trägt ($88 98 und 105 V.Z.G.). Alle weiteren Bestimmungen
gelken gleichmäßig für beide Arten.
Die öffentlichen Niederlagen sind im Gegensatz zu den
Zollausschlüssen n i ch t in der Tat Zollausland,
sondern nur Verwahrungsstätten im Zoll-
inlande unter amtlicher Aufsicht, die zollrecht-
liche Vergünstigungen genießen. Die in sie aufgenommenen
Güter haben die Zollgrenze bereits überschritten und haften
deshalb kraft ihrer dinglichen Zollpflichtigkeit auch während
der Lagerung für den auf ihnen ruhenden Zoll. Sie befinden
sich noch im gebundenen Verkehr, und deshalb ist eine persön-
liche Zollschuld, die erst bei Übergang der Ware in den freien
Verkehr entsteht, noch nicht vorhanden und auch der Zoll
noch nicht fällig.
Die Niederlagen, auch Packhöfe, Zollhöfe oder ähnlich ge-
nannt, werden an Orten, an denen ein Bedürfnis zu ihrer
Errichtung besteht, in Gebäuden angelegt, die im Eigen-
tum des Staates stehen. Dort, wo keine solchen Gebäude in
dem notwendigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der
örtlichen Kaufmannschaft oder der Gemeinde, die geeigneten
Räumlichkeiten zu beschaffen (§ 97 Abs. 5 V.Z.G.). Ist dann
die Niederlage in der einen oder anderen Form errichtet, so
erläßt die Zollverwaltung eine örtliche Packhofs- oder dergl.
Ordnung, die die Einzelheiten der Benutzung regelt, u. a. auch
die Höhe des Lagergeldes (§8 99 V.Z.G. Beachte die neue
Fassung R.G.BI. Teil I von 1922 S. 495!). Ihr notwendiger
Inhalt richtet sich noch heute nach den Grundsätzen, die im
Preuß. Zentralbl. von 1842 S. 277 veröffentlicht sind. Die
Niederlagen werden von der örtlichen Zollbehörde verwaltet,
meistens einem Hauptzollamt, an das sie angeschlossen sind.
Die Ni e d erlag ev er w alt un g hat die Lagerarbeiter
anzustellen und zu besolden, die Räume und Verschlüsse in
gutem Zustande zu halten, überhaupt für Ordnung in jeder
Hinsicht zu sorgen, und haftet für jede Beschädigung der
niedergelegten Waren, die infolge Vernachlässigung ihrer Für-
sorgepflichten entsteht (8 102 V.Z.G.).
Die zur Ni ed erleg ung b e stim mt en Waren
werden, wenn die Niederlage an einem anderen Orte als dem
der Vorabfertigung liegt, mit Begleitschein I dorthin geleitet,
wenn sie sich dagegen an dem Abfertigungsorte selbst befindet,
auf Deklaration zur Niederlage abgefertigt (§8 6 Niedl.O.).