einem Stückzoll unterliegenden Hüte sowie Reiher- oder
Straußenfedern der T.Nr. 5531. Besonderes gilt auch für
Tabak und Tabakwaren. (Vgl. hierzu 8 1 Abs. 2 P.Z.O.)
Mehrere gleichartige nach diesen Grundsätzen zollfrei zu
lassende Sendungen werden selbst dann, wenn sie gleichzeitig
für denselben Empfänger eingehen, nicht zusammengerechnet
und verzollt, sondern zollfrei gelassen, wenn nur jede einzelne
Sendung für sich betrachtet die Voraussetzungen der Zollfrei-
heit erfüllt (S 1 Abs. 5 P.Z.O.).
Beim Ausgange zollpflichtiger Waren
mit der P oft ~ ein Fall, der z. B. bei Versendung un-
verzollter Waren von einem Zollager nach dem Auslande oder
im Veredelungsverkehr häufiger vorkommt ~ bedarf es zwar
grundsätzlich eines gewöhnlichen Begleitscheines (§ 17 P.Z.O.).
Durch preußischen Finanzministerialerlaß (Preuß. Zentral-
blatt 1910 S. 592 und S. 450) ist aber für diese Fälle
ein einfacheres Verfahren zugelassen. Danach muß der Ab-
sender das Paket nebst zwei Inhaltserklärungen der zuständi-
gen Zollstelle vorführen, die es dann abfertigt, verschließt und
mit einem roten Zettel beklebt, der den Aufdruck „In Deutsch-
land zollpflichtig“ trägt. Die Postbegleitadresse ist mit einem
gleichen Zettel beklebt. Danach kann der Absender das Paket
zur Post bringen, die die Übernahme bescheinigt. Die Beschei-
Ez uu t iu]
§ 17. Der Seeverkehr.
Der Zollverkehr von der See her muß infolge der Eigen-
art des Beförderungsmittels und -weges stark abweichend von
den für den Landverkehr geltenden allgemeinen Vorschriften
geregelt werden.
Die Grundsätze geben die 88 74 bis 90 V.Z.G. Der
Regelung im einzelnen dient eine große Anzahl von örtlichen
Sondervorschriften, Hafenregulativen und dergl. Nur solche
können die bei jedem Hafen anders liegenden örtlichen Ver-
hältnisse des Hafens und seiner Einfahrten angemessen berück-
sichtigen. Die folgende Darstellung kann daher nur einige all-
gemeinste Hinweise geben.
Zunächst ist jeder Seehafen nebst seinen Einfahrten
Z oll str a ß e, auch gilt aus naheliegenden Gründen kein
Zeitenzw ang für den Eingangsverkehr von See her
(88 17 und 21 Buchst. e V.Z.G.). Daß das Ansageverfahren