Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

~~ § . Â~ 
bei der Einfuhr seewärts eine Rolle spielt, ist bereits früher 
(§ 12) erwähnt. Wenn der Schiffsführer bei dem Hafenzoll- 
amt eingetroffen ist, hat er die nachstehend genannten Zoll- 
papiere, die im Landverkehr unbekannt sind, vorzulegen. 
1. Das Mani if e st: eine all g em e in e Deklaration. Es 
hat nach näherer Maßgabe des § 75 V.Z.G. über Schiff 
und Schiffsführer sowie über Herkunft, Bestimmung und 
Art der Ware Auskunft zu geben. 
Die Luk end e klar ati o n: ein Verzeichnis sämtlicher 
Zugänge zum Schiffsraum und der geheimen Behältnisse 
77r V:Z.G.): 
j (|. 2:5): vito rrtips; sie hat sämtliche Gegen- 
stände aufzuführen, die nur zur Verpflegung der Besatzung 
und zum Betriebe des Schiffes dienen sollen oder die 
Eigentum der Besatzung sind (§ 78 V.Z.G.). 
Wenn das Zollamt im Besitze dieser Papiere ist, gehen die 
Beamten zunächst an die eingehende Beschau der in der 
Schiffsprovisionsliste verzeichneten Gegenstände und an die 
„vorläufige Revision“ des Schiffes selbst. Ehe nicht diese Be- 
schau beendet ist, darf ohne Erlaubnis der Zollbehörde weder 
das Schiff am Lande festmachen, noch irgendein Verkehr mit 
Z Ey? oder anderen Schiffen stattfinden (S§8 79 und so 
Binnen einer im Einzelfalle festzusetzenden Frist muß 
entweder der Schiffsführer oder der Empfänger die ein- 
g e h en d e Deklaration vorlegen, worauf die weitere Ab- 
fertigung nach den allgemeinen Bestimmungen vorgenommen 
wird (§ 81 V.Z.G.). Bis zu diesem Zeitpunkt werden ent- 
weder die Caderäume des Schiffes zollamtlich verschlossen, oder 
das Schiff wird amtlich bewacht. Auch das Löschen und Ein- 
nehmen von Ladung darf nur an zollamtlich zugelassenen be- 
stimmten Stellen vorgenommen werden. 
§ 18. Der Reiseverkehr. 
Die zollrechtliche Behandlung der Reisenden ist äußerst 
einfach gehalten, da diese im allgemeinen nur verhältnismäßig 
geringfügige Warenmengen in Form ihres Gepäckes bei sich 
führen und der Inhalt dieser Behältnisse außerdem jederzeit 
sofort nachgeprüft werden kann. Auch wäre es nicht nur 
verkehrsfeindlich und schon deshalb unangebracht, sondern 
auch unbillig, von Reisenden, die zum größten Teil mit den 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.