Andere, als Vorbeugungsmaßnahmen gedachte Sonder-
bestimmungen sind die über die „Kontrolle der Ge-
werbetreibenden“ (§8 124 V.Z.G.). Wandergewerbe-
treibende, also H a u s i er er, müssen außer dem nach der
Gewerbeordnung erforderlichen Wandergewerbeschein noch
eine besondere zollamtliche Hausierhandelserlaubnis besitzen,
die das Hauptzollamt nur unter gewissen Voraussetzungen er-
teilt. Ferner dürfen sie mit bestimmten Waren nicht han-
deln, und zwar mit solchen, die erfahrungsgemäß in dem be-
treffenden Grenzabschnitt bevorzugte Gegenstände des Schleich-
handels sind. Welche Warengattungen hiernach vom Hausier-
handel auszuschließen sind, bestimmt das für den Grenz-
abschnitt zuständige Landesfinanzamt. Derartige Maßregeln
sind notwendig, weil gerade der Hausierhandel infolge seiner
Eigenart einen trefflichen Deckmantel für unlautere Elemente
abgeben kann, um Schmugglern Helfer- oder Hehlerdienste zu
leisten. Falls notwendig, können auch die M ark t b e such e r
sowie tehend e Gew erb ebetr i eb e gewissen Aufsichts-
maßnahmen unterworfen werden (§8 124 Abs. 5 V.Z.G.).
So ist in manchen Teilen des Grenzbezirks angeordnet, daß
der Viehbestand der Landwirte oder wenigstens bestimmte
Gattungen von Nutpvieh anzumelden sind.
Die „Tr ans p or tk ontr oll e“ verschärft die Auf-
sicht über die Beförderung bestimmter Waren innerhalb des
Grenzbezirks von einem Ort zum anderen (§8 119ff. V.Z.G.).
Auch diese Warengattungen werden in den einzelnen Landes-
finanzamtsbezirken nach ihrer Eignung für den Schmuggel
ausgesucht und ausdrücklich bezeichnet. Wer solche Waren,
gleichviel aus welchem Grunde, im Grenzbezirke über die
Ortsgrenze einer Gemeinde hinaus befördern will, bedarf für
jeden Einzelfall eines schriftlichen Ausweises, den die örtliche
Zolldienststelle oder dort, wo eine solche nicht vorhanden ist,
ein von der Zollverwaltung eigens hierzu bestimmter Ver-
trauensmann ~ der Versendescheinaussteller ~ erteilt (§ 119
V.Z.G.). In jenem Falle heißt das Papier Ce g it ima -
tions schein, in diesem V ers endes che in. Der Be-
amte, der einen solchen Transport unterwegs kontrolliert, hat
infolge dieser Bezettelungsvorschriften einen Anhalt, ob es
sich Um einwandfreie Ware oder um Schmugglergut handelt.
Dem Sinne dieser Vorschriften entspricht es, daß solche
Waren, über deren Verzollung sich der Besitzer des beförderten
Gutes ausweisen kann, nicht dem Versendescheinzwange unter-