Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

trägt ($88 98 und 105 V.Z.G.). Alle weiteren Bestimmungen 
gelken gleichmäßig für beide Arten. 
Die öffentlichen Niederlagen sind im Gegensatz zu den 
Zollausschlüssen n i ch t in der Tat Zollausland, 
sondern nur Verwahrungsstätten im Zoll- 
inlande unter amtlicher Aufsicht, die zollrecht- 
liche Vergünstigungen genießen. Die in sie aufgenommenen 
Güter haben die Zollgrenze bereits überschritten und haften 
deshalb kraft ihrer dinglichen Zollpflichtigkeit auch während 
der Lagerung für den auf ihnen ruhenden Zoll. Sie befinden 
sich noch im gebundenen Verkehr, und deshalb ist eine persön- 
liche Zollschuld, die erst bei Übergang der Ware in den freien 
Verkehr entsteht, noch nicht vorhanden und auch der Zoll 
noch nicht fällig. 
Die Niederlagen, auch Packhöfe, Zollhöfe oder ähnlich ge- 
nannt, werden an Orten, an denen ein Bedürfnis zu ihrer 
Errichtung besteht, in Gebäuden angelegt, die im Eigen- 
tum des Staates stehen. Dort, wo keine solchen Gebäude in 
dem notwendigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der 
örtlichen Kaufmannschaft oder der Gemeinde, die geeigneten 
Räumlichkeiten zu beschaffen (§ 97 Abs. 5 V.Z.G.). Ist dann 
die Niederlage in der einen oder anderen Form errichtet, so 
erläßt die Zollverwaltung eine örtliche Packhofs- oder dergl. 
Ordnung, die die Einzelheiten der Benutzung regelt, u. a. auch 
die Höhe des Lagergeldes (§8 99 V.Z.G. Beachte die neue 
Fassung R.G.BI. Teil I von 1922 S. 495!). Ihr notwendiger 
Inhalt richtet sich noch heute nach den Grundsätzen, die im 
Preuß. Zentralbl. von 1842 S. 277 veröffentlicht sind. Die 
Niederlagen werden von der örtlichen Zollbehörde verwaltet, 
meistens einem Hauptzollamt, an das sie angeschlossen sind. 
Die Ni e d erlag ev er w alt un g hat die Lagerarbeiter 
anzustellen und zu besolden, die Räume und Verschlüsse in 
gutem Zustande zu halten, überhaupt für Ordnung in jeder 
Hinsicht zu sorgen, und haftet für jede Beschädigung der 
niedergelegten Waren, die infolge Vernachlässigung ihrer Für- 
sorgepflichten entsteht (8 102 V.Z.G.). 
Die zur Ni ed erleg ung b e stim mt en Waren 
werden, wenn die Niederlage an einem anderen Orte als dem 
der Vorabfertigung liegt, mit Begleitschein I dorthin geleitet, 
wenn sie sich dagegen an dem Abfertigungsorte selbst befindet, 
auf Deklaration zur Niederlage abgefertigt (§8 6 Niedl.O.).
	        
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