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bei der Einfuhr seewärts eine Rolle spielt, ist bereits früher
(§ 12) erwähnt. Wenn der Schiffsführer bei dem Hafenzoll-
amt eingetroffen ist, hat er die nachstehend genannten Zoll-
papiere, die im Landverkehr unbekannt sind, vorzulegen.
1. Das Mani if e st: eine all g em e in e Deklaration. Es
hat nach näherer Maßgabe des § 75 V.Z.G. über Schiff
und Schiffsführer sowie über Herkunft, Bestimmung und
Art der Ware Auskunft zu geben.
Die Luk end e klar ati o n: ein Verzeichnis sämtlicher
Zugänge zum Schiffsraum und der geheimen Behältnisse
77r V:Z.G.):
j (|. 2:5): vito rrtips; sie hat sämtliche Gegen-
stände aufzuführen, die nur zur Verpflegung der Besatzung
und zum Betriebe des Schiffes dienen sollen oder die
Eigentum der Besatzung sind (§ 78 V.Z.G.).
Wenn das Zollamt im Besitze dieser Papiere ist, gehen die
Beamten zunächst an die eingehende Beschau der in der
Schiffsprovisionsliste verzeichneten Gegenstände und an die
„vorläufige Revision“ des Schiffes selbst. Ehe nicht diese Be-
schau beendet ist, darf ohne Erlaubnis der Zollbehörde weder
das Schiff am Lande festmachen, noch irgendein Verkehr mit
Z Ey? oder anderen Schiffen stattfinden (S§8 79 und so
Binnen einer im Einzelfalle festzusetzenden Frist muß
entweder der Schiffsführer oder der Empfänger die ein-
g e h en d e Deklaration vorlegen, worauf die weitere Ab-
fertigung nach den allgemeinen Bestimmungen vorgenommen
wird (§ 81 V.Z.G.). Bis zu diesem Zeitpunkt werden ent-
weder die Caderäume des Schiffes zollamtlich verschlossen, oder
das Schiff wird amtlich bewacht. Auch das Löschen und Ein-
nehmen von Ladung darf nur an zollamtlich zugelassenen be-
stimmten Stellen vorgenommen werden.
§ 18. Der Reiseverkehr.
Die zollrechtliche Behandlung der Reisenden ist äußerst
einfach gehalten, da diese im allgemeinen nur verhältnismäßig
geringfügige Warenmengen in Form ihres Gepäckes bei sich
führen und der Inhalt dieser Behältnisse außerdem jederzeit
sofort nachgeprüft werden kann. Auch wäre es nicht nur
verkehrsfeindlich und schon deshalb unangebracht, sondern
auch unbillig, von Reisenden, die zum größten Teil mit den
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