhalten.
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