in der üblichen Form ab (siehe oben § 11 unter a). Nur der
A bf ertig ung s antr a g lautet anders, z. B.: „Mit Be-
gleitsschein I] auf Cottbus an F. W. Schultze & Co.“ Den An-
trag kann außer dem Warenführer auch der Empfänger oder
ein von ihm beauftragter Vertreter, z. B. ein Speditör, stellen
(vgl. oben S. 61). Diese Person, auf deren Verlangen der
Bealeitschein ausgestellt wird, heißt Begleitscheinnehmer. Die
Deklaration muß aus einem Grunde, der im Nachstehenden
noch zu erläutern ist, in zwei Stücken abgegeben werden. Das
Amt nimmt dann die Bes ch a u des Gutes vor, die nur eine
all g em eine zu sein braucht und zu der die Feststellung
des Rohgewichtes, u. B. nur die probeweise, gehört (§8 10,
15 Z.B.O0. und 41 Ubs. 2 V.Z.G.).
Darauf legt das Amt den V er schlu ß an (§ 45
V.Z.G.). Ausgeführt wird dieser nach den Bestimmungen der
§§ 94ff. V.Z.G. Im allgemeinen genügt die Umschnürung des
einzelnen Pacfstückes mit einer Zollschnur, deren Enden durch
eine mit der Bezeichnung des Zollamtes versehene Bleiplombe
zusammengefaßt werden. Dieser Verschluß ist zwar kein tat-
sächliches Hindernis gegen gewaltsame Öffnung des Pack-
stückes, dafür aber sehr geeignet, eine unbefugte Öffnung er-
kennbar zu machen, was zur Wahrung der Belange der Ver-
waltung meistens ausreicht.
Der Beschaubefund und die Art des Verschlusses werden
auf den beiden Stücken der Deklaration vermerkt. Dann wer-
den die beiden Papiere von der Dienststelle durch weitere Ein-
tragungen zu Begleitscheinen I verv ollstän-
d i g t, indem vor allem das Empfangsamt bestimmt und eine
Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Ware bei diesem Ante
gestelt werden muß (G est ell ung s fr i s). Die Scheine
werden dem Begleitscheinnehmer vorgelegt, der die An -
nah meerklär ung zu unterschreiben hat. Dadurch über-
nimmt er die Verpflichtungen aus 88§8 44 und 46 V.Z.G.,
denenzufolge er die im Begleitschein bezeichnete Ware in un-
veränderter Gestalt und Menge innerhalb der Gestellungsfrist
dem angegebenen Erledigungsamt zur weiteren Abfertigung
unter Vorlegung des Scheines zu gestellen hat; gleichzeitig
übernimmt er dadurch die Haftung für den noch auf
der Ware ruhenden Zoll, und zwar auf jeden Fall,
gleichviel ob er sich einer Pflichtverletzung schuldig macht,
oder ob der Zoll aus anderen, ihm nicht zur Last fallenden
Gründen von dem Zollschuldner sselbst nicht eingezogen wer-
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