Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

verstrichen ist, ohne daß die Strafverfolgungsbehörde gegen 
den Täter vorgegangen ist. Diese Frist beträgt für Konter- 
bande und Zollhinterziehung nach dem noch in Kraft befind- 
lichen § 164 V.Z.G. dr ei Jahr e, ger echn et v o m 
Tage der Tat an, bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr. 
Die V erj ähr ung wird unterbrochen durch 
jede gegen den Täter gerichtete Handlung der Strafverfol- 
gungsbehörde (§ 68 Abs. 1 St.G.B.). Mit dem Tage, an 
dem die alte Frist unterbrochen worden ist, beginnt eine neue 
zu laufen. Unterbrechung durch Strafbescheid des Haupt- 
zollamts wirkt schon von dem Augenblicke an, in dem der 
Bescheid unterschrieben, nicht erst von dem, in dem er zu- 
eiese. wird (R.G. vom 5. 7. 1902 –~ Preuß. Zentralbl. 
„.25;). 
d).D ie strafbare T eiln a h m e: 
Die Teilnahme mehrerer Personen an einer Straftat 
kann in verschiedenen Formen vor sich gehen (§ 149 V.Z.G.). 
Mittäter ist jeder, der die strafbare Handlung mit aus- 
führt und sie als eig ene will. Er wird bestraft wie der 
Täter (§ 47 St.G.B.). Es ist aber zu beachten, daß Mittäter- 
schaft in Form des Bandenschmuggels unter eine besondere 
Strafvorsschrift fällt (= 146 V.Z.G.). 
Anstifter ist der, der den Täter vor s ä tz l i ch zu der 
ßttz"tzt öfkiynt. Auch er wird wie der Täter bestraft 
48 St.G.B. ). 
Wegen B e i h i l f e wird bestraft, wer wissentlich bei 
einer fremden Tat, die er nicht als eigene will, Hilfe 
leistet, z. B. ein Bauer, der einem Schmuggler ein Pferd borgt, 
obgleich er den Zweck der Fahrt kennt. Ein solcher Gehilfe 
wird nach den in § 49 mit 44 Abs. 4 St.G.B. aufgestellten 
Grundsätzen milder bestraft als der Täter selbste. Was oben 
ter den Vorsatz gesagt worden ist, gilt auch für Teilnehmer 
jeder Art. 
Nicht als Teilnahme, sondern als selbständige Straftat 
wird die B e g ün st i g un g bestraft (§ 257 a. a. O.). Sie 
ist Hilfe nicht b e i der Tat, sondern n a ch vollendeter Tat, 
und wird nur dann als, Beihilfe behandelt, wenn sie schon 
vor der Tat versprochen worden ist. Ceiht also ein Bauer 
im Inlande einem Schmuggler, der schon an dem Grenzzoll- 
amte vorbei ist und bei ihm übernachtet, ein frisches Pferd, 
damit er die Schmuggelware zum Markt fahren kann, so 
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